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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1994, Az.: GSSt 3/93

Rechtsfragen zur fortgesetzten Handlung; Zulässigkeit der Einordnung des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung als ergänzendes - nicht zum Gewohnheitsrecht erstarktes - "Richterrecht" ; Gesamtvorsatz zur fortgesetzten Handlung ; Folgen einer Planung der Tat von vorneherein bis in alle Einzelheiten mit dem Ziel einer so langen wie möglichen Verletzung desselben Rechtsguts auf immer dieselbe Art und Weise in kurzen Zeitabständen; Voraussetzungen für eine Verbindung mehrerer Verhaltensweisen zu einer fortgesetzten Handlung ; Zusammenfügung mehrerer "an sich" selbstständiger Tatbestandsverwirklichungen zur rechtlichen Handlungseinheit; Vorteile und Nachteile des Instituts des fortgesetzten Delikts; Strafverfolgungsverjährung und fortgesetzte Tat; Anforderungen an die Darlegung der Taten in der Anklageschrift; Möglichkeit einer gewohnheitsrechtlichen Geltung der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1994
Aktenzeichen
GSSt 3/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz
LG Wuppertal

Fundstellen

  • BGHSt 40, 138 - 168
  • DRiZ 1994, 214-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1994, 1016-1023 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1994, XIV Heft 7 (Kurzinformation)
  • JuS 1994, 1076-1077 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 700-703 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 527-530 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJ 1994, 309-310 (Kurzinformation)
  • NJW 1994, 1636-1637 (Urteilsbesprechung von RA Professor Dr. Rainer Hamm)
  • NJW 1994, 1663-1670 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1994, 383-388 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Hinweis

Hinweis: Verbundverfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 03.05.1994 - AZ: GSSt 2/93

Amtlicher Leitsatz

Die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirktlichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB ist das nicht der Fall.

In der Strafsache
hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Salger,
die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Laufhütte und Dr. Jähnke, sowie
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Maier, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Meyer-Goßner und Dr. Blauth,
am 3. Mai 1994
auf die Vorlagen des 2. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 132 Abs. 4 GG)
beschlossen:

Tenor:

Die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB ist das nicht der Fall.