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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1982, Az.: VI ZR 177/80

Schuldner; Bestimmung; Schutzgesetze; Arbeitgeberpflichten; Versicherungspflichtig Beschäftigte; Arbeitgeberanteile; Sozialversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1982
Aktenzeichen
VI ZR 177/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bestimmung des Schuldners nach § 366 Abs. 1 BGB kann stets also nicht nur bei wiederkehrenden Leistungen - stillschweigend erfolgen, wenn das Ergebnis ohne weiteres ersichtlich ist.

2. Bei den Vorschriften, die die Pflicht des Arbeitgebers normieren, rechtzeitig für seine versicherungspflichtigen Beschäftigten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzuführen, handelt es sich nicht um Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB.