Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.11.1991, Az.: BVerwG 6 B 14.91
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Abweisung der Klage unmittelbar auf Grund der mündlichen Verhandlung trotz fehlender Vertretung durch einen Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 14.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 06.03.1991 - AZ: VG 3 K 396/90
Rechtsgrundlagen
- § 1 KDVG
- Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 104 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 15 Abs. 1 KDVG
- § 18 Abs. 1 KDVG
Fundstelle
- SGb 1993, 25 (amtl. Leitsatz)
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. März 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers, mit der er den Verfahrensmangel der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt, daß es unmittelbar aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. März 1991, in der der Kläger nicht anwaltlich vertreten war, die Klage abgewiesen hat, obwohl der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung erklärt hatte, daß er sich ohne vorherige Beratung durch einen von ihm bereits eingeschalteten Rechtsanwalt nicht entschließen könne, seine Klage zurückzunehmen oder bestimmte Anträge zu stellen.
Das Begehren des Klägers, gemäß § 1 KDVG, Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, war sowohl vom Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung (Bescheid vom 15. März 1989) als auch von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung (Bescheid vom 17. Januar 1990) ohne sachliche Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 KDVG bzw. § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 KDVG abgelehnt worden, weil er trotz Ladung nicht zu seiner persönlichen Anhörung erschienen war und der Ausschuß wie auch die Kammer für Kriegsdienstverweigerung die vom Kläger hierfür angeführten Gründe nicht als ausreichende Entschuldigung ansahen. Erst nach Klageerhebung (mit Klageschrift des nicht anwaltlich vertretenen Klägers vom 19. Februar 1990) und nach Klagebegründung (mit Schriftsatz des Klägers vom 1. September 1990) hatte die Beklagte durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Detmold vom 5. November 1990 den Kläger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 Wehrpflichtgesetz im Hinblick auf seine Schwerbehinderung vom Wehrdienst befreit und damit dem Anerkennungsbegehren des Klägers den Boden entzogen. Dagegen hatte dasselbe Kreiswehrersatzamt mit Schreiben vom 5. September 1973 den Kläger darauf hingewiesen, daß er auch weiterhin wehrpflichtig sei und daß sein Gesundheitszustand bei der Überprüfungsuntersuchung am 22. September 1970 im Rahmen der Einstufung "eingeschränkt tauglich" berücksichtigt worden sei. Gegen den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 5. November 1990 hatte der Kläger sodann Widerspruch erhoben, der allerdings durch Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Münster - vom 29. November 1990 zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hatte außerdem - wie sich insbesondere aus einem Aktenvermerk vom 6. März 1991 in der Gerichtsakte (Bl. 113) ergibt - bereits im Dezember 1990 (auch) für das vorliegende Verfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, daß er meinte, seine Rechte nicht ohne Beistand eines Rechtsanwalts sachgerecht wahrnehmen zu können. Über diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 6. März 1991 noch nicht entschieden (die Ablehnung erfolgte erst durch Beschluß vom 12. März 1991), so daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch mit einer positiven Bescheidung seines Antrags rechnen konnte. Schließlich hatte der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. März 1991, nachdem das Gericht die Sach- und Rechtslage mit ihm erörtert hatte, ausdrücklich erklärt, daß er sich erst nach Besprechung der Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt, den er bereits eingeschaltet habe, entschließen könne, ob er seine Klage zurücknehmen oder welche Anträge er stellen wolle, daß er dies jedenfalls "hier und heute nicht entscheiden könne". Das Gericht hatte hierauf nicht weiter reagiert, sondern den Beschluß verkündet, daß eine Entscheidung "am Schluß der Sitzung verkündet werden (soll)".
Indem das Verwaltungsgericht sodann nicht etwa die Sache vertagte, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich anwaltlich beraten zu lassen, sondern sofort in der Sache entschied und die Klage abwies, hat es den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO, verletzt. Zwar hatte das Verwaltungsgericht, nachdem die Beklagte im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers durch Bescheid vom 5. November 1990 seine Befreiung vom Wehrdienst festgestellt hatte, schon vor der mündlichen Verhandlung am 6. März 1991 bei ihm angefragt, ob er daraufhin seine Klage zurücknehmen oder das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären wolle; insofern wurde der Kläger durch entsprechende Hinweise und Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht überrascht. Andererseits hatte der Kläger den Bescheid der Beklagten über seine Befreiung vom Wehrdienst, wohl weil er weder dessen Voraussetzungen noch dessen Konsequenzen überblicken konnte, angefochten, wobei ihm dann auch die Konsequenzen seiner Anfechtung für sein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht klar sein mochten. Insbesondere aber hatte er im Dezember 1990 und somit lange vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt und auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er sich ohne sachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht in der Lage sah, die Lage seines Prozesses richtig einzuschätzen sowie insbesondere die Konsequenzen von Prozeßerklärungen, wie sie ihm vom Gericht nahegelegt worden waren, zu überblicken und zu verantworten. Da im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 6. März 1991 über seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch nicht entschieden, dieser insbesondere noch nicht abgelehnt worden war, mußte der Kläger auch nicht damit rechnen, daß das Gericht über die Klage entscheiden werde, bevor er Gelegenheit hatte, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und erst daraufhin sachdienliche Anträge zu stellen.
Eine sachkundige Beratung des Klägers durch einen Rechtsanwalt, wie der Kläger sie offensichtlich für erforderlich hielt, hätte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 6. März 1991 auch durchaus noch Sinn und Bedeutung haben können; denn auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für seine Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als Folge seiner Befreiung vom Wehrdienst, und zwar erst nach Klageerhebung, hätte er unterschiedlich reagieren können, nämlich entweder mit einer Rücknahme seiner Klage, wie dies das Verwaltungsgericht ihm ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wohl nahegelegt hat, oder mit einer Erledigungserklärung mit entsprechendem Kostenantrag. Diese verschiedenen Prozeßhandlungen hätten auch erheblich unterschiedliche Konsequenzen gehabt oder jedenfalls haben können, und zwar sowohl in der Sache als auch hinsichtlich der Kosten. Während nämlich eine Klagerücknahme die vorangegangenen Ablehnungsentscheidungen als solche hätte unanfechtbar werden lassen und den Kläger von Gesetzes wegen, § 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO, mit den gesamten Verfahrenskosten belastet hätte, wären im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache die Ablehnungsbescheide der Beklagten unwirksam geworden und hätte das Gericht über die Kostentragung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entscheiden müssen.
Unter diesen Umständen war das Gericht aus §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 sowie 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet, entweder dem Kläger, um ihm eine sachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen, einen förmlichen Vertagungsantrag zu empfehlen oder aber seine Erklärung, daß er erst nach Beratung durch einen Rechtsanwalt sachdienliche Anträge stellen könne, als Antrag auf Vertagung auszulegen und diesem Antrag auch zu entsprechen. Das hat das Verwaltungsgericht indessen nicht getan, sondern, und zwar offensichtlich ohne den Kläger auch nur auf diese Möglichkeit hinzuweisen, sofort über die Klage entschieden und diese abgewiesen.
Wegen des festgestellten Verfahrensfehlers der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ist auf seine Beschwerde gemäß §§ 133 Abs. 1 bis 3, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil aufzuheben. Außerdem wird gemäß der Ermächtigung in § 133 Abs. 6 VwGO in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes (vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809) das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.