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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1963, Az.: VII ZR 209/61

Möglichkeit des Widerrufs und des Bestehens eines Anspruchs auf Herausgabe einer unwiderruflichen Generalvollmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1963
Aktenzeichen
VII ZR 209/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.07.1961

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann,
Erbel,
Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Juli 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Brüder. Der Beklagte bewirtschaftet seit dem Jahre 1954 den Hof des Klägers in G.. Unter dem 18. August 1945 hatte der Kläger dem Beklagten eine unwiderrufliche Generalvollmacht erteilt. Diese Vollmacht widerrief der Kläger am 3. Dezember 1958 gegenüber dem Grundbuchamt unter Berufung auf einen wichtigen Grund. Am 4. Dezember 1958 teilte er dem Beklagten mit, die Vollmacht sei nicht mehr gültig. Er ersuchte ihn, die Vollmachtsurkunde zurückzugeben.

2

Da der Beklagte diesem Verlangen nicht nachkam, hat der Kläger auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde Klage erhoben.

3

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hält sich zur Herausgabe der Vollmacht nicht für verpflichtet, weil diese nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht erloschen sei und ein wichtiger Grund zum Widerruf der Vollmacht nicht vorliege.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten zur Rückgabe der Urkunde verurteilt.

5

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

1)

Das Oberlandesgericht hält den Beklagten zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde an den Kläger für verpflichtet. Es läßt dahingestellt, ob die dem Beklagten erteilte Generalvollmacht eine isolierte und deshalb ungeachtet des darin enthaltenen Verzichts auf einen Widerruf jederzeit frei widerruflich ist (vgl. Erman, BGB 3. Aufl. Anm. 9 zu § 168). Jedenfalls erachtet es den Widerruf der Vollmacht für gerechtfertigt, weil der Kläger befugt gewesen sei, diese wegen eines groben Verstoßes des Beklagten gegen seine Pflichten als Bevollmächtigter aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Pflichtverletzung erblickt es darin, daß der Beklagte am 6. Februar 1961 in Kenntnis des ihm ungünstigen landgerichtlichen Urteils in dieser Sache hinter dem Rücken des Klägers auf dessen Hof eine Grundschuld von 40.000 DM hat eintragen lassen wollen.

7

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

8

a)

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten nicht übersehen, er habe mit dem neuen Kredit von 40.000 DM nur eine Umschuldung vornehmen sollen. Auch wenn das zuträfe, konnte es einen groben Pflichtverstoß des Beklagten darin sehen, daß er in Kenntnis des Widerrufs der Vollmacht, des mit der Klage zum Ausdruck gebrachten Willens des Klägers, die seinen Hof betreffenden rechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln, und des zu seinen Ungunsten ergangenen Urteils des Landgerichts eigenmächtig und ohne den Kläger von seinem Vorhaben zu unterrichten, die Umschuldung einleitete und die Eintragung einer Grundschuld bewilligte und beantragte.

9

b)

Der Kläger hat sich zwar nicht ausdrücklich darauf berufen, daß die von dem Beklagten vorgesehene Grundschuld einen höheren Zinssatz aufwies als einige der durch sie abzulösende Lasten. Gleichwohl war das Oberlandesgericht nicht gehindert, diesen Umstand gegen den Beklagten zu werten. Denn der darauf bezügliche Inhalt der Grundakten einschließlich des Handblatts, auf die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird, gilt insoweit als von den Parteien vorgetragen.

10

c)

Ob der Beklagte den Hof des Klägers im ganzen erfolgreich bewirtschaftet hat oder nicht, ist für die Beurteilung seines Verhaltens bei der Grundschuldbestellung unerheblich. Denn hierbei interessiert nicht seine mehr oder minder große Leistung in der Landwirtschaft des Klägers, sondern die Einhaltung seiner Verpflichtungen beim Gebrauch der Vollmacht gegenüber dem Kläger. Die aber bezeichnet das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als gröblich verletzt.

11

d)

Das Verhältnis der einzutragenden Grundschuld zum Gesamtwert des Hofes läßt eine mildere Beurteilung des vom Berufungsgericht beanstandeten Verhaltens des Beklagten ebensowenig zu wie der Umstand, daß die dem Beklagten erteilte Vollmacht sehr umfassend war.

12

Auch wenn der Hof des Klägers einen Wert von 650.000 DM hat, ist eine Belastung mit 40.000 DM keineswegs unerheblich. Der Beklagte durfte nach Lage der Umstände eine solche Verfügung nicht ins Auge fassen, ohne den Kläger darüber zu unterrichten und seine Zustimmung herbeizuführen. Statt dessen hat er, wie das Berufungsgericht feststellt, seine Absicht, die Grundstücke zu belasten, dem Kläger auch bei einer Besprechung am 10. Februar 1961 verschwiegen.

13

Auf den Umfang der ihm in der Generalvollmacht eingeräumten Verfügungsfreiheit kam es nach deren Widerruf nicht mehr an.

14

e)

Auch soweit die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1954 (BGHZ 12, 286) den Widerruf der Vollmacht als unbillig und mit Treu und Glauben nicht vereinbar bezeichnet, kann ihr nicht gefolgt werden. Daß der Kläger erklärt habe, der Sohn des Beklagten solle einmal den Hof erhalten, hat jener bestritten. Aber selbst wenn der Kläger das gesagt hätte, gäbe eine solche Erklärung dem Beklagten oder dessen Sohn noch nicht das Recht, die Übertragung des Hofes zu beanspruchen (§ 313 BGB). Der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1954 zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Vorbringen des Beklagten in wesentlichen Punkten. Die darin entwickelten Gedankengänge können auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.

15

Daß der Kläger beabsichtigte, dem Beklagten die Bewirtschaftung seines Hofes zu entziehen, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Sein Recht, eine dem Beklagten erteilte Vollmacht zu widerrufen, wenn dieser sie mißbraucht, würde durch eine etwaige Zusage gegenüber dem Sohn des Beklagten, ihm einmal den Hof zu überlassen, nicht beeinträchtigt und der Widerruf auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB).

16

2)

Zu den sonstigen Revisionsrügen des Beklagten sei noch folgendes bemerkt:

17

a)

Es ist unerheblich, ob die - ursprünglich zu einem anderen Zweck erteilte - Vollmacht nach späterer Übereinkunft auch der Bewirtschaftung des Hofes dienen sollte und ob der Beklagte ein dem des Klägers gleichwertiges eigenes Interesse an der Erteilung der Vollmacht gehabt hat (RGZ 109, 331, 333). Auch wenn das der Fall wäre, würde der Kläger nicht gehindert sein, die Vollmacht aus wichtigem Grunde zu kündigen (OGH in MDR 1949, 81; RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 4 zu § 169; Enneccerus-Nipperdey Allg. Teil 15. Aufl. § 186 IV 2 c, S. 1145).

18

b)

Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Vollmacht der Bewirtschaftung des dem Kläger gehörigen Hofes habe dienen sollen. Es hat die Wirksamkeit des Widerrufsausschlusses auch nicht aus anderen Gründen in Frage gestellt. Die Ausführungen der Revision, daß der Verzicht auf die Widerruflichkeit nicht unwirksam sei, weil die Vollmacht weder isoliert noch sittenwidrig sei, liegen deshalb neben der Sache.

19

3)

Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger zum Widerruf der dem Beklagten erteilten Generalvollmacht berechtigt gewesen ist. Die Folge dies Widerrufs ist das Erlöschen der Vollmacht (Staudinger-Coing BGB 11. Aufl. Anm. 12 c zu § 168; Erman a.a.O. Anm. 8 zu § 168). Das gibt dem Kläger das Recht, von dem Beklagten die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu verlangen (§ 175 BGB).

20

Die Vorinstanzen haben dem Klagebegehren daher zu Recht entsprochen, und die Revision des Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Glanzmann
Dr Winkelmann
Erbel
Dr Vogt
Finke