Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1991, Az.: 3 StR 450/91
Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestands der gewerbsmäßigen Hehlerei auf Gehilfen; Hilfeleistung bei der Zulassung eines gestohlenen Fahrzeugs als strafbare Begünstigung; Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei; Täterschaftliche Hehlerei durch Absetzen oder Absatzhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 450/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 28.03.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu III auf dessen Antrag,
am 27. November 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten Frank W. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. März 1991, soweit es ihn betrifft,
- 1.
im Schuldspruch zu Anklagepunkt 11 und 12 geändert
- a)
zu Anklagepunkt 11 dahin, daß der Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist,
- b)
zu Anklagepunkt 12 dahin, daß der Angeklagte der Begünstigung schuldig ist,
- 2.
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a)
im Schuldspruch zu Anklagepunkt 20,
- b)
im Einzelstrafausspruch zu den Anklagepunkten 11 und 12,
- c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Frank W. wegen Diebstahls in sieben Fällen, versuchten Diebstahls, Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat und zum Betrug und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat - was die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug (Anklagepunkte 11, 12 und 20) anlangt - in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die zu Anklagepunkt 11 getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei nicht. Der qualifizierte Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) ist auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn bei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB. Feststellungen dazu, daß der Angeklagte Frank W. die Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Handelns erfüllt hat, sind dem angefochtenen Urteil - auch aus dem Zusammenhang der Feststellungen - nicht zu entnehmen. Der Senat schließt aus, daß solche noch getroffen werden können und hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu Anklagepunkt 11 wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt wird.
2.
Auch zu Anklagepunkt 12 hält der Schuldspruch wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hatte der Vater des Angeklagten, der Mitangeklagte Siegfried W., einen in Italien entwendeten Pkw von den gesondert verfolgten W. und R. angekauft und von einem Dritten von Kassel nach Delmenhorst verbringen lassen. Der Vater des Angeklagten veranlaßte sodann den gesondert verfolgten M., die Zoll- und Ummeldeformalitäten durchzuführen, wobei er wußte, daß M. keinen Führerschein besaß. Deshalb fuhr der Angeklagte im Pkw mit M. mit, "um so seinem Vater bei der Abwicklung der Zulassung des gestohlenen Fahrzeugs zu helfen" (UA S. 17).
Nach diesen Feststellungen war - als der Angeklagte bei der Zulassung des Fahrzeugs Hilfe leistete - die vom Mitangeklagten Siegfried W. begangene Hehlerei durch Ankauf des von den Vorbesitzern ebenfalls gehehlten Fahrzeugs bereits beendet. Denn der Mitangeklagte Siegfried W. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits die uneingeschränkte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug erlangt. Eine Teilnahme des Angeklagten an dieser Tat kommt damit aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das führt hier jedoch nicht zu einer Aufhebung des Schuldspruchs. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Frank W. durch seine Hilfeleistung bei der Zulassung des gestohlenen Fahrzeugs der Begünstigung gemäß § 257 StGB schuldig gemacht. Er wußte, daß sein Vater einen gestohlenen Pkw angekauft hatte und diesen behalten wollte. Seine Mithilfe bei der Erledigung der Zoll- und Ummeldeformalitäten diente daher objektiv und vom Angeklagten beabsichtigt dazu, seinem Vater die durch dessen Hehlerei entstandenen Vorteile zu sichern, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren. Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Begünstigung gemäß § 257 StGB verurteilt wird. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die Möglichkeit einer erfolgversprechenden anderweitigen Verteidigung des Angeklagten auszuschließen ist.
3.
Zu Anklagepunkt 20 ist der Schuldspruch wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug aufzuheben; die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht:
Nach diesen kaufte der Vater des Angeklagten im Oktober 1989 von den gesondert verfolgten W. und R. einen Pkw, der in Italien bei der Firma B. Leasing "entweder in betrügerischer Absicht geleast oder später unterschlagen oder ihr gestohlen worden war" (UA S. 25).
Nach Erledigung der Zoll- und Ummeldeformalitäten und der Zulassung durch Dritte wurde das Fahrzeug erst am 23. Januar 1990 - also etwa drei Monate nach dem Ankauf - durch den Angeklagten, der von dessen "illegaler Herkunft" (UA S. 26) wußte, an einen Kraftfahrzeughändler verkauft.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich insoweit der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht, hat keinen Bestand. Ihr steht entgegen, daß die Haupttat des Mitangeklagten Siegfried W. durch den Ankauf des Fahrzeugs im Oktober 1989 bereits beendet war, als der Angeklagte das Fahrzeug verkaufte, mithin eine Teilnahme an der Tat des Vaters nicht mehr möglich war. Indessen kann das Handeln des Angeklagten die Voraussetzungen der täterschaftlichen Hehlerei durch Absetzen oder Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB erfüllen. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat scheidet jedoch aus, da die Feststellungen der Strafkammer nicht ergeben, daß der Angeklagte mit der in § 259 StGB vorausgesetzten Absicht gehandelt hat, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Schuldspruch war daher insoweit aufzuheben.
Das gilt auch, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist. Abgesehen davon, daß auch hier die täterschaftliche Begehung eines Betruges durch den Angeklagten in Betracht kommt, begegnen die Feststellungen zu einem Vermögensschaden des Erwerbers durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, daß der Erwerber des Fahrzeugs durch die Täuschung über dessen wahren Eigentümer einen Vermögensschaden erlitten hat. Zwar kann ein Vermögensschaden dann vorliegen, wenn der Pkw in Italien entwendet worden ist und der Erwerber deshalb wegen § 935 BGB kein Eigentum an dem Fahrzeug erlangen kann. Indessen stellt die Strafkammer eine Entwendung des Fahrzeugs nicht fest, geht vielmehr alternativ davon aus, daß dieses auch in betrügerischer Absicht geleast oder unterschlagen worden sein kann. Diese weiteren Möglichkeiten des strafbaren Geschehens in Italien stellen jedoch einen Vermögensschaden des Erwerbers in Frage, da - sollten sie vorliegen - ein Eigentumserwerb durch den Käufer des Pkw nicht an § 935 BGB zu scheitern brauchte. Zwar kann auch derjenige im Sinne des Betrugstatbestandes in seinem Vermögen geschädigt sein, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts infolge seines guten Glaubens das Eigentum an einer solchen Sache erworben hat. In solchen Fällen hängt die Beantwortung der Frage, ob eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist, jedoch davon ab, ob der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines Herausgabeanspruches oder mit sonstigen Nachteilen zu rechnen hatte (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 24). Dazu bedarf es weiterer Feststellungen, die zu treffen die Strafkammer - trotz der von ihr angenommenen Möglichkeiten, daß das Fahrzeug in Italien nicht gestohlen, sondern ertragen oder unterschlagen worden sein kann - unterlassen hat.
Der Schuldspruch zu Anklagepunkt 20 ist daher insgesamt aufzuheben.
4.
Die Änderung des Schuldspruchs zu den Anklagepunkten 11 und 12 führt zu einer Aufhebung des Ausspruchs der insoweit erkannten Einzelstrafen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei fehlerfreier rechtlicher Würdigung der Taten des Angeklagten mildere Einzelstrafen verhängt hätte. Mit der Aufhebung dieser Einzelstrafen und der Aufhebung des Schuldspruchs zu Anklagepunkt 20 mußte auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
Rissing-van Saan
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