Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.12.1995, Az.: 9 AZN 678/95
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz; Divergenzfähigkeit von Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte; Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.12.1995
- Aktenzeichen
- 9 AZN 678/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 25.04.1995 - AZ: 11 Sa 1230/94
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 81, 355 - 357
- AuR 1996, 151 (amtl. Leitsatz)
- BB 1996, 596 (amtl. Leitsatz)
- DB 1996, 944 (Volltext)
- NJW 1996, 1493 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1996, 502 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1996, 198 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1996, 278 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte sind nicht mehr divergenzfähig, wenn sie vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben worden sind.
In dem Rechtsstreit
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Leinemann,
die Richter Dörner und Düwell sowie
die ehrenamtlichen Richter Holze und Dr. Klosterkemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. April 1995 - 11 Sa 1230/94 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 1992 als Leiter der zentralen Rechtsabteilung tätig. Ihm stand ein arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch von 32 Arbeitstagen zu, der spätestens bis Ende März des Folgejahres genommen werden mußte. Anderenfalls verfiel er ersatzlos. Die Parteien vereinbarten am 15. April 1993 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1993. Sie verabredeten weiter, daß der Kläger den Resturlaub 1992 von 23 Arbeitstagen in der Zeit vom 17. Mai bis 21. Juni 1993 nehmen könnte. Ab 1. August 1993 sollte der Kläger unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche freigestellt werden. Im Aufhebungsvertrag war weiterhin dem Kläger die Möglichkeit vorbehalten, das Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 1993 mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende vorzeitig zu beenden. In diesem Fall sollte sich die Abfindung von 600.000,00 DM für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens um 35.000,00 DM brutto erhöhen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger im Mai Gebrauch und teilte der Beklagten mit, daß er das Arbeitsverhältnis zum Monatsende Mai 1993 beenden werde.
Nach seinem Ausscheiden hat der Kläger Abgeltung für den Resturlaub 1992 und den Teilurlaub 1993 verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.
Gründe
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Revision vom Bundesarbeitsgericht auf Beschwerde zugelassen werden, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines der übrigen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerdeführer muß nach form- und fristgerechter Einlegung die Beschwerde entsprechend begründen, § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG. Dazu gehört, daß aus der Entscheidung des anzufechtenden Urteils ein abstrakter Rechtssatz angeführt wird, der von einem ebenfalls angeführten abstrakten Rechtssatzes eines angezogenen Urteils abweicht. Ferner ist darzulegen, daß das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht.
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, welche divergierenden abstrakten Rechtssätze das anzufechtende Urteil sowie die angezogenen Entscheidungen aufgestellt haben sollen und daß das anzufechtende Urteil jeweils auf den abweichenden Rechtssätzen beruhen soll.
2.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a)
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landesarbeitsgericht zum Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 1992 einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, wie ihn der Kläger vorgetragen hat, oder ob es sich nicht vielmehr um einen von der Beschwerde selbst formulierten Rechtssatz handelt. Denn dieser angebliche Rechtssatz divergiert nicht von dem Rechtssatz des angezogenen Urteils vom 19. Januar 1993 (- 9 AZR 8/92 - EzA § 7 BUrlG Nr. 89 = AP Nr. 63 zu § 7 BUrlG Abgeltung; in dieser Entscheidung muß es im übrigen im ersten Satz des 2. Abschnitts der Entscheidungsgründe statt "Urlaubsanspruch" "Urlaubsabgeltungsanspruch" heißen). Das Landesarbeitsgericht hat ausdrücklich über die Abgeltung eines einzelvertraglichen, nicht an die gesetzlichen Vorgaben gebundenen Urlaubsanspruchs entschieden, während sich das angezogenen Urteil über die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG verhält. Soweit der Kläger weiter darlegt, das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht von einem einzelvertraglichen Urlaubsanspruch ausgegangen, weil die Parteien im Februar 1993 einzelvertraglich lediglich den gesetzlichen Übertragungszeitraum verlängert hätten, so rügt er damit keine Divergenz, sondern unrichtige Rechtsanwendung. Dieses Vorbringen eröffnet die Revision nicht. Es könnte nur in einem statthaften Revisionsverfahren überprüft werden.
b)
Die angezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1993 - 8 Sa 399/93 - ist durch Senatsurteil vom 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - aufgehoben und deshalb nicht mehr divergenzfähig (GK-ArbGG/Ascheid, Stand Juni 1995, § 72 Rz 33).
c)
Zur Abgeltung des Teilurlaubsanspruchs aus dem Jahr 1993 beruht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht auf dem von der Beschwerde dargelegten Rechtssatz über die Möglichkeit des Verzichts auf den Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsanspruch. Vielmehr hat das Landesarbeitsgerichtes für maßgebend gehalten, daß der Kläger mit der Erhöhung seines Abfindungsbetrages bei vorzeitigem Ausscheiden seinen nicht gewährten Urlaub abgegolten bekommen hat. Dabei mag es sich um eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall handeln, wie der Kläger im Vorgriff auf die Revisionsbegründung rügt. Auch dieses Vorbringen könnte nur in einem statthaften Revisionsverfahren überprüft werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Düwell,
Dörner,
Fr. Holze,
Klosterkemper