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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1966, Az.: 4 StR 72/66

Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei Durchführung der Hauptverhandlung; Ungehinderter Zugang zum Sitzungssaal; Verschlossene Außentür am Haupteingang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1966
Aktenzeichen
4 StR 72/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 10.09.1965

Fundstellen

  • MDR 1966, 772-773 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1976 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1966, 1570-1571 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Hat das Gericht weder bemerkt noch bemerken können, daß die Außentür des Gebäudes, in dem die Hauptverhandlung stattfand, versehentlich ins Schloß gefallen war, so sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt, auch wenn dieses tatsächliche Hindernis Personen, die der Verhandlung als Zuhörer beiwohnen wollten, den Zugang zum Sitzungssaal verwehrt hat.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juni 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. September 1965 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem unter anderem fahrlässige Tötung zur last gelegt worden ist, wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot (§ 8 Abs. 2 StPO) zu Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, die allein die Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei Durchführung der Hauptverhandlung (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) erhebt, ist unbegründet.

2

Allerdings ist auf Grund des Vorbringens der Revision in Verbindung mit der Stellungnahme des Verteidigers und der im Revisionsrechtszuge herbeigeführten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer hierzu als erwiesen anzusehen, daß vor Beginn oder während des Schlußvortrags des Verteidigers die Außentür am Haupteingang zu den Gebäude der Amtsverwaltung Kyllburg, in dem die Hauptverhandlung am 9. September 1965 in der Zeit zwischen 15.00 und 21.25 Uhr unter ständiger Anwesenheit von Zuhörern stattfand, versehentlich ins Schloß gefallen war; dadurch wurden Personen, die als weitere Zuhörer diesem Teil der Hauptverhandlung noch beiwohnen wollten, gehindert, den Sitzungssaal durch den Haupteingang zu erreichen. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht geeignet, der, Revision zum Erfolge zu verhelfen.

3

Gemäß § 169 GVG ist zwar grundsätzlich die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die in Strafsachen als Hauptverhandlung bezeichnet wird, in vollem Umfang öffentlich durchzuführen. Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gehört zu den grundlegenden Einrichtungen des Rechtsstaats. Die Bestimmungen darüber sollen gewährleisten, daß sich, falls nicht ein Verhandeln in nichtöffentlicher Sitzung durch Gesetz zwingend vorgeschrieben ist oder ein gesetzlich vorgesehener Grund vorliegt, der den Ausschluß der Öffentlichkeit in für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon gebietet oder zumindest zuläßt, die Rechtsprechung "in aller Öffentlichkeit" und nicht hinter verschlossenen Türen abspielt (BGHSt 9, 280, 281) [BGH 23.05.1956 - 6 StR 14/56]. Das bedeutet aber entgegen der nicht näher begründeten Auffassung von Eberhardt Schmidt (Lehrkom. Rdn. 9 zu § 169 GVG und Rdn. 29 zu § 338 StPO) nicht, daß, auch wenn keine der gesetzlichen Ausnahmen gegeben ist, jedermann immer und unter allen Umständen Zutritt zu einer Hauptverhandlung haben müsse, und daß tatsächliche Hindernisse, die sich dem entgegenstellen, stets eine Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit bildeten (RGSt 2, 301, 302). Die Beachtung dieses Grundsatzes findet vielmehr ihre Grenze in der tatsächlichen Unmöglichkeit, ihm zu entsprechen (RGSt 52, 137; BGHSt 5, 75, 83) [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53]. So kann in der Regel von einer gesetzwidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit keine Rede sein, wenn die Türen des Sitzungssaales wegen Überfüllung geschlossen werden (RG Rspr. 2, 360). Das gilt auch, wenn das Gericht einen Augenschein wegen der Enge der zu besichtigenden Örtlichkeit nur ohne Behinderung durch Zuschauer ordnungsgemäß durchführen kann (vgl. RGSt 47, 322;  52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29) oder wenn die Einhaltung bestimmter, z.B. gesundheits- oder gewerbepolizeilicher Sicherungsvorschriften der Anwesenheit nicht prozeßbeteiligter Personen bei der Augenscheinseinnahme entgegensteht.

4

Diese Beispiele zeigen, daß Umstände, die außerhalb des Einflußbereichs oder der Einwirkungsmöglichkeit des Gerichts liegen, aber im Interesse eines gesicherten störungsfreien Ablaufs der Hauptverhandlung und einer sachgerechten Aufklärung notwendigerweise in Kauf genommen werden müssen, die strikte Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung beeinträchtigen können, ohne daß ihr Vorliegen das Öffentlichkeitsprinzip in gesetzwidriger Weise verletzt (vgl. Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm. 3 zu § 169 GVG).

5

Solchen Umständen sind aber tatsächliche Hindernisse anderer Art zumindest dann gleichzustellen, wenn das Gericht sie trotz aufmerksamer Beachtung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht bemerken konnte; denn ebensowenig wie in den angeführten Beispielen wird durch eine solche, dem Gericht nicht erkennbare Beschränkung der Öffentlichkeit das Vertrauen der Allgemeinheit oder des Einzelnen in die Objektivität der Rechtspflege gefährdet, die zu sichern der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung mithelfen soll (Müller/Sax 6, Aufl., Anm. 7 d zu § 338 StPO).

6

Hier hat die Strafkammer weder bemerkt noch bemerken können, daß die Außentür der Amtsverwaltung ins Schloß gefallen war. Während der gesamten Dauer der Haupt Verhandlung bis zum Schlußvortrag des Verteidigers hatte jedermann den Sitzungssaal ungehindert erreichen können. Dort waren auch bis zum Schluß der Verhandlung Zuhörer anwesend. Damit sprechen alle dem Gericht erkennbaren Umstände für einen jedermann gewährten, ungehinderten Zugang zum Sitzungssaal. Die Strafkammer konnte und brauchte also mit dem Eintritt eines tatsächlichen Hindernisses, wie es das versehentliche Ins-Schloß-fallen der Außentür des Sitzungsgebäudes bildet, nicht zu rechnen. Deshalb kann auch hier von einer gesetzwidrigen Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung keine Rede sein.

7

Ob eine abweichende Beurteilung geboten ist, wenn dem Gericht infolge mangelnder Aufmerksamkeit ein durch eigenmächtiges oder versehentliches Verhalten von Hilfsorganen oder dritten Personen ausgelöstes tatsächliches Hindernis unbekannt geblieben ist (vgl. RGSt 23, 218; OLG Hamm NJW 1960, 785 [OLG Hamm 24.11.1959 - 3 Ss 1045/59]), braucht nicht entschieden zu werden.

Scharpenseel
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal