Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: VII ZR 160/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei behaupteter Widerlegung der Vermutung eines sittlich verwerflichen Gewinnstrebens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.2010
- Aktenzeichen
- VII ZR 160/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 12759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 23.08.2005 - AZ: 3 O 1867/02
- OLG Jena - 19.09.2006 - AZ: 5 U 899/05
- BGH - 18.12.2008 - AZ: VII ZR 201/06
- OLG Jena - 11.08.2009 - AZ: 5 U 899/05
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IBR 2010, 256
- NJW-Spezial 2010, 268
- NZBau 2010, 6
- NZBau 2010, 367-368
- VS 2010, 40
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Senat sieht sich ergänzend zu dem Hinweis veranlasst, dass er die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vermutung des sittlich verwerflichen Gewinnstrebens im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB widerlegt, nicht teilt. Diese Vermutung wird dadurch begründet, dass die entweder auf § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B beruhende Vereinbarung der Parteien für Mehrmengen eine um mehr als das Achthundertfache und damit außerordentlich überhöhte Vergütung festlegte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - VII ZR 201/06, BGHZ 179, 213, 219, Tz. 15). Sie hätte im vorliegenden Fall nur durch Angaben zur Preisbildung widerlegt werden können, die den Schluss auf ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben ausschließen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 1.698.454,48 EUR
Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick