Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1963, Az.: 2 AZR 278/62
Kündigungsfrist; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.01.1963
- Aktenzeichen
- 2 AZR 278/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 29.05.1962 - 5 Sa 36/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 14, 42 - 46
- DB 1963, 628 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 532-533 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1269 (amtl. Leitsatz) "zum wichtigen Kündigungsgrund"
Amtlicher Leitsatz
1. In der Vereinbarung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist mit dem Zusatz, daß die Kündigung nur zu einem bestimmten Endtermin - etwa Wochenschluß, Monatsmitte, Monatsschluß - ausgesprochen werden kann, liegt die Vereinbarung einer längeren als der vierzehntägigen Kündigungsfrist im Sinne des § 124 a GewO.
2. Dem Sinne und dem Gewicht des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, daß auch bei einem abstrakt durchaus erheblichen Verhalten doch noch in jedem konkreten Einzelfalle eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt.
3. Zur fristlosen Entlassung beim Mißbrauch betrieblicher Kontrolleinrichtungen