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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.08.2021, Az.: 2 BvR 1862/20

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.08.2021
Aktenzeichen
2 BvR 1862/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 35817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210816.2bvr186220

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Schreiben des Europäischen Gerichtshofs beziehungsweise ein Unterlassen von Kommission, Rat und Europäischem Parlament wendet, liegt der Verfassungsbeschwerde kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 142, 123 [BVerfG 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13; 2 BvR 2728/13; 2 BvR 2729/13; 2 BvR 2730/13; 2 BvR 2731/13 ; 2 BvE 13/13] <179 Rn. 97>; stRspr).

3

2. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht substantiiert geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um Ultra-vires-Akte oder Berührungen der Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG handelt.

4

Soweit die Verfassungsbeschwerde daher ein Unterlassen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat rügt, lässt ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die genannten Verfassungsorgane insoweit gegen eine aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- oder Unterlassungspflicht (vgl. BVerfGE 151, 202 [BVerfG 02.07.2019 - 2 BvE 4/19] <276 Rn. 94, 296 ff. Rn. 141 ff.>) verstoßen haben könnten.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.