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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: 5 StR 141/15

Staffinden einer Tischberatung des Gerichts vor der Urteilsverkündung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.2015
Aktenzeichen
5 StR 141/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 16609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 05.12.2014

Fundstelle

  • NStZ-RR 2017, 130

Verfahrensgegenstand

Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine "Tischberatung" stattgefunden.

Schneider
König
Berger
Bellay
Feilcke