Bundessozialgericht
Urt. v. 22.01.1986, Az.: 8 RK 30/85
Ersatzkasse
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.01.1986
- Aktenzeichen
- 8 RK 30/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 04.01.1982 - S 11 Kr 82/77
- LSG Celle 17.10.1984 - L 4 Kr 16/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 59, 276 - 280
- MDR 1987, 193 (Kurzinformation)
- SozR 2200 § 511 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Satzungsbestimmung, die es einer Ersatzkasse ermöglicht, einen Versicherten bei einem Beitrittsrückstand von mindestens drei Monaten aus der Mitgliedschaft auszuschließen, steht jedenfalls dann nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot, wenn der Kasse bei ihrer Entscheidung ein Ermessensspielraum eingeräumt ist.
2. Die Ersatzkassen können in ihren Versicherungsbedingungen die Aufrechnung eines Mitglieds gegen Forderungen aus der Beitragspflicht ausschließen.