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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.09.2008, Az.: 2 BvR 719/08

Verfassungsmäßige Anforderungen an die Ablehnung jeglicher Außenlockerung in einem Vollzugsplan nach bereits 23-jähriger Haftdauer

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.09.2008
Aktenzeichen
2 BvR 719/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 24647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbücken - 26.11.2007 - AZ: III StVK 311/07
OLG Saarbrücken - 06.03.2008 - AZ: Vollz (Ws) 24/07

Fundstelle

  • ZfStrVo 2011, 252

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2008 - Vollz (Ws) 24/07 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26. November 2007 - III StVK 311/07 -,
c) die Verzögerung des Verfahrens seit dem Eingang des Gutachtens von Prof. N. im Januar 2006 bei der Justizvollzugsanstalt, den Ausschluss des Verteidigers bei der Mitwirkung der Vollzugsplankonferenz sowie die weitere Sachbehandlung im Verfahren nach dem Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen vom 13. März 2007

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff und
den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 10. September 2008
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.

2

Das Landgericht hat die Versagung der beantragten regelmäßigen Ausführungen zu dem externen Therapeuten B. unter Hinweis auf die von der Justizvollzugsanstalt angenommene Flucht- und Missbrauchsgefahr ohne Verfassungsverstoß gebilligt. Damit erübrigte sich die Prüfung des Antrags auf Kostenübernahme.

3

Das Landgericht durfte auch - wie geschehen - die Frage, ob dem Beschwerdeführer grundsätzlich Lockerungen in Form von begleiteten Ausgängen zu gewähren sind, offenlassen, obwohl die in der Vollzugsplankonferenz vom 20. Juli 2006 beschlossene kategorische Ablehnung jeglicher Außenlockerung, also auch einer (erstmaligen) Ausführung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - in seinem Beschluss vom 25. April 2001 (IV StVK 142/01) verwiesen werden, in dem bereits festgestellt wurde, dass eine Ausführung nach fast 23 Jahren Haft als selbständige Behandlungsmaßnahme unabhängig von einer späteren Entlassung hätte genehmigt werden können. Entsprechendes galt erst recht für die Vollzugsplanung im Jahre 2006, da inzwischen weitere Jahre vergangen waren, durch die das Gewicht der Belange des Beschwerdeführers nochmals zugenommen hatte. Der von der Justizvollzugsanstalt angenommenen Flucht- und Missbrauchsgefahr hätte durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen begegnet werden können. Streitgegenstand des Verfahrens, auf das sich die Verfassungsbeschwerde bezieht, war aber nicht die Vollzugsplanfortschreibung aus dem Jahre 2006 oder die inzwischen vorliegende weitere Fortschreibung vom Juli 2007, sondern allein der bei der Justizvollzugsanstalt gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom 13. März 2007, gerichtet auf Übernahme der Kosten einer lockerungsbegleitenden Therapie durch einen namentlich benannten externen Therapeuten sowie regelmäßige Ausführungen zur Durchführung dieser Therapie. Wegen dieses abweichenden Streitgegenstandes kam es in dem angegriffenen Beschluss auf die Frage einer erstmaligen Ausführung nach inzwischen fast 30jähriger Haft nicht an.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt