Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1968, Az.: 4 AZR 148/67
Bewährung; Höhergruppierung; Merkmale einer Vergütungsgruppe; Qualifizierte Tätigkeit; Festgesetzter Zeitraum; Angestellte der Steuerverwaltung; Außendienst; Sachbearbeiter; Mitarbeiter; Amtlicher landwirtschaftlicher Sachverständiger; Geschäftsverteilungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.02.1968
- Aktenzeichen
- 4 AZR 148/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 26.01.1967 - 2 Sa 354/64
Rechtsgrundlagen
- § 23 BAT
- BAT Anl. 1a
- § 23a BAT
Fundstellen
- PersV 1968, 283
- RiA 1968, 205
Amtlicher Leitsatz
1. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung einer durch Bewährung erfolgenden Höhergruppierung besteht darin, daß der Angestellte sich in einer nach bestimmten Merkmalen einer Vergütungsgruppe der tariflichen Vergütungsordnung qualifizierten Tätigkeit über einen festgesetzten Zeitraum bewährt hat.
2. Angestellte der Steuerverwaltung der Länder, die im Außendienst tätig sind, gehören nicht zu den im Tarifvertrag vom 15.01.1960 genannten Sachbearbeitern und Mitarbeitern. Unrichtig ist die Ansicht, zu den im Außendienst tätigen Angestellten könnten nur Lohnsteueraußenprüfer, Umsatzsteuervergütungsprüfer, Beförderungssteuerprüfer, Steuerfahnder und Angestellte im Vollstreckungsdienst gehören.
3. Wenn ein Angestellter als amtlicher landwirtschaftlicher Sachverständiger im Außendienst tätig ist, gehört er nicht zu den Angestellten der Steuerverwaltungen der Länder, die als Sachbearbeiter und Mitarbeiter im Tarifvertrag vom 15.01.1960 aufgeführt sind.
4. Führt ein Finanzamt in seinem Geschäftsverteilungsplan einen amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen als Sachbearbeiter auf, so folgt daraus noch nicht, daß letzterer Sachbearbeiter im Sinne des Tarifvertrags vom 15.01.1960 ist.