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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2026, Az.: 4 StR 20/26

Voraussetzungen eines besonders schweren Raubes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.2026
Aktenzeichen
4 StR 20/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:070426B4STR20.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 29.09.2025 - AZ: II-1 KLs 841 Js 56/24-11/25

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Für die Begründung eigenen Gewahrsams im Sinne eines von Herrschaftswillen getragenen Herrschaftsverhältnisses genügt nach den Anschauungen des täglichen Lebens bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten beziehungsweise das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung, ohne dass dem eine Beobachtung des Tathergangs oder eine alsbaldige Entdeckung entgegenstehen. Demgegenüber kann sich bei größeren und schwereren Sachen, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, eine andere Bewertung ergeben, wonach für den Gewahrsamsbruch je nach den Umständen des Einzelfalls beispielsweise ein Verbringen aus einem mit einem Zaun gesicherten Herrschaftsbereich oder eine abgeschlossene Verladung erforderlich sein kann.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. September 2025 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

2

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Der Schuldspruch ist dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte nicht des besonders schweren räuberischen Diebstahls, sondern des besonders schweren Raubes schuldig ist.

4

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich eine Metallgitterbox mit später vom Angeklagten entwendeten Gerüstteilen auf einem Lagerplatz auf dem Grundstück des Geschädigten. Dieser Lagerplatz war mit einem Bauzaun zu dem auf das Grundstück führenden Schotterweg abgegrenzt. Der Angeklagte öffnete die Verbindungen zwischen den Zaunelementen so weit, dass er durch Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeuggespann mit dem Anhänger durch die entstandene Lücke fahren konnte. Der Anhänger kam auf dem ehemals umzäunten Gelände zum Stehen, das Zugfahrzeug des Gespanns stand schräg auf dem Schotterweg mit der Fahrzeugfront zur Straße. Der Angeklagte und der Zeuge S. entnahmen die Absturzsicherungen und Abstützungen für Flachdacharbeiten aus der Metallgitterbox und luden diese auf den Anhänger auf. Noch während sie die letzten Gerüstteile aufluden, kam der Geschädigte zum Grundstück, stellte den Angeklagten und den Zeugen S. zur Rede und forderte den Angeklagten mit Nachdruck zum Abladen der Gerüstteile auf. Der Angeklagte wollte die Gerüstteile nicht wieder hergeben. Er entschloss sich mit den aufgeladenen Gegenständen zu fliehen, gab vor, sein Mobiltelefon holen zu wollen, ging schnellen Schritts zum Auto, startete den Motor und fuhr mit starker Beschleunigung auf den ihm den Fahrtweg versperrenden Geschädigten zu, wobei er erkannte, dass er diesen durch einen Anstoß mit seinem Fahrzeug erheblich verletzen könnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte versuchte noch auszuweichen, wurde aber vom Fahrzeug am rechten Knie erfasst und erlitt eine schmerzhafte Prellung am Knie und Hautabschürfungen. Der Angeklagte fuhr mit seinem Gespann mit den aufgeladenen Gerüstteilen davon.

5

b) Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen liegt kein räuberischerDiebstahl vor.

6

aa) Der Tatbestand des § 252 StGB setzt voraus, dass der Diebstahl vollendet ist, mithin der für die Wegnahme erforderliche Gewahrsamsbruch bereits vor Einsatz des Nötigungsmittels stattgefunden hat. Für die Begründung eigenen Gewahrsams im Sinne eines von Herrschaftswillen getragenen Herrschaftsverhältnisses ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Nach den hierfür maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten beziehungsweise das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung, ohne dass dem eine Beobachtung des Tathergangs oder eine alsbaldige Entdeckung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - 6 StR 628/21, NStZ 2023, 237 Rn. 7). Demgegenüber kann sich bei größeren und schwereren Sachen, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, eine andere Bewertung ergeben, wonach für den Gewahrsamsbruch je nach den Umständen des Einzelfalls beispielsweise ein Verbringen aus einem mit einem Zaun gesicherten Herrschaftsbereich (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140) oder eine abgeschlossene Verladung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - 3 StR 182/81, NStZ 1981, 435) erforderlich sein kann.

7

bb) Nach diesen Maßgaben war noch kein Gewahrsamsbruch erfolgt, als der vom Geschädigten zur Rede gestellte Angeklagte sich entschloss, mit dem Fahrzeuggespann und den aufgeladenen Gerüstteilen das Weite zu suchen.

8

Bei den Gerüstteilen aus der Metallgitterbox, die der Angeklagte und der Zeuge S. gemeinsam auf den Anhänger luden, um diese abtransportieren zu können, handelt es sich nicht um leicht bewegliche Teile, die einfach eingesteckt oder ergriffen und mitgenommen werden konnten. Der Angeklagte befand sich noch nicht im Auto, dessen Motor abgestellt war. Der Geschädigte stand in seinem Fahrtweg zur Straße. Da zudem der Anhänger mit den Gerüstteilen noch auf dem umzäunten Lagerplatz und damit im Herrschaftsbereich des Geschädigten stand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits Sachherrschaft erlangt hat, die er ohne wesentliche Hindernisse und ohne Behinderung durch den Geschädigten ausüben konnte. Auch ein Angeklagter, der mit seinem Mittäter auf einem teilweise eingezäunten fremden Betriebsgelände beim Beladen des mitgeführten Transporters mit dort in einem Container gelagerten Metallschrott vom Firmeninhaber überrascht wird, hat mit dem bloßen Verladen des Metalls in den Transporter auf dem Betriebsgelände und damit noch innerhalb der Gewahrsamssphäre des Geschädigten den Gewahrsam des Eigentümers lediglich gelockert und selbst noch keinen eigenen Gewahrsam an dem Diebesgut begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 191/14).

9

c) Jedoch liegen nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen eines besonders schweren Raubes vor.

10

Indem der Angeklagte, der die Gerüstteile behalten und die uneingeschränkte Sachherrschaft über sie erlangen wollte, um sie seinem Plan gemäß gewinnbringend verkaufen zu können, sein Fahrzeug einsetzte, um sich die Durchfahrt mit seinem Auto mitsamt Anhänger und Gerüstteilen zu erzwingen, wobei er den Geschädigten am rechten Knie erfasste, hat er den Tatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und dabei ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet.

11

Der Senat hat den Schuldspruch demgemäß entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

12

d) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Auch wenn kein räuberischer Diebstahl, sondern Raub als Grunddelikt vorliegt, bleibt es gleichwohl bei der Verwirklichung der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, von dessen Strafrahmen die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgegangen ist.

13

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin
Scheuß
Momsen-Pflanz
Marks
Zeller