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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1990, Az.: IV ZR 270/88

Kommanditgesellschaft; Rechtsschutzversicherung; Komplementär

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1990
Aktenzeichen
IV ZR 270/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 110, 127 - 130
  • BB 1990, 516-517 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 1814 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1990, 1021
  • NJW 1990, 1181 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 532 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1990, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 304-305

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen der von einer Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Firmen-Vertrags-Rechtsschutzversicherung ist auch der Komplementär der Kommanditgesellschaft VN.

Tatbestand:

1

Die klagende Kommanditgesellschaft begehrt von der Beklagten, bei der sie eine Firmen-Vertrags-Rechtsschutzversicherung unterhielt, die Freihaltung von Prozeßkosten. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht B - 4 O 1938/1985 - hatte die Firma S AG wegen vertraglicher Verpflichtungen der Klägerin deren persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn G Sch, in Anspruch genommen. Der S AG steht daraus ein Kostenerstattungsanspruch zu. Außerdem verlangt die Klägerin die Freihaltung von den Honorarforderungen der damaligen Prozeßbevollmächtigten Sch. Zur Inanspruchnahme des Komplementärs Sch war es gekommen, nachdem die Klägerin ihren Betrieb eingestellt hatte und die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse durch Beschluß des Amtsgerichts B vom 12. Dezember 1984 abgelehnt worden war. Über einen Teil der Klageforderung erging im Vorprozeß ein Anerkenntnisurteil; im übrigen wurde der Rechtsstreit durch streitiges Urteil beendet.

2

Die Parteien des vorliegenden Verfahrens streiten im wesentlichen darüber, ob der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin zum Kreis der versicherten Personen gehört.

3

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin von sämtlichen Kostenerstattungsansprüchen freizustellen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht führt aus, insbesondere aus den §§ 1, 2 und 24 Abs. 3 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975) ergebe sich, daß die Klägerin gegen das Kostenrisiko aus der Rechtsverteidigung ihres persönlich haftenden Gesellschafters Sch nicht versichert sei. Es handele sich dabei nicht um das eigene Kostenrisiko der Klägerin, sondern um Kosten der Wahrnehmung der persönlichen rechtlichen Interessen ihres Gesellschafters. Obschon seine Haftung durch eine Verbindlichkeit der Gesellschaft begründet worden sei, habe er sich nur gegen seine persönliche Inanspruchnahme zu verteidigen brauchen und habe den Rechtsstreit weder als Stellvertreter noch als Prozeßstandschafter für die Gesellschaft geführt.

6

Das Kostenrisiko des Komplementärs der Klägerin habe die Beklagte nicht zu tragen, weil Sch nicht zu dem Kreis der nach den §§ 24 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 1 ARB mitversicherten Personen gehöre. Ebensowenig sei anzunehmen, daß Sch kraft stillschweigender Einbeziehungsvereinbarung den Umständen nach habe mitversichert sein sollen. Besondere Umstände, denen sich eine solche Absicht hätte entnehmen lassen, habe die Klägerin zwar behauptet, aber nicht substantiiert unter Beweis gestellt.

7

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

8

1. Nach der zutreffenden Auffassung beider Parteien wäre die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet gewesen, wenn die Klägerin selbst im Vorprozeß auf Zahlung ihrer eigenen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden wäre. Der Umstand, daß der Komplementär der Klägerin statt ihrer auf Grund seiner persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden nach den §§ 161 Abs. 2, 128 HGB einzustehen hat und durch die Rechtsverteidigung ihm allein Kosten entstanden sind, kommt der Beklagten nicht zugute. Zwar regeln weder der Versicherungsvertrag noch die ARB ausdrücklich, wie der Fall des Komplementärs zu behandeln ist, der von einem Gläubiger der Gesellschaft an deren Stelle in Anspruch genommen wird. Der vom Berufungsgericht daraus gezogene Schluß, daß die Klägerin hinsichtlich der Kosten für die Rechtsverteidigung ihres Gesellschafters nicht selbst Versicherungsschutz genießt, ist unrichtig.

9

2. Der Komplementär der Klägerin ist neben der Kommanditgesellschaft (KG) Versicherungsnehmer.

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Die KG und die OHG sind handelsrechtliche Personengesellschaften. Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten ist nicht ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt; dies sind vielmehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter (BGH Urt. vom 7.10.1987 - IVa ZR 67/86 - WM 1987, 1557 = NJW 1988, 556 = LM BGB § 675 Nr. 130 unter I; BGHZ 34, 293, 296). Der mit einer KG abgeschlossene Versicherungsvertrag über Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ist deshalb dahin auszulegen, daß jedenfalls auch der Komplementär der KG Versicherungsnehmer ist. Im Hinblick auf die gesellschaftsbezogene Stellung des Komplementärs handelt es sich bei diesem nicht um einen beliebigen Dritten, dessen Prozeßrisiko der Versicherer etwa nur aus dem Grund zu übernehmen hätte, weil der die Rechtsverteidigung Führende sich ebenso wie die Gesellschaft selbst verhalten hat.

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Diese Auslegung erfordern auch den Sinn und Zweck des Firmen-Vertrags-Rechtsschutzes einer KG. Die KG, die einen solchen Vertrag abschließt, erwartet offensichtlich einen lückenlosen Rechtsschutz. Diese berechtigte Erwartung wird nicht erfüllt, wenn der Komplementär nicht in den Versicherungsschutz einbezogen wird. Denn für die im Zusammenhang mit der Prozeßführung entstandenen Auslagen hat der Komplementär gegen die Gesellschaft einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB (BGHZ 37, 299), der von dem Versicherungsschutz nicht erfaßt wäre, wenn der Komplementär nicht auch Versicherungsnehmer und daher auf die Geltendmachung seines Aufwendungsersatzanspruchs gegen die KG angewiesen wäre. Der bei Abschluß eines solchen Vertrages erwartete Versicherungsschutz ware daher in erheblichem Maße lückenhaft. Auch dies gebietet es, den Komplementär einer KG bei der Firmen-Vertrags-Rechtsschutzversicherung als Versicherungsnehmer anzusehen. In diesem Sinne ist auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - VersR 1964, 479 zu verstehen, in dem bereits ausgeführt worden ist, daß die einzelnen Gesellschafter einer OHG unbeschadet der Unteilbarkeit, Gleichartigkeit und Gemeinschaftlichkeit des versicherten Interesses als Versicherte Versicherungsschutz genießen. Soweit aus dem Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 48/81 - VersR 1983, 125, 126 unter IV etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

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Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß darüber zu entscheiden, ob der Versicherer auch zusätzliche Kosten zu erstatten hat, die dadurch entstehen, daß sich der Komplementär nach § 129 Abs. 1 HGB mit Einwendungen verteidigt, die in seiner Person begründet sind.

13

3. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und das landgerichtliche Urteil weitgehend wiederhergestellt werden. Die aus dem Urteilstenor ersichtliche Einschränkung hinsichtlich der durch das Anerkenntnisurteil vom 24. Oktober 1985 entstandenen Kosten war auszusprechen, weil die Klägerin im Hinblick auf § 17 ARB in der Berufungsinstanz Freistellung von diesen Kosten nicht mehr begehrt hat.

14

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.