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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1982, Az.: VI ZR 31/82

Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei der Lieferung von Trinkwasser; Fischsterben bei Fischzüchtern durch das gelieferte Wasser; Schadensersatz; Umweltschutz; Einwendung; Mitverschulden; Forellen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1982
Aktenzeichen
VI ZR 31/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 12.01.1982

Amtlicher Leitsatz

Zum Einwand überwiegenden Mitverschuldens gegenüber dem aus Gewässerverunreinigung hergeleiteten Schadenersatzanspruch eines von einem Fischsterben betroffenen Forellenzüchters.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
am 5. Oktober 1982
gemäß § 554b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Januar 1982 wird nicht angenommen.

Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Revision kann es dahinstehen, ob die Beklagte - wie diese in ihrer Anschlußrevision geltend macht - etwa nur verpflichtet war, Wasser zu liefern, das den Leitsätzen für die Trinkwasserversorgung nach DIN 2000 und 2001 entsprach (BGHZ 59, 303, 308), oder ob davon auszugehen ist, daß die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten jedenfalls dadurch genügt hat, daß ihr Vorsteher den Kläger von dem Fischsterben bei anderen Fischzüchtern in Kenntnis gesetzt und ihn auf die Gefährdung seiner eigenen Fische hingewiesen hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers entfallen schon deswegen, weil ihn ein ganz überwiegendes Mitverschulden sowohl bei der Entstehung des Schadens (Vornahme von Schutzmaßnahmen nicht schon nach Gefahrenhinweis, sondern erst nach Schadenseintritt) als auch bei der Schadensabwendung und -minderung (unterlassener Nachkauf von Forelleneiern) trifft (§ 254 Abs. 1 und 2 BGB). Durch die Nichtannahme der Revision verliert die Anschlußrevision ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen der Kläger 41/42 und die Beklagte 1/42 (§ 92 ZPO).

Außerdem hat der Kläger die Kosten der Streithilfe zu tragen (§ 101 ZPO).

Dr. Hiddemann
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann