Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.2006, Az.: IX ZB 245/05
Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Antrag von einem Gläubiger gestellt wird; Festsetzung des Werts des Verfahrens der Rechtsbeschwerde eines Insolvenzgläubigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.2006
- Aktenzeichen
- IX ZB 245/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 25650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Düsseldorf - 11.10.2004 - AZ: 500 IN 85/04
- LG Düsseldorf - 12.08.2005 - AZ: 25 T 16/05
- BGH - 29.06.2006 - AZ: IX ZB 245/05
- nachfolgend
- BGH - 26.10.2006 - AZ: IX ZB 245/05
Rechtsgrundlagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 25.230,11 Euro festgesetzt.
Gründe
Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt worden, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben (§ 58 Abs. 2 GKG). Das gilt auch für die Beschwerde des Gläubigers (§ 58 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Der Nennwert der Forderung der Rechtsbeschwerdeführerin übersteigt den Höchstbetrag von 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG), so dass grundsätzlich dieser Höchstbetrag zugrunde zu legen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 24. Mai 2005 glaubhaft gemacht, dass der Wert der freien Masse nicht mehr als 25.230,11 Euro beträgt. Die in der eidesstattlichen Versicherung weiter angegebenen "aktivierten Planungs- und Entwicklungsleistungen" von 1.559.373,63 Euro stehen im Zweifel nicht für eine Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. Gleiches gilt für die Vormerkung, deren Werthaltigkeit von der Fähigkeit der Schuldnerin oder eines Pfändungsgläubigers abhängt, den zugrunde liegenden Grundstückskaufvertrag zu erfüllen (§ 883 Abs. 1 BGB). Dazu ist nichts vorgetragen.
Raebel
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer