Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1985, Az.: IVa ZB 21/84
Zulässigkeit von Gegenvorstellungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZB 21/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 03.10.1984
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Marianne A., In der N. 76, H.
Prozessgegner
Isabella B., W. straße 29, H.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
am 25. März 1985
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes Dr. G. gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde sind unzulässig (Zöller, ZPO, 14. Aufl.,§ 567, Anm. 21).
- 2.
Die Gegenvorstellungen des Rechtsanwaltes Dr. G. gegen die Streitwertfestsetzung werden zurückgewiesen, da dem Beschwerdeführer mit der Kostenentscheidung im Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Oktober 1984 auch auferlegt worden ist, die eigenen im Berufungsrechtszug angefallenen Gebühren zu tragen.
- 3.
Eine Nichterhebung der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof angefallenen Gerichtskosten gemäß § 8 GKG kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer eine unzulässige sofortige Beschwerde eingelegt hatte.
Die Entscheidung über eine etwaige Nichterhebung der bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe entstandenen Gerichtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 GKG bleibt dem Oberlandesgericht überlassen. (vgl. Markl, GKG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 11; Drischer/Oestreich/Heun/Haupt, GKG, § 8 Rdn. 33, 34).
Dr. Ritter