Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1959, Az.: I ZR 59/58
„Tofifa“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1959
- Aktenzeichen
- I ZR 59/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15014
- Entscheidungsname
- Tofifa
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 13.02.1958
Prozessführer
des Kaufmanns Ernst W., H., W.,
Prozessgegner
den Kaufmann Wilhelm A., H., F.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß, Dr. Spreng und Dr. Löscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Februar 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, sein Schwiegersohn S. und der Kaufmann M. hatten durch Gesellschaftsvertrag vom 31. Januar 1952 eine offene Handelsgesellschaft unter der Firma "T. Filmproduktion M., S. & Co." mit dem Sitz in H. gegründet. Zweck der Gesellschaft waren die Herstellung und der Vertrieb von Werbefilmen aller Art (§1). Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft waren jeweils zwei Gesellschafter gemeinsam berechtigt (§4). M. und S. verpflichteten sich, dem Unternehmen ihre ganze Arbeitskraft ausschließlich zur Verfügung zu stellen (§5). Als M. im Mai 1952 starb, setzten der Kläger und S. die Gesellschaft fort. Am 24. Dezember 1953 trat S. seine Gesellschaftsrechte an den Kläger ab. Der Kläger löste die T. am 31. Dezember 1953 auf und ließ sie am 18. Februar 1954 im Handelsregister löschen. In einem gerichtlichen Vergleich vom 9. Dezember 1954 erklärten sich der Kläger und die Erben M.'s darüber einig, daß diese mit dem Tod M.'s aus der Gesellschaft ausgeschieden seien.
Der Beklagte hatte durch Vertrag mit der T. vom 1. August 1952 als Werbevertreter die Akquisition für Kollektiv-Werbefilme gegen Fixum, Provision und Spesenerstattung übernommen. Auch in diesem Vertrag war gesagt, daß der Beklagte seine Arbeitskraft ausschließlich der T. zur Verfügung stellen wolle. Der Beklagte kündigte den Vertrag zum 30. September 1953, war aber noch nach diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung eines Filmprojekts für die T. tätig.
Am 3. September 1953 schlossen sich der Beklagte und S. ohne Wissen des Klägers zu einer Gesellschaft unter dem Namen "N.-W.-F. Ernst Alexander W. & Co." zusammen. In dem zum 1. Oktober 1953 datierten schriftlichen Gesellschaftsvertrag wurde u.a. bestimmt, daß S. für die gesamte technische Abwicklung und der Beklagte für sämtliche Fragen des kaufmännischen und des Kundenbetriebs zeichnen sollten und daß beide Gesellschafter vorbehaltlos die jeweils von ihnen geschaffenen Verbindungen und Möglichkeiten, welche ihnen aus ihrer bisherigen Zusammenarbeit zur Verfügung stünden, mit in die Firma einbrächten. Der Kläger erfuhr von der Gründung und der Existenz dieser Gesellschaft erst Anfang des Jahres 1954. Am 24. Januar 1954 erklärten der Beklagte und S. ihren Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 1953 für erloschen.
Mit der hier zur Entscheidung stehenden Klage fordert der Kläger vom Beklagten - wie es im Tatbestand des Berufungsurteils heißt - die Zahlung von 9.275,- DM Schadensersatz, weil der Beklagte zusammen mit S. ohne Wissen des Klägers drei Werbefilme auf Kosten und mit Mitteln der T. hergestellt, für Rechnung der N.-W.-F. veräußert und den Erlös für sich verbraucht habe. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgendes:
1.
Am 7. Oktober 1953 erhielt die T. von der Firma K. KG in K. den - vom Beklagten eingebrachten - Auftrag, den Gemeinschafts-Stadtfilm über K. "Information-Information" herzustellen. Die T. drehte den Film durch S. in einer Lange von 300 Metern. Die Firma K. nahm davon jedoch nur 120 m ab. Am 21. November 1953 erteilte die Firma K. sodann dem Beklagten und Schroeder den Auftrag für die N.-W.-F., den Werbefilm "Zwischenlandung K." in einer Länge von 300 Metern zum Preise von 5.950,- DM herzustellen. Der Beklagte und S. verwandten hierzu die restlichen 180 Meter des Films "Information-Information" der T.; drehte mit Hilfe des Beklagten noch zwei Flug- und Nachtaufnahmen in K. hinzu, wozu sie die Lampen und die Kamera benutzten, die sich in den Räumen der T. befanden und nach der Behauptung des Klägers auch deren Eigentum waren. Sie ließen den Film auf Kosten und für Rechnung der T. bei der Firma A.-F. entwickeln und vertonen. Von der Firma K. erhielten sie in Anrechnung auf die vereinbarte Vergütung einen gebrauchten Kraftwagen im Werte von 3.800,- DM, der für S. bestimmt war, eine Bereifung im Werte von 400,- DM und den Rest in bar.
Der Kläger verlangt in diesem Falle nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vom Beklagten 5.800,- DM Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, weil der Film "Zwischenlandung K." zum größten Teil aus dem Film "Information-Information" und auf Kosten des Klägers hergestellt worden sei. Er sieht in dem Handeln des Beklagten und S.s auch eine schuldhafte Verletzung des der T. zustehenden Urheberrechts an dem Film "Information-Information".
2.
Am 21. November 1953 erteilte die Firma K. Stadt-Anzeiger Verlag M. Dumont S. in K. dem Beklagten und S. den Auftrag für die N.-W.-F., den Werbefilm "Der bunte Kakadu" in 52 Meter Länge zum Preise von 3.500,- DM herzustellen. Nach der Behauptung des Klägers hatte ihm der Beklagte am 15. Oktober 1953 mitgeteilt gehabt, daß er den Auftrag für die T. hereinholen wolle, so daß er - der Kläger - ihm auch die dafür angeforderten Spesengelder gezahlt habe. S. drehte den Film in den Räumen der T. und benutzte dazu die dort befindlichen Lampen, eine Kamera und einen Trickfilm-Tisch, die nach der Behauptung des Klägers auch Eigentum der T. gewesen sind. Der Beklagte und S. ließen den Film für Rechnung der T. bei der Firma A.-F. vertonen; sie selbst zahlten die Materialkosten in Höhe von 41,- DM und die Kosten für das Entwickeln und Kopieren des Filmes in Höhe von etwa 300,- DM. Das vereinbarte Entgelt von 3.500,- DM haben sie erhalten und für sich verbraucht.
Der Kläger verlangt in diesem Fall nach dem Tatbestand des Berufungsurteils aus dem von dem Beklagten und S. erzielten Erlös von 3.500,- DM unter Abzug ihrer eigenen Kosten in Höhe von 450,- DM und der dem Beklagten zustehenden Provision in Höhe von 525,- DM den Betrag von 2.525,- DM vom Beklagten als Schadensersatz, weil der Film von der T. hergestellt worden sei. Die von der T. für die Herstellung des Films gemachten Aufwendungen an Lohn- und Atelierkosten hat er mit 1.110,80 DM angegeben.
3.
Im Jahre 1952 hatte die T. für die Firma G. & Co. in E. den Werbefilm "Gesund für Jung und Alt" hergestellt. Es stand schon damals fest, daß in absehbarer Zeit Ergänzungsaufnahmen zu diesem Film gedreht werden sollten. Am 27. Dezember 1953 erteilte die Firma G. dem Beklagten und S. für die N.-W.-F. den Auftrag, die Ergänzungsaufnahmen anzufertigen, in den Film einzufügen, den Film neu zu vertonen und eine Normalfilm-Kopie davon herzustellen. Die Ergänzungsaufnahmen sollten 12 Meter lang sein, der Preis sollte insgesamt 850,- DM betragen. Schroeder verpflichtete sich am 20. Februar 1954 schriftlich dem Beklagten gegenüber, den Film technisch herzustellen. Er fuhr mit ihm zusammen im Kraftwagen der T. zur Firma G., um die Ergänzungsaufnahmen zu drehen. Zur Herstellung des Films benutzten sie die in den Räumen der T. stehenden Lampen, die Kamera, ferner die Musik und das Negativ des im Jahre 1952 von der T. angefertigten Films, das bei der Firma A.-F. für die T. gelagert wurde. Nach der Behauptung des Klägers haben sie von der Firma G. für den Film mindestens 1.000,- DM erhalten.
Der Kläger verlangt in diesem Fall nach dem Tatbestand des Berufungsurteils vom Beklagten 900,- DM Schadensersatz, weil er und S. den Film auf Kosten der T. hergestellt und für Rechnung der N.-W.-B. veräußert hätten. Er sieht in der Benutzung des Negativs und der Musik des im Jahre 1952 gedrehten Films auch eine Verletzung des daran bestehenden Urheberrechts der Tofifa. -
Der Kläger hat ferner behauptet, der Beklagte habe auch gewußt, daß die von ihm und S. verwendeten früheren Filme der T. und die Apparatur der T. deren Eigentum gewesen seien, sowie, daß Schroeder als Gesellschafter der T. nicht allein darüber habe verfügen und der N.-W.-F. die Apparatur nicht habe kostenlos zur Verfügung stellen dürfen; der Beklagte habe mit S. ausdrücklich verabredet gehabt, daß der Kläger nichts von ihren Handlungen erfahren dürfe; der Film "Der bunte Kakadu" sei nachts gedreht worden, damit der Kläger nichts davon merken sollte.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 9.275,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 23. Juli 1955 an ihn zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat u.a. entgegnen: S. sei die treibende Kraft für ihre Zusammenarbeit in der N.-W.-F. gewesen, weil er sich vom Kläger betrogen gefühlt habe; er - der Beklagte - habe nicht gewußt, daß S. nach dem T.-Vertrag nur mit dem Kläger zusammen geschäftsführungs- und vertretungsbefugt gewesen sei; er habe geglaubt, S. dürfe als Gesellschafter über die Filme und die Apparatur der T. verfügen; er habe S. zudem für den Eigentümer der Apparatur gehalten; sie hätten auch mit Kenntnis der T. gehandelt, weil das, was S. als Gesellschafter der T. gewußt habe, zugleich Wissen der T. gewesen sei. Er hat sich ferner im einzelnen gegen die vom Beklagten angesetzten Rechnungsposten gewandt und Gegenposten geltend gemacht.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klageanspruch für dem Grunde nach berechtigt erklärt.
Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug u.a. noch gegenüber den urheberrechtlichen Ansprüchen des Klägers vorgetragen, bei allen drei von der N.-W.-F. hergestellten Filmen handele es sich um selbständige eigentümliche Schöpfungen, die in Aufbau und Inhalt nichts mit den Filmen der T. gemein hätten.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten den Urteilsspruch des Landgerichts bestätigt, daß der Klaganspruch dem Grunde nach berechtigt sei. Es bedarf zunächst der Klarstellung, was damit - als für das weitere Verfahren nach §318 ZPO verbindlich (vgl. RGZ 132, 16, 19; 151, 5, 8) - festgestellt sein soll.
1.
Der Vortrag des Klägers, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte er seine Klage stützen wolle oder - mit anderen Worten - welche Ansprüche im zivilrechtlichen Sinne oder Klagegründe im prozessualen Sinne er aus seinem Tatsachenvortrag herleiten wolle (vgl. dazu Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 7. Aufl. §55 III 3 c in Verbindung mit §88 II 3 c und II 2 a), ist vor allem im ersten Rechtszug unklar geblieben. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils den Vortrag des Klägers dahin aufgefaßt, daß er die Klage hinsichtlich des ersten und des dritten Films ("Zwischenlandung K." und "Gesund für Jung und Alt") auf sein Urheberrecht und bei allen drei Filmen auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen wolle. Nur unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat dann auch das Landgericht selbst die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Die übrigen im Beschluß des Landgerichts vom 3. Juli 1956 als denkbar bezeichneten Klagegründe - Verletzung des Vertrags vom 1. August 1952 und §687 Abs. 2 BGB - sind im folgenden weder vom Kläger noch vom Landgericht aufgegriffen worden. Auch der vom Kläger zunächst in der Klageschrift und in den Schriftsätzen vom 2. und 9. August 1955 hervorgehobene Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung ist vom Landgericht nicht behandelt und nach der aus dem Urteil ersichtlichen Auffassung des Landgerichts auch vom Kläger im ersten Rechtszug nicht weiter vertreten worden. Der Kläger hat diesen Gesichtspunkt jedoch in seiner Berufungserwiderung vom 5. Oktober 1957 wieder als den vor allem in Betracht kommenden Gesichtspunkt hervorgekehrt. Das Berufungsgericht hat ebenfalls den Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung, und zwar auf Grund des §826 BGB, in den Vordergrund gerückt, die Gesichtspunkte der Urheberrechtsverletzung und der ungerechtfertigten Bereicherung dagegen nur zusätzlich behandelt, hat aber die Klage dann unter allen drei Gesichtspunkten für dem Grunde nach berechtigt erachtet.
2.
Auszugehen ist davon, daß gerade auch zur Feststellung der Tragweite eines Grundurteils die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (RGZ 132, 16, 20 mit weiteren Nachweisungen; RGZ 161, 276). Dabei muß hier für die Auslegung des vom Berufungsgericht bestätigten Grundurteils in erster Linie das maßgeblich sein, was das Berufungsgericht zur Berechtigung der Klage dem Grunde nach ausgeführt hat. Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts von denen des Landgerichts abweichen, gehen die Ausführungen des Berufungsgerichts vor. Das gilt insbesondere dafür, daß das Berufungsgericht die Klage auch unter dem vom Landgericht nicht behandelten Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für dem Gründe nach berechtigt erklärt hat. Obwohl dieser Gesichtspunkt in seinen Rechtsfolgen über die vom Landgericht berücksichtigten Gesichtspunkte hinausgeht, bedurfte es zu dieser Erweiterung der Tragweite des Grundurteils keiner Anschlußberufung des Klägers (vgl. dazu Wieczorek ZPO §304 Anm. B II b 1).
3.
Der mit der Klage geforderte Betrag von 9.275,- DM setzt sich aus drei Einzelbeträgen von 5.800,- DM, 2.575,- DM und 900,- DM zusammen, die wegen der drei von der N.-W.-F. gefertigten Werbefilme "Zwischenlandung K.", "Der bunte Kakadu" und "Gesund für Jung und Alt" gefordert werden. Nach der Sachlage ist anzunehmen, daß diese drei Einzelbeträge nicht lediglich Rechnungsposten eines einzigen Klaganspruchs über 9.275,- DM, sondern daß sie drei selbständige, in einer Klage miteinander verbundene Klagansprüche sein sollen. Dieser Auffassung ist ersichtlich auch das Berufungsgericht gewesen, wie dem Berufungsurteil in seinem gesamten Zusammenhang zu entnehmen ist. Das vom Berufungsgericht bestätigte Grundurteil ist daher dahin auszulegen, daß drei wegen der drei Werbefilme der N.-W.-F. geltend gemachte Klagansprüche jeder für sich und mit dem jeweils dafür angegebenen Betrag dem Grunde nach berechtigt sind, und zwar alle drei Klagansprüche aus den rechtlichen Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung nach §826 BGB und der ungerechtfertigten Bereicherung, der erste und der dritte Klaganspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung.
4.
Im Rahmen der Erörterungen zur Berechtigung der Klagansprüche aus §826 BGB erörtert das Berufungsgericht auch die Frage des der T. entstandenen und ihr nunmehr zu ersetzenden Schadens. Es bestehe kein Zweifel - so führt das Berufungsgericht aus -, daß die Aufträge für die drei streitigen Filme der T. erteilt und von ihr ausgeführt worden wären, wenn S. und der Beklagte für die T. gehandelt hätten. Da nach §249 BGB Schadensersatz grundsätzlich in der Weise zu leisten sei, daß der Zustand hergestellt werde, der bestehen wurde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, deshalb sei vorliegend davon auszugehen, daß die T. die drei Aufträge für die streitigen Filme erhalten und zu den mit der N.-W.-F. vereinbarten Preisen auch ausgeführt haben würde. Der Schaden der T. bestehe daher darin, daß ihr der Erlös für die drei Filme nicht zugeflossen sei, obgleich sie nicht nur teilweise das Filmmaterial für die Filme "Zwischenlandung K." und "Gesund für Jung und Alt" sowie die Musik dafür zur Verfügung gestellt habe, sondern der Beklagte und Schroeder im übrigen zur Herstellung der Filme auch die Apparatur der T. sowie die Räume benutzt und die Kopier- und sonstigen Kosten durch die T. hätten zahlen lassen. Von dem vereinbarten Preis für die Filme sei daher nur die Provision abzusetzen, die der Beklagte für das Hereinbringen der Filme nach dem Vertrag vom 1. August 1952 verdient haben würde, sowie seine Spesen und sonstigen Auslagen. Da nur ein Grundurteil ergangen sei, komme es insoweit auf Einzelheiten der Berechnung des Schadens jetzt noch nicht an.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sollen sich auf die Berechtigung der Klagansprüche dem Grunde nach ersichtlich nur insoweit beziehen, als damit festgestellt wird, daß der T. durch die Handlungen des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist. Soweit die Ausführungen darüber hinaus die Frage erörtern, worin der Schaden der T. besteht und wie danach der ihr zu leistende Schadensersatz zu berechnen ist, handelt es sich offenbar nicht um Feststellungen, die für das weitere Verfahren nach §318 ZPO verbindlich sein sollen, sondern nur um zunächst unverbindliche Ausführungen darüber, nach welchen Gesichtspunkten demnächst im Verfahren über den Betrag der Klagansprüche die Schadensrechnung aufgemacht werden könnte. Daß das Berufungsgericht selbst seine Ausführungen in diesem Sinne verstanden wissen will, ergibt sich schon aus seiner Schlußbemerkung, daß es im Rahmen eines Grundurteils auf Einzelheiten der Berechnung des Schadens nicht ankomme. Daß die Ausführungen des Berufungsgerichts so zu verstehen sind, ergibt sich ferner daraus, daß sich derartige Ausführungen im Berufungsurteil nur bei der Erörterung der Berechtigung der Klage aus §826 BGB finden, nicht dagegen auch bei der Erörterung der Berechtigung der Klage aus den rechtlichen Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung und der Urheberrechtsverletzung. Wären die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Art und Berechnung des nach §826 BGB zu ersetzenden Schadens als für das Betragsverfahren verbindlich gemeint, so wäre zu erwarten gewesen, daß sich das Berufungsgericht auch zur Berechnung der Klagansprüche unter den beiden anderen rechtlichen Gesichtspunkten und zum Verhältnis der Berechnungen zueinander geäußert hätte.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Art und Berechnung des Schadens der T. demnach keine für das Betragsverfahren verbindliche Wirkung haben, braucht hier auch nicht auf die Angriffe eingegangen zu werden, die die Revision gegen diese Ausführungen erhebt.
II.
Was die Berechtigung der Klagansprüche aus §826 BGB anlangt, so sieht das Berufungsgericht sowohl den Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit S. und den Betrieb des Unternehmens N.-W.-F. im allgemeinen als auch die Übernahme und Ausführung der drei hier in Rede stehenden Aufträge im besonderen als gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen des Beklagten im Sinne des §826 BGB an. Der Beklagte habe gewußt, so führt das Berufungsgericht aus, daß S. Mitgesellschafter der T. war. Selbst wenn unterstellt werde, daß dem Beklagten der Gesellschaftsvertrag der T. nicht bekannt gewesen sei, so habe er sich doch sagen müssen, daß S. gröblichst gegen seine Treuepflicht gegenüber seinen Mitgesellschaftern der T. verstieß, wenn er mit dem Beklagten den Gesellschaftsvertrag der N.-W.-F. vom 1. Oktober 1953 abschloß. Auf jeden Fall habe sich der Beklagte beim Kläger erkundigen müssen, ob S. den Gesellschaftsvertrag mit ihm schließen durfte, ohne gegen seine Gesellschafterpflichten gegenüber der T. zu verstoßen. Wie das spätere Verhalten des Beklagten und S.s zeige, seien sie gewillt gewesen, ihre neue Firma mit Mitteln und auf Kosten der T. zu betreiben. Sie hätten insbesondere bei den streitigen drei Aufträgen sich die ihnen bekannten Geschäftsverbindungen der T. zunutze gemacht, um zunächst die Aufträge zu erlangen, und diese Aufträge sodann ausschließlich mit den Apparaten sowie teilweise mit dem vorhandenen Filmmaterial der T. ausgeführt. Die Behauptung des Beklagten, S. habe die Lampen und die Kamera als sein Eigentum bezeichnet und er - der Beklagte habe daher geglaubt, daß S. darüber verfügen könne, sei unbewiesen geblieben. Er würde sich auf eine etwaige solche Behauptung S.s auch nicht haben verlassen dürfen, sondern den Kläger als Mitgesellschafter der T. hierüber haben befragen müssen. Davon abgesehen sei es dem Beklagten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts - die sodann näher begründet wird - auch bekannt gewesen, daß S. über die Gegenstände nicht allein habe verfügen können.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beklagte mit alledem ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten gegenüber dem Kläger an den Tag gelegt hat, das ihn nach §826 BGB verpflichtet, den auf diese Weise dem Kläger vorsätzlich zugefügten Schaden zu ersetzen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben.
1.
Die Revision verkennt zunächst, daß die vom Berufungsgericht angeführten Handlungen des Beklagten nicht nur als einzelne, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Insbesondere sind der Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Beklagten und S. einerseits und ihr Verhalten bei den hier in Rede stehenden Aufträgen andererseits nicht nur getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist der Abschluß des Gesellschaftsvertrages gerade auch deshalb als sittenwidrig zu beurteilen, weil er hernach und insbesondere bei den streitigen drei Aufträgen in der vom Berufungsgericht dargestellten Weise gegen die Interessen der T. und des Klägers durchgeführt worden ist, während umgekehrt die Übernahme und Ausführung dieser drei Aufträge gerade auch deshalb als sittenwidrig zu beurteilen ist, weil sie im Rahmen des gegen die Interessen der T. verstoßenden Gesellschaftsvertrages der N.-W.-F. erfolgt ist.
2.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß bereits der Abschluß des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Beklagter und S. gegen die guten Sitten verstoßen habe, hält die Revision zu Unrecht entgegen, daß der Beklagte keine Rechtspflicht gehabt habe, sich um Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages der T. zu kümmern oder gar das Einverständnis des Klägers zum Abschluß des N.-W.-F.-Vertrages einzuholen, daß ferner ein planmäßiges Zusammenwirken des Beklagten mit S. zum Nachteil des Klägers nicht festgestellt sei und daß deshalb andere sittlich verwerfliche Umstände hätten ermittelt werden müssen, um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat es durchaus nicht als eine Rechtspflicht des Beklagten bezeichnet, sich um Einzelheiten des T.-Vertrages zu kümmern. Es hat vielmehr und durchaus zu Recht festgestellt, daß es dem Beklagten auch ohne Kenntnis des T.-Vertrages und des darin enthaltenen Wettbewerbs-Verbotes für S. nicht habe entgehen können, daß der Abschluß des N.-W.-F.-Vertrages einen groben Treubruch S.s gegenüber den Mitgesellschaftern der T. darstellte. Wenn das Berufungsgericht dazu noch bemerkt, der Beklagte habe sich zumindest beim Kläger erkundigen müssen, so hat es damit ersichtlich nur sagen wollen, daß der Beklagte besonders leichtfertig handelte, wenn er die gegen den Abschluß des Vertrages bestehenden Bedenken nicht durch eine Rückfrage beim Kläger auszuräumen suchte. Es kommt hierauf aber gar nicht entscheidend an. Denn wenn das Berufungsgericht im Anschluß hieran feststellt, der Beklagte habe - statt sich beim Kläger zu erkundigen - in aller Heimlichkeit hinter dem Rücken des Klägers mit S. den Vertrag geschlossen, die Werbefilm-Verträge für die N.-W.-F. abgeschlossen und mit S. die drei streitigen Filme hergestellt, so liegt darin ersichtlich zugleich die Feststellung, daß der Beklagte die Erkundigung beim Kläger gerade deshalb unterlassen hat, weil er, wie seine Heimlichkeit zeigt, sich dessen bewußt gewesen ist, daß gegen die Interessen des Klägers gehandelt wurde. Es liegt darin aber zugleich auch die von der Revision vermißte weitere Feststellung eines planmäßigen Zusammenwirkens des Beklagten mit S. zum Nachteil des Klägers. Darüber hinaus sind entgegen der Meinung der Revision im Streitfall durchaus auch noch andere sittlich verwerfliche Umstände gegeben, die den Vorwurf des Verstoßes gegen die guten Sitten rechtfertigen. Die Verletzung einer gesellschaftlichen Treuepflicht und die Beteiligung daran fällt schon an sich vom Standpunkt der Sittengesetze stärker ins Gewicht als die Verletzung einfacher schuldrechtlicher Vertragspflichten und die Beteiligung an einem solchen Vertragsbruch (BGHZ 12, 308, 320) [BGH 24.02.1954 - II ZR 3/53]. Der dem Beklagten und S. zu machende Vorwurf wird hier aber noch dadurch verstärkt, daß sie das Unternehmen N.-W.-F. nicht nur unter Verletzung der Treuepflicht S.s gegenüber der T. gegründet haben, sondern daß sie es auch, wie das Berufungsgericht aus ihrem späteren Verhalten entnimmt, sogar mit Mitteln und auf Kosten der T. haben betreiben wollen.
Zu Unrecht meint die Revision schließlich noch, daß es bei alledem völlig an einer Begründung des Vorsatzes fehle. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier nicht ohne weiteres schon aus der Art der dem Beklagten als sittenwidrig zur Last gelegten Handlungen ergeben würde, daß der Beklagte auch das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit seines Handelns gehabt hat. Denn ein solches Bewußtsein des Beklagten wäre nicht einmal erforderlich, um den Tatbestand des §826 BGB als erfüllt ansehen zu können. Es genügt vielmehr, daß er die Tatumstände gekannt hat, die sein Verhalten sittlich verwerflich machen (vgl. z.B. RGZ 136, 293, 298; 161, 229, 233; BGHZ 8, 83, 87 ff [BGH 24.11.1952 - III ZR 164/51]; BGH LM Nr. 2 zu §826 - Gc - BGB). Daß das hier der Fall gewesen ist, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Art des Vorgehens des Beklagten, insbesondere über die Heimlichkeit seines Tuns hinter dem Rücken des Klägers, nicht ernstlich in Abrede gestellt werden.
3.
Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch die Übernahme und Ausführung der drei streitigen Aufträge gegen die guten Sitten verstoßen habe, wendet die Revision zunächst ein, es sei nicht schon sittenwidrig, daß der Beklagte und S. ihre bei T. erworbenen Geschäftsverbindungen ausgenutzt haben, um die drei Aufträge zu erlangen. Das mag der Revision zugegeben werden. Es kommt aber, wie schon betont, nicht auf einen solchen einzelnen Umstand an, sondern auf das Verhalten des Beklagten und S.s im ganzen. Es ist daher auch unerheblich, ob dem Beklagten, wie die Revision in diesem Zusammenhang weiter einwendet, aus der Ausnutzung der bei der T. erworbenen Geschäftsverbindungen deshalb kein Vorwurf gemacht werden könnte, weil er der T. gegenüber nach seinem Ausscheiden bei ihr keinem Wettbewerbsverbot unterlegen habe.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht ferner vor, es habe mit unzureichenden Erwägungen den Vorsatz des Beklagten bezüglich der Verwendung der nach seinem Vortrag und Beweisanerbieten S. gehörenden Apparatur bejaht. Es ist allerdings richtig, daß die Verwendung der Apparatur der T. bei der Ausführung der drei streitigen Aufträge dem Beklagten nur dann als sittenwidrig zur Last gelegt werden kann, wenn er gewußt hat, daß S. nicht oder jedenfalls nicht allein berechtigt war, über die Apparatur zu verfügen. Es kann der Revision auch zugegeben werden, daß die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Erörterungen zu diesem Punkt beginnt, den Anschein erwecken, als ob das Berufungsgericht es habe als genügend ansehen wollen, daß es fahrlässig vom Beklagten war, an das Eigentum oder jedenfalls an die Alleinverfügungsmacht S.s zu glauben. Die Revision übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht sodann ausdrücklich feststellt, es sei dem Beklagten bekannt gewesen, daß S. über diese Gegenstände nicht allein verfügen konnte. Das Berufungsgericht begründet diese seine Überzeugung eingehend aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der N.-W.-F. und aus den Ergebnissen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind lediglich Angriffe auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, mit denen sie hier nicht gehört werden kann. Das gilt insbesondere von den Angriffen der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen S..
III.
Entgegen der Meinung der Revision ist weder ein Rechtsirrtum noch ein Verfahrensverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Klagansprüche wegen der Filme "Zwischenlandung K." und "Gesund für Jung und Alt" auch unter dem Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung für dem Grunde nach berechtigt erachtet hat.
1.
Die Verletzung eines Urheberrechts sieht das Berufungsgericht bei dem Film "Zwischenlandung K." darin, daß der Beklagte und S. hierzu die 180 Meter des von der T. hergestellten Films "Information-Information" verwendet haben, die von der Firma K. zunächst nicht abgenommen worden waren, und bei dem Film "Gesund für Jung und Alt" darin, daß der Beklagte und S. für den im Jahre 1954 ergänzten Film die Musik und das Negativ des im Jahre 1952 von der T. angefertigten Films verwendet haben. Bereits das Landgericht hatte die Auffassung vertreten, daß das Urheberrecht an den 180 Metern, der Musik und dem Negativ der T. zugestanden habe, und hatte das damit begründet, daß der Produzent sich in der Praxis die Urheberrechte aller Beteiligten abtreten lasse. Das Berufungsgericht hat gegenüber den Angriffen in der Berufungsbegründung des Beklagten diese Auffassung des Landgerichts ohne nähere eigene Begründung lediglich bestätigt und nur noch hinzugefügt, daß der Kläger unstreitig nach der Liquidation der T. Alleininhaber der Ansprüche aus Verletzung der Urheberrechte geworden und somit zur Verfolgung der Ansprüche aktiv legitimiert sei.
Gegen diese eigene Zufügung des Berufungsgerichts werden von der Revision Bedenken nicht erhoben. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß das Urheberrecht zunächst überhaupt der Tofifa zugefallen gewesen sei. Sie hebt unter zutreffendem Hinweis auf Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S. 132, an sich mit Recht hervor, daß das Urheberrecht an einem Film nicht von vornherein dem Filmunternehmer zusteht, sondern nur dann, wenn es ihm jeweils von den an der Herstellung des Films schöpferisch beteiligten Personen übertragen worden ist. Sie scheint andererseits aber auch nicht verkennen zu wollen, daß diese Übertragung auch stillschweigend erfolgen kann (vgl. dazu BGH I ZA 1/55 vom 13. Juli 1955 - Lied der Wildbahn II -, abgedr. bei Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht BGHZ 19). Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen, daß eine derartige Übertragung nur beim Spielfilm, nicht auch beim Werbefilm üblich sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Beklagte hatte sich in seiner Berufungsbegründung im wesentlichen dagegen gewandt, daß das Landgericht, wie er irrtümlich meinte, dem Kläger von vornherein das alleinige Urheberrecht zugesprochen habe. Nur nebenbei hatte er gegenüber der Begründung des Landgerichts darauf hingewiesen, daß die Abtretung der Urheberrechte nur beim Spielfilm üblich sei, die Verhältnisse beim Industrie- und Werbefilm dagegen völlig anders lagen. Inwiefern die Verhältnisse beim Werbefilm anders liegen und wem hier nach seiner Meinung die Urheberrechte zufallen sollten, hatte er nicht gesagt. Außerdem kam es nicht entscheidend darauf an, was bei Spielfilmen und was bei Werbefilmen im allgemeinen üblich ist, sondern darauf, wem im Streitfall die Urheberrechte zustanden. Der Beklagte hätte daher, wenn er die Urheberrechte der T. bestreiten wollte, sich gegen den hier sehr naheliegenden Schluß wenden müssen, daß S. die Rechte an den Filmstreifen, die er als Gesellschafter der T. gedreht hatte, stillschweigend auf die Gesellschaft übertragen habe, und er hätte sich ferner gegen die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Behauptung des Klägers wenden müssen, die T. habe die Musik zu dem Film "Gesund für Jung und Alt" von L. "gekauft" gehabt. Bei dieser Sachlage kann es nicht als Verletzung des §286 ZPO angesehen werden, daß das Berufungsgericht auf die nur nebenbei aufgestellte Behauptung des Beklagten über das im Filmwesen allgemein Übliche nicht eingegangen ist und darüber keinen Beweis erhoben hat.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ferner, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen, daß die T. bzw. S. nicht untergebrachte Teile eines Filmes in aller Regel als nicht mehr verwertbar betrachtet und daher auch die nicht abgenommenen 180 Meter des Films "Information-Information" kostenlos der N.-W.-F. zur Verfügung gestellt hätten. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte die von der Revision genannte Behauptung im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17. Oktober 1955 aufgestellt und unter Beweis gestellt hatte. Über diese Behauptung ist aber vom Landgericht gemäß Beweisbeschluß vom 8. November 1955 im Termin vom 13. Dezember 1955, wie vom Beklagten beantragt, Beweis durch Vernehmung S.s und des Beklagten selbst erhoben worden. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in den Urteilen des Landgerichts und des Berufungsgerichts auch verwertet worden. In welchem Sinne sie verwertet worden sind, ist eine Frage der allein dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung.
2.
Zutreffend stützt das Berufungsgericht die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der Verwendung der von der T. hergestellten 180 Meter des Films "Information-Information" und des von ihr im Jahre 1952 hergestellten Filmstreifens "Gesund für Jung und Alt" durch die N.-W.-F. auf die §§1 und 15 in Verbindung mit §31 KUG und hinsichtlich der Verwendung der Musik zu dem letztgenannten Filmstreifen durch die N.-W.-F. auf §1 Nr. 2 und §5 in Verbindung mit §36 LUG; ob auch eine Verletzung des Urheberrechts der T. nach §15 a KUG gegeben ist, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, daß die beiden Filme der N.-W.-F. eigentümliche Schöpfungen dargestellt hätten und daß das Berufungsgericht den Beweisantritt des Beklagten dazu übersehen habe. Die Revision zielt hier ersichtlich auf die Bestimmungen in §16 KUG und §13 LUG ab. Nach diesen Bestimmungen würde es auf die Frage, ob die beiden Filme der N.-W.-F. eigentümliche Schöpfungen darstellten, aber nur dann ankommen, wenn es sich bei dem, was für diese Filme aus den Filmen der T. übernommen worden ist, um eine "freie Benutzung" dieser Filme der T. gehandelt hätte, m.a.W., wenn trotz dieser Benutzung im Vergleich zu dem benutzten Werk ein selbständiges neues Werk geschaffen ist. Das ist jedoch ersichtlich nicht der Fall gewesen. Nach dem unstreitigen Tatbestand ist vielmehr davon auszugehen, daß die N.-W.-F. bei den zwei in Rede stehenden Filmen die Streifen und die Musik aus den zuvor von der Tofifa hergestellten Filmen ohne eigenschöpferische Be- oder Verarbeitung vollständig und unverändert übernommen und nur Zusätze und Ergänzungen dazu hergestellt hat; dabei stammten von den 300 Metern des Films "Zwischenlandung K." der N.-W.-F. 180 Meter von der Tofifa und nur 120 Meter von der N.-W.-F.; und die von der N.-W.-F. hergestellten Ergänzungen des Films "Gesund für Jung und Alt" waren von vornherein vorgesehen gewesen und nur als "Einfügungen" gedacht. Bei dieser Sachlage kann von einer "freien Benutzung" der Filmstreifen und der Musik der T. durch die N.-W.-F. im Sinne der §§16 KUG und 13 LUG nicht die Rede sein. Es kommt daher schließlich schon aus Rechtsgründen nicht auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge an. Die Rüge wäre auch als solche unbegründet. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es den Beweisantritt des Beklagten nicht übersehen hat, sondern mit der zulässigen und zutreffenden Begründung hat ablehnen wollen, daß der Beklagte seine Behauptung, die beiden Filme stellten eine gegenüber den Filmen der T. selbständige eigentümliche Schöpfung dar, nicht so substantiiert habe, wie es angesichts der Sachlage erforderlich gewesen wäre.
3.
Auch die Rüge der Revision, es fehlten im Berufungsurteil ausdrückliche Ausführungen zum subjektiven Tatbestand der Urheberrechtsverletzung, muß ohne Erfolg bleiben. Aus den sonstigen Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere zum Tatbestand des §826 BGB, ist zu entnehmen, daß es die Urheberrechtsverletzungen als zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen angesehen hat.
4.
Soweit das Berufungsgericht mit den Urheberrechtsverletzungen zugleich auch den Tatbestand des §826 BGB als erfüllt angesehen hat, sind rechtliche Bedenken nach dem bisher Ausgeführten nicht zu erheben. Auch die Revision hat insoweit besondere Bedenken nicht erhoben.
IV.
Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist schließlich auch nicht darin zu finden, daß es die drei Klagansprüche in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§812 ff BGB für dem Grunde nach berechtigt erachtet hat. Die Prüfung, worin im einzelnen eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten auf Kosten der Tofifa bzw. des Klägers zu erblicken ist, hat das Berufungsgericht ersichtlich dem Verfahren über den Betrag der Klagansprüche vorbehalten wollen und auch vorbehalten dürfen. Für die Bestätigung des Grundurteils genügte es, daß eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten im Sinne des §§812 ff BGB beispielsweise jedenfalls darin liegen kann, daß die N.-W.-F. Arbeiten von Dritten für ihre Filme aus Mitteln der T. bezahlt und daß sie kostenlos eine Apparatur benutzt hat, deren Benutzung nur gegen Entgelt zu erwarten gewesen wäre. Ob die Klagansprüche auch der geltend gemachten Höhe nach in vollem Umfang schlüssig aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu begründen sind, brauchte im Grundurteil noch nicht entschieden zu werden.
V.
Die Revision des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.