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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.2023, Az.: BVerwG 4 BN 19.23

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.2023
Aktenzeichen
BVerwG 4 BN 19.23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 46752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:241123B4BN19.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.02.2023 - AZ: 1 KN 5/21

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und Dr. Seidel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2023 wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO stellt.

2

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4). Dem genügt die Beschwerde nicht.

3

Die von den Antragstellern als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

ob einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogen werden können, wenn die für eine Einbeziehung dieser Flächen in qualitativer Hinsicht erforderlichen Gründe für eine sachnotwendige Ergänzung der städtebaulichen Entwicklung nur vorgeschoben sind,

ob einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogen werden können, wenn dann durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan städtebauliche Probleme entstehen, die nur in größerem räumlichen Zusammenhang zu bewältigen sind, und daher ein Angebotsbebauungsplan und nicht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan das geeignete planungsrechtliche Instrument wäre,

und

ob einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 4 BauGB einbezogen werden können, wenn die Erschließung für die einbezogene Fläche nicht gesichert ist, während der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine detaillierte gesicherte Erschließung vorsieht,

sind nicht entscheidungserheblich. Sie gehen am Inhalt des Normenkontrollurteils vorbei. Die erste und die zweite Frage würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Oberverwaltungsgericht weder festgestellt hat, dass die von der Antragsgegnerin für die Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan angeführten Gründe nur vorgeschoben sind - den entsprechenden Einwand der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zurückgewiesen (UA S. 16) - noch, dass durch die Einbeziehung städtebauliche Probleme entstehen, die nur in größerem räumlichen Zusammenhang zu bewältigen sind und die deshalb einen Angebotsbebauungsplan erfordern. Das Oberverwaltungsgericht hat dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausdrücklich die städtebauliche Erforderlichkeit bescheinigt (UA S. 17 ff.). Die dritte Frage würde sich nicht stellen, weil das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat, dass die Erschließung für die einbezogene Fläche nicht gesichert ist. Es hat vielmehr den Einwand der Antragsteller, die Erschließung ihres Grundstücks sei wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Umsetzung der textlichen Festsetzung Nr. 6 Satz 2 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht gesichert, ausdrücklich zurückgewiesen (UA S. 23) und betont, dass durch die Einbeziehung die Erschließungssituation für dieses Grundstück rechtlich nicht verändert werde (UA S. 24).

4

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Übrigen weitgehend darin, im Stil eines zulassungsfreien Rechtsmittels die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts als fehlerhaft zu rügen.

5

2. Die geltend gemachte Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision, weil es insofern an jeglicher Begründung fehlt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Schipper
Prof. Dr. Decker
Dr. Seidel