§ 23 BbgStatG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 7 Absatz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Zuständig im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
- 1.
das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, soweit Auskunftspflichten für Landesstatistiken betroffen sind, und für Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623) geändert worden ist,
- 2.
abweichend von Nummer 1 die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, bei denen Erhebungsstellen eingerichtet sind, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, und
- 3.
die Gemeinden und Gemeindeverbände, welche die Statistik angeordnet haben, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.