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§ 21 VersVermV - Nachweis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
Amtliche Abkürzung
VersVermV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1-16

Soweit der Gewerbetreibende nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.