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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2005, Az.: 2 StR 16/05

Verwerfung der Revision als unbegründet; Anrechnung der in Österreich erlittenen Freiheitsentziehung auf die hier verhängte Freiheitsstrafe ; Umstellung des Schuldspruchs bei fehlender Beschwer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.2005
Aktenzeichen
2 StR 16/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 10985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gera - 30.09.2004

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. Februar 2005
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 10 nicht wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a StGB verurteilt wurde, ist er hierdurch nicht beschwert. Einer Umstellung des Schuldspruchs durch den Senat steht § 265 StPO entgegen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte gegenüber dem Verbrechensvorwurf anders als geschehen verteidigt hätte.

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