Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1998, Az.: 4 StR 214/98
Voraussetzungen des schweren Bandendiebstahls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 214/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 15.12.1997
Fundstelle
- NStZ 1998, 635-636 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 1997 dahin ergänzt, daß die Angeklagten M. und S. von dem Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in 36 Fällen freigesprochen werden; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den früheren Mitangeklagten S. hat es wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, "besonders schweren" Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung und versuchtem Betrug ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
Die Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg; sonst ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2.
Gegen den Angeklagten M. und den früheren Mitangeklagten S. ist u.a. Anklage erhoben worden wegen entweder schweren Bandendiebstahls oder gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in jeweils 42 Fällen. Das Landgericht hat das Hauptverfahren in 40 Fällen eröffnet, vier Fälle hat es im Laufe der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Schließlich hat die Strafkammer den Angeklagten M. wegen einer gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (in Zusammenfassung der 36 Einzelhandlungen) verurteilt, es aber verabsäumt, ihn von dem noch verbliebenen Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in 36 Fällen freizusprechen. Daß zwischen den angeklagten Diebstählen und der Hehlerei ein Alternativverhältnis bestand, ändert nichts an dem Erfordernis eines (teilweisen) Freispruchs. Die Alternativtaten sind jeweils selbständige Taten im Sinne des § 264 StPO, unabhängig davon, ob eine eindeutige Verurteilung oder eine mehrdeutige Verurteilung im Wege einer Wahlfeststellung erfolgen soll. Wenn der Angeklagte nur einer der Alternativtaten schuldig gesprochen wird, muß er vom Vorwurf der anderen Tat freigesprochen werden, weil nur durch einen Freispruch klargestellt wird, daß die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs (hier des schweren Bandendiebstahls in 36 Fällen) verbraucht und ein neues Verfahren bezüglich dieser Taten nicht mehr zulässig ist (BGHSt 38, 172, 173) [BGH 12.12.1991 - 4 StR 506/91].
3.
Gemäß § 357 StPO ist der Teilfreispruch auf den Angeklagten S., der gegen das Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken.
Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann