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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1993, Az.: 3 StR 419/93

Erpresser; Drohung; Salzsäure in Bierflaschen; Aufstellen in Verkaufsregal; Beisichführen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1993
Aktenzeichen
3 StR 419/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1995, 171-172
  • JuS 1994, 891-892 (Volltext mit amtl. LS)
  • Kriminalistik 1994, 741
  • MDR 1994, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1166-1167 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1994, 187 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1994, 656-657

Amtlicher Leitsatz

Bekräftigt ein Erpresser die Drohung, Bierflaschen der genötigten Brauerei mit Salzsäure auf den Markt zu bringen, dadurch, daß er demonstrativ eine derart präparierte Bierflasche in einem Verkaufsregal aufstellt, so ist das Tatbestandsmerkmal des Beisichführens i. S. des § 250 I Nr. 2 StGB erfüllt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil der Brauerei B. im Ergebnis zutreffend als versuchte (schwere) räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, § 255 i.V.m. § 249

3

Abs. 1, § 250 Abs. 1 StGB bewertet. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte W. mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern den Entschluß gefaßt, die überregional tätige Brauerei B. zu erpressen. Hierzu sandten die Täter am 10. Februar 1988 ein Schreiben an die Brauerei, in dem binnen drei Tagen ein Geldbetrag von einer Million Deutscher Mark gefordert wurde, andernfalls werde man "ab dann" mit Salzsäure präparierte Bierflaschen dieser Brauerei auf den Markt bringen. Zur Übergabe kam es zunächst nicht, da sich die Täter bis zum. vorgesehenen Termin nicht mehr gemeldet hatten. Am 22. Februar 1988 sandten sie ein weiteres Schreiben an die Brauerei, in dem die Forderung auf zwei Millionen Deutsche Mark erhöht und wiederum angekündigt wurde, daß andernfalls der "in- und ausländische Markt mit Salzsäure und anderem präparierten Bier" dieser Brauerei "überschwemmt" werde. Am Abend des 24. Februar 1988 teilte der Angeklagte W. telefonisch mit, daß in einem bestimmten Einkaufsmarkt an einer genau bezeichneten Stelle eine präparierte Bierflasche deponiert sei: Am nächsten Morgen wurde noch vor Ladenöffnung an der genannten, frei zugänglichen Stelle in einem Verkaufsregal eine Bierflasche dieser Brauerei mit einem Aufkleber "Vorsicht Salzsäure" und äußerlich unversehrt wirkendem Verschluß aufgefunden, deren spätere Untersuchung 7%ige Salzsäurelösung als Inhalt ergab. In einem nachfolgenden Telefonat erklärte der Angeklagte W., daß die Flaschen noch mit einer Warnung versehen worden seien, "die Schlinge werde aber zugezogen, wenn die Forderung nicht schnellstens erfüllt werde". Die Brauerei ließ sich zum Schein auf die Forderung ein, bei der vorgesehenen Übergabe des "Geldkoffers", der nur Papierschnitzel enthielt, konnten die Täter jedoch entkommen.

4

Die Strafkammer hat bei dieser Sachlage die Voraussetzungen des § 255 StGB zu Recht bejaht. Daß die Ankündigung, Bierflaschen mit Salzsäure in frei zugänglichen Verkaufsstellen zu deponieren, die Drohung mit der Gefahr nicht ganz unerheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (vgl. hierzu Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 11 m.w.Nachw.) für potentielle Kunden darstellt, bedarf keiner näheren Begründung. Ohne Einfluß hierauf ist, daß bei der demonstrativen Deponierung am 24. Februar 1988 nur 7%ige Salzsäure verwendet worden war, da die bedrohte Brauerei - abgesehen davon, daß ihr dies erst aus späteren Untersuchungen bekannt geworden war - davon ausgehen mußte, daß im Ernstfall Salzsäure oder andere Mittel in solcher Konzentration eingesetzt werden, die nicht unerhebliche gesundheitliche Schäden hervorrufen können. Die Gefahr war auch als Dauergefahr gegenwärtig, da sie alsbald nach Verstreichen der zur Erfüllung gesetzten kurzen Frist in einen Schaden umschlagen konnte (BGHSt 5, 371, 373; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79; BGHR StGB § 255 Drohung 6).

5

Dagegen wird die nicht näher begründete Anwendung der Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den Feststellungen nicht getragen. In der Sachverhaltsschilderung findet sich hierzu lediglich der Hinweis, daß die Konzentration der 7%igen Salzsäure in der demonstrativ deponierten Flasche "schon Gesundheitsschäden hervorzurufen vermag". Für die Annahme einer Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB reicht dies nicht. Im übrigen hat hierzu der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 1993 unter Hinweis auf Fachliteratur näher ausgeführt, daß Salzsäure in lediglich 7%iger Konzentration als "verdünnt" einzustufen ist, bei der schwere gesundheitliche Schäden kaum zu erwarten sind.

6

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind. Die Täter haben bei der demonstrativen Deponierung der mit Salzsäurelösung präparierten Bierflasche ein Mittel im Sinn dieser Vorschrift bei sich geführt, um damit durch Drohung mit Gewalt gegen potentielle Kunden den Widerstand der Brauerei zu überwinden.

7

Auch auf chemischem Wege wirkende Stoffe können Mittel zur Anwendung von Gewalt sein (st. Rspr., BGHSt 1, 1 f. [BGH 21.11.1950 - 4 StR 20/50] (verdünnte Salzsäure); BGHSt 1, 145, 146 (Chlorethyl); BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 - 2 StR 453/75 (Äther). Es reicht aus, daß sich die angedrohte Gewalt nicht gegen die Brauerei selbst, sondern gegen deren potentielle Kunden als Dritte richtete, da die angekündigte Maßnahme auch für die Genötigte ein erhebliches Übel darstellte. Die Drohung war geeignet, die Genötigte im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (BGH NStZ 1987, 223;  1985, 408).

8

Die Täter haben die präparierte Bierflasche bei der demonstrativen Deponierung als Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei der Tatbegehung bei sich geführt. Hierzu genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sie das Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt des gesamten Tatgeschehens einsatzbereit bei sich haben (BGHSt 13, 259, 260;  20, 194, 197). Hier erfolgte die Deponierung im Rahmen der in mehreren Akten zum Ausdruck gebrachten Drohungen mit dem Ziel, die einschüchternde Wirkung der Drohbriefe und Drohanrufe nachhaltig zu verstärken. Die Täter haben damit gezeigt, daß sie über Salzsäure verfügen, sie unauffällig einer äußerlich unversehrt wirkenden Flasche beifügen und diese unbeobachtet in Verkaufsregalen plazieren können. Damit war die Deponierung der präparierten Flasche Teil der zur Verwirklichung des Tatbestandes einer Erpressung gehörenden Drohungshandlung. Dies war auch vom Angeklagten W. beabsichtigt, da er den Warnanruf vom 24. Februar 1988 tätigte und die Ankündigung nachschob, daß künftig die "Schlinge" mit präparierten Flaschen ohne Warnung "enger gezogen werde".

9

Daß sich in der präparierten Bierflasche lediglich eine verdünnte Salzsäurelösung mit minderer Gefährlichkeit befand, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, daß auch diese nicht als ungefährlich angesehen werden kann, fordert die Rechtsprechung für Waffen oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine objektive Gefährlichkeit (vgl. zum Einsatz von Scheinwaffen BGHSt 38, 116, 117 [BGH 12.11.1991 - 5 StR 477/91] m.w.Nachw. oder von Elektrokabeln als Fesselungsgerät BGH NJW 1989, 2549). Entscheidend ist danach, daß nach der Vorstellung der Täter, die den Einsatz von ''Salzsäure" angekündigt und einen Aufkleber "Vorsicht Salzsäure" angebracht hatten, das Opfer die Drohung ernst nimmt und der Einschüchterungseffekt durch den Einsatz des Drohmittels in besonderer Weise gesteigert werden sollte. Dies rechtfertigt die Einstufung als schwere räuberische Erpressung mit dem erhöhten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB (BGH NStZ 1981, 436).