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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2003, Az.: IV ZR 450/02

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des Revisionsverfahrens; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.2003
Aktenzeichen
IV ZR 450/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 25631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 03.07.2002

Tenor:

1.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:

Antrag zu 1) Antrag zu 4) kein Ansatz Antrag zu 6)

430.000 DM 10.000 DM 440.000 DM

(= 224. 968, 43 EUR)

Der Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts wird hinsichtlich des mit Null zu bewertenden Antrags zu 4) entsprechend geändert (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Bei dem Antrag zu 4) handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage zu den Anträgen zu 1) und 6), deren wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger nicht über die Anträge zu 1) und 6) hinausreicht und für die deshalb kein weitergehender Streitwert angesetzt werden kann.