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§ 14 BbgRiG - Neuwahl

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

Nach dem Zusammentritt eines neugewählten Landtages ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.