Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1979, Az.: 4 StR 653/78

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts auf Grund der Anberaumung einer Sondersitzung an Stelle einer ordentlichen Sitzung; Mitwirkung von Schöffen in außerordentlichen Sitzungen; Einordnung eines Sitzungstages als ordentlichen oder außerordentlichen allein anhand der Sachlage zum Zeitpunkt der Terminierung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1979
Aktenzeichen
4 StR 653/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 13.03.1978

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Kaufmann Wolfgang Ernst Sch. aus W., geboren am ... 1931 in Z.-Ha. (Krs. O.), (Krs. O.)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 31. Januar 1979
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. März 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Besetzungsrüge Erfolg.

3

Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Mitwirkung der Schöffen Schl. und J. war gesetzwidrig. Als der Vorsitzende der Strafkammer am 10. Oktober 1977 den Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf Montag, den 7. November 1977, mit Fortsetzung am 8. und 10. November 1977 festlegte, ist er rechtsirrtümlich davon ausgegangen, daß es sich um eine "Sondersitzung" handele.

4

Tatsächlich wurde lediglich die für den 8. November 1977 vorgesehene ordentliche Sitzung der Strafkammer, für die die Schöffen bereits nach gesetzlicher Vorschrift zu Beginn des Jahres festgelegt waren, vorverlegt.

5

Außerordentliche Sitzungen im Sinne von § 48 GVG sind nur solche, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle abgehalten werden (vgl. BGHSt 11, 54, 55;  16, 63, 65;  BGH, Beschlüsse vom 7. und 29. November 1978 - 5 StR 640/78 und 4 StR 570/78). Bezieht der Vorsitzende den ordentlichen Sitzungstag (hier: 8. November 1977) von vornherein in die Terminsplanung ein, so handelt es sich nicht um eine außerordentliche, sondern um eine - erweiterte - ordentliche Sitzung, für die die Schöffen im voraus festliegen. Diese Regelung über den zur Mitwirkung berufenen gesetzlichen Richter wird durch die Anberaumung einer "Sondersitzung", die lediglich an die Stelle einer ordentlichen Sitzung tritt, umgangen, weil in der außerordentlichen Sitzung Schöffen mitwirken, die für diese besonders ausgelost werden.

6

Dafür, daß es sich lediglich um eine vorverlegte ordentliche Sitzung der Strafkammer handelte, spricht auch die Tatsache, daß an dem ordentlichen Sitzungstag nach den Planungen des Vorsitzenden keine anderen Verhandlungen stattfinden sollten. Die Tatsache, daß am ordentlichen Terminstag vom 8. November 1977 in der vorliegenden Sache keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, weil der Angeklagte einen Verlegungsantrag gestellt hatte und dieser Sitzungstag für eine Fortsetzungsverhandlung in einer anderen Strafsache mit den für diese einberufenen Schöffen genutzt worden ist, ist unerheblich.

7

Für die Frage der Einordnung eines Sitzungstages als ordentlichen oder außerordentlichen kommt es allein auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Terminierung (10. Oktober 1977) an (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73). Zu diesem Zeitpunkt war aber vorgesehen, den ordentlichen Sitzungstag vom 8. November 1977 in die am Tage vorher beginnende Hauptverhandlung mit einzubeziehen.

8

Ohne rechtliche Bedeutung ist schließlich auch, daß in der Zeit vom 7. November 1977 bis zum 13. März 1978, in der die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattfand, ab 1. Dezember 1977 auch andere Strafsachen verhandelt worden sind. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden haben jedenfalls - außer Fortsetzungsverhandlungen in anderen Strafsachen - im Monat November 1977 keine weiteren Hauptverhandlungen gegen andere Angeklagte stattgefunden. Daraus ergibt sich, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht eine zusätzliche, zu den bereits in Anspruch genommenen ordentlichen Sitzungstagen hinzutretende Sitzung sein sollte, sondern die - wegen ihres Umfangs einzige - Hauptverhandlung der Strafkammer im Monat November.

9

Das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 1 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die Sachbeschwerde kommt es danach nicht mehr an.

10

Im Falle eines erneuten Schuldspruchs ist der Schuldumfang der fortgesetzten Handlung genauer als bisher festzustellen. Es müssen die Mindestzahl der Einzelakte und die Mindestschadenshöhe angegeben werden, um auszuschließen, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte und des den einzelnen Geschädigten entstandenen Schadens das Strafmaß zu Gunsten des Täters beeinflußt hätte (BGH GA 1965, 182).

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke