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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1986, Az.: 3 StR 500/86

Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters; Mehrfache Übereignung bereits zur Sicherheit übereigneter Gegenstände; Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und Betruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1986
Aktenzeichen
3 StR 500/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 07.02.1986

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

1. Kaufmann Siegfried Z. aus A., geboren am ... 1945 in P./B.

2. Versicherungsvertreter Lothar Heinz C. aus A, dort geboren am ... 1955

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1986
an der teilgenommen haben:
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus E. für den Angeklagten Z. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung und des Betrugs (Z.: vier Fälle; C. drei Fälle) freigesprochen. Gegen den Freispruch vom Vorwurf des Betruges richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

2

1.

Das Landgericht hat festgestellt:

3

Der Mitangeklagte D., dem die Grevenbroicher Dentalgesellschaft mbH (GDG) wirtschaftlich zuzuordnen ist, hatte die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbene Praxiseinrichtung an die Firma B.-Leasing- und BeteiligungsGmbH (Bakola) verkauft. Diese Gegenstände veräußerte er über die GDG anschließend nochmals an die Firma L. Lease MietfinanzierungsGmbH (L. Lease). Die Angeklagten C. und Z., die für Dührkop tätig waren, wußten nicht, daß die Praxiseinrichtung bereits an eine andere Leasing-Firma übereignet worden war (Fall 2 der Urteilsgründe). Der Mitangeklagte D. veräußerte anschließend wiederum über die Firma GDG diese Praxiseinrichtung an die Firmen DAL Leasing GmbH (DAL) und AWL Anlagen- und Wirtschaftsgüter-Leasing GmbH & Co. KG (AWL). Beide Angeklagten erkannten nicht, daß bereits an andere Unternehmen übertragene Gegenstände betroffen waren (Fälle 3/4 der Urteilsgründe). Anschließend ließ der Mitangeklagte D. einen fingierten Kauf seiner Laborgeräte von der GDG durch die Absatzkreditbank (AKB) finanzieren (Fall 5 der Urteilsgründe). Der Angeklagte Z., der das Geschäft anbahnte - der Angeklagte C. ist insoweit nicht angeklagt - nahm an, die AKB werde durch das Sicherungseigentum an den Einrichtungsgegenständen finanziell genügend abgesichert. Der niedrigere Wert der Gegenstände und die Zahlungsunfähigkeit des Mitangeklagten D. waren ihm nicht bekannt. Im Anschluß daran übereignete der Mitangeklagte Dührkop die bereits an die AKB sicherungsübereigneten Gegenstände nochmals über die GDG an die Firma O. Leasing GmbH (Fall 6 der Urteilsgründe). Der Angeklagte Z. - der Angeklagte C. war nicht mehr beim Mitangeklagten D. beschäftigt - war an dem Geschäftsabschluß nicht fördernd beteiligt.

4

2.

Die Revisionsführerin meint, das Landgericht habe in den Fällen L. Lease, DAL/AWL sowie C. Leasing, hinsichtlich des Angeklagten Zabel zusätzlich im Komplex AKB, vor allem deshalb eine strafbare Beteiligung der Angeklagten an den Taten des Mitangeklagten Dührkop verneint, weil es zu Unrecht nur auf die einzelnen ermittelten Tatsachen abgestellt, nicht aber die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen habe. Im übrigen habe die Strafkammer nicht die Möglichkeit eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich einer Beteiligung erörtert.

5

3.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist gegenstandslos, soweit beim Angeklagten O. der Fall Ce. Leasing betroffen wird, da er in diesem Punkt weder angeklagt noch freigesprochen ist, im übrigen ist es unbegründet.

6

a)

Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH NStZ 1982, 478;  1984, 180 mit weiteren Nachweisen). Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters (BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 10, 208, 209[BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56];  26, 56, 63 [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74];  29, 18, 20).

7

In ihrem Vorbringen zu den einzelnen Tatkomplexen wendet sich die Beschwerdeführerin überwiegend gegen die Schlußfolgerungen des Landgerichts. Damit wird der unzulässige Versuch unternommen, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine eigene zu ersetzen. Revisionsrechtlich ist es unerheblich, ob die Wertung des Landgerichts, der Mitangeklagte Dührkop sei der Initiator gewesen, "nicht überzeugend ist" (Revisionsbegründung vom 4.7.1986 S. 2), ob "die Wahrscheinlichkeit einer Kenntnisnahme der anderweiten Übereignung der Praxisgegenstände naheliegt" (S. 3), ob aus der Gewährung eines Darlehens an den Angeklagten "möglicherweise" andere Rückschlüsse zu ziehen sind (S. 4), ob "möglicherweise" Hinweise auf ein wirtschaftliches Interesse der Angeklagten vorlagen (S. 4). Wenn das Landgericht die von ihm festgestellten Tatsachen anders wertet als die Beschwerdeführerin, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß die Strafkammer die Angaben des Mitangeklagten Dührkop, soweit er die Angeklagten der Mittäter- beziehungsweise der Mitwisserschaft beschuldigt, nicht für glaubwürdig erachtet.

8

Einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung enthält das Vorbringen der Revision, die Urteilsfeststellungen hinsichtlich der Angaben des Angeklagten Z. vor dem Ermittlungsrichter über seine Beteiligung an dem Tatkomplex DAL/AWL seien "lückenhaft". Das Landgericht hat sich ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die früheren Angaben zu werten sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es dabei den Wortlaut der richterlichen Vernehmung nur unvollständig berücksichtigt hat. Die Schlußfolgerung der Strafkammer aber, aus dieser Vernehmung ergebe sich nichts Wesentlichesüber das tatsächliche Geschehen, ist als tatrichterliche Wertung nicht zu beanstanden.

9

Ein Sachmangel kann zwar vorliegen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHSt 14, 162, 164 f., BGH bei Holtz MDR 1978, 108; BGH, Urteile vom 27. Juli 1983 - 3 StR 195/83; vom 1. Februar 1984 - 2 StR 623/83). Einen solchen Fehler deckt die Revision aber nicht auf. Ihr Vorbringen geht im Ergebnis nur dahin, daß das Landgericht andere als von ihr für zutreffend erachtete Schlußfolgerungen gezogen hat.

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b)

Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGH bei Dallinger MDR 1974, 548; BGH, Urteil vom 25. November 1982 - 4 StR 564/82; Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 64). Entgegen der Meinung der Revision ist gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt (Revisionsbegründung S. 1), teilt das Landgericht die Indizien mit, die für eine Beteiligung der Angeklagten an den Taten des Mitangeklagten D. sprechen. Daß die einzelnen Indizien gesondert gewertet worden sind und das erkennende Gericht außer acht gelassen hat, auch aus einer einheitlichen Betrachtung aller, für sich nicht allein ausreichenden Indizien könne der Schluß auf eine Beteiligung gezogen werden, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Strafkammer zeigen, daß sie sich mit den Anhaltspunkten für ein strafbares Handeln der Angeklagten in ihrer Gesamtheit auseinandergesetzt hat, jedoch auch insoweit nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlußfolgerungen gezogen hat.

11

c)

Die Ausführungen des Landgerichts lassen ferner nicht besorgen, es habe nicht beachtet, daß für eine Beteiligung der Angeklagten an den Taten des Mitangeklagten Dührkop bedingter Vorsatz genügt, sei es für eine als Mittäter (vgl. dazu Dreher/Tröndle 43. Aufl. Rdn. 10 zu § 25 StGB), sei es für eine solche als Teilnehmer (BGH StV 1981, 549). Voraussetzung wäre, daß die Angeklagten mindestens mit der Begehung einer strafbaren Handlung durch den Mitangeklagten D. rechneten und auch für diesen Fall die Unterstützungshandlungen vorgenommen haben. Das Landgericht hat bei allen Tatkomplexen geprüft, wie weit die Kenntnis der Angeklagten von dem strafbaren Tun des Mitangeklagten Dührkop ging. Soweit die Geschäfte mit der Firma L. Lease betroffen sind, geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte Z. das Zustandekommen dieses Vertrags nicht unterstützt hat (UA S. 97) und auch das frühere Geschäft mit der Bakola nicht kannte (UA S. 98), ebenso wie der Angeklagte C. (UA S. 38, 98), wenngleich ihm bekannt war, daß ein seriöses Geschäft nicht durchgeführt werde (UA S. 98). Angesichts dieser Feststellungen bedurfte es keiner besonderen Erörterungen, ob die Angeklagten möglicherweise in Kauf genommen und gebilligt haben könnten, daß hier Dritte geschädigt werden könnten. Beim Tatkomplex Ce. Leasing ist schon eine Tathandlung des Angeklagten Zabel, die als fördernd für die Haupttat angesehen werden könnte, nicht festgestellt (UA S. 109). Mögliches strafbares Verhalten des Angeklagten C. in diesem Fall ist nicht angeklagt und auch vom Freispruch nicht erfaßt. Bei dem Tatkomplex AKB hat das Landgericht nicht im einzelnen klären können, inwieweit der Angeklagte Z. in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet war. Insbesondere konnte nicht geklärt werden, wer die - unrichtige - Rechnung der GDG über den Verkauf der Laboreinrichtung geschrieben hat. Wenn dem Angeklagten Z. aber nicht bekannt war, daß von dem zahlungsunfähigen Mitangeklagten Dührkop durch unrichtige Angaben einen Kredit erschlichen werden sollte, so scheidet die Möglichkeit einer Inkaufnahme eines solchen Geschäftes ebenfalls aus.

12

Hinsichtlich des Tatkomplexes DAL/AWL ergeben die Feststellungen, daß sich die Angeklagten als sie "Bedenken wegen eines Doppelleasings" hatten, an den Mitangeklagten D. wandten. Dies spricht dafür, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt von dessen betrügerischem Verhalten weder positive Kenntnis hatten noch ein solches Verhalten in Kauf genommen haben. Später haben sie sich dann an den Geschäften des Mitangeklagten D. nicht mehr beteiligt. Angesichts dieser Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht wegen des nachfolgenden Geschehens, insbesondere der Trennung des Mitangeklagten ... vom Mitangeklagten D. und dessen Schreiben vom 10. November 1983 an die AWL, worin ausdrücklich auch eine Kenntnis des Angeklagten Z. von dem Geschehen verneint wird, eine Inkaufnahme strafbaren Verhaltens nicht als erwiesen angesehen hat.

13

Zutreffend sieht das Landgericht auch nicht in dem Verhalten des Angeklagten C. der bei der Firma AWL den Scheck über die Kaufsumme entgegennahm, eine strafbare Beteiligung. Die Strafkammer ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht wußte, daß der Mitangeklagte D. bereits mit der DAL einen Vertrag über dieselben Gegenstände abgeschlossen hatte (UA S. 60).

Schmidt
Krauth
Zschockelt
Kutzer
Detter