Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1979, Az.: BVerwG 6 P 15.79
Mitbestimmung des Personalrats; Wegfall eines Bewährungsaufstiegs; Vorliegen einer Rückgruppierung; Direktionsrecht des Arbeitgebers; Begriff der "Eingruppierung"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 15.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 24.01.1978 - AZ: 4 PV 3/77
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.11.1978 - AZ: 4 A 1/78
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG
- § 22 BAT
- § 23 BAT
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Dezember 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 27. November 1978 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 24. Januar 1978 werden aufgehoben.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Januar 1976 wurde der beim ... in ... tätige Arbeiter ... in das Angestelltenverhältnis übernommen. Auf Grund einer Darstellung seiner Tätigkeit vom 16. Januar 1976 wurden Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VIII BAT als erfüllt angesehen. Mit Nachtrag vom 14. Februar 1977 wurde die genannte Tätigkeitsdarstellung wie folgt neu gefaßt:
"Überwiegend sind Sie mit der Führung einer nach technischen Merkmalen geordneten Kartei, betraut. Diese Tätigkeit ist beispielhaft in VergGr VIII Fallgr 1 a aufgeführt.
Somit entspricht die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit der VergGr VIII Fallgr 1 a Teil I Anlage 1 a BAT."
Zu dieser Fallgruppenänderung wurde der Antragsteller nicht gehört.
Er hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die für den Angestellten ... festgelegte Fallgruppe nicht ohne Zustimmung des Antragstellers geändert werden durfte.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Fallgruppenänderung sei jedenfalls dann im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn sie die Möglichkeit eines tariflichen Bewährungsaufstiegs unmittelbar berühre. In einem solchen Falle beeinflusse die Fallgruppenbestimmung die Wertigkeit der Vergütungsgruppe in einem solchen Maße, daß sie als konstituierendes Merkmal einer Eingruppierung bewertet werden müsse mit der Folge, daß ihre Veränderung einer neuen Eingruppierung unter Wegfall der alten Eingruppierung gleichkomme.
Der Beteiligte hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Feststellungsantrages weiter verfolgt.
Der Antragsteller hat die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Der Oberbundesanwalt teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht; er meint, daß die Änderung der Fallgruppe kein mitbestimmungspflichtiger Vorgang sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Zuordnung eines Angestellten in eine andere Fallgruppe seiner Vergütungsgruppe ist kein personalvertretungsrechtlich erheblicher Vorgang, der eine Beteiligung des Personalrats auslöst. Der Senat hat zu dieser Frage im Beschluß vom 30. Januar 1979 -, BVerwG 6 P 66.78 - (Buchholz 238.37 § 72 PersVG NW Nr. 2) folgendes ausgeführt:
"Die Zuordnung von Angestellten in eine andere Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Personelle Angelegenheiten der Angestellten, die ihre Tätigkeit und Vergütung betreffen, sind nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) insoweit der Mitbestimmung des Personalrats bedürftig, als es sich um Höhergruppierung, Rückgruppierung und Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten handelt. Der Wechsel der Fallgruppe auf Grund einer tariflichen Neuordnung, wie sie der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. Juni 1975 in bezug auf die Neufassung der Fallgruppen 1 enthält, erfüllt keinen der genannten Mitbestimmungstatbestände.
Eine Rückgruppierung liegt nicht vor. Sie setzt ebenso wie die Höhergruppierung einen Wechsel der Vergütungsgruppe voraus (BVerwGE 15, 212 [213]; 15, 215 [216]; 35, 44 [45]; 35, 164 [165]; 54, 92 [96]; Beschluß vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 P 3.76 - [PersV 1978, 247]), der im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die einer anderen Fallgruppe zugeordneten Angestellten verbleiben in ihrer bisherigen Vergütungsgruppe.
An diesem Ergebnis ändert auch der Wegfall eines Bewährungsaufstiegs nichts. Der Senat kann es dabei offenlassen, ob überhaupt für die der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 (Teil 1 der Vergütungsordnung in der Fassung vor dem 1. Dezember 1975, dem Tag des Inkrafttretens des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975) zugerechneten Angestellten und für diejenigen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 ein Bewährungsaufstieg möglich war. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Beteiligte diese Angestellten zu Recht der neuen Fallgruppe 1 b seiner Vergütungsgruppe zugerechnet hat, weil bei der personalvertretungsrechtlichen Prüfung von dem auszugehen ist, was die Dienststelle zu tun beabsichtigt oder - infolge der Annahme, eine Mitbestimmung sei nicht gegeben - bereits getan hat.
Der Wegfall des Bewährungsaufstiegs hat keine unmittelbare Auswirkung auf die dem Angestellten zu gewährende Vergütung, wie dies bei einem Wechsel der Vergütungsgruppe der Fall ist. Er ändert auch nichts an der tariflichen Bewertung der Tätigkeit, weil die neuerdings einer anderen Fallgruppe zugerechnete Tätigkeit auch bei einem damit verbundenen Ausschluß des Bewährungsaufstiegs nicht anders, insbesondere nicht niedriger bewertet wird. Für die tarifliche Bewertung ist, wie sich aus den §§ 22, 24 BAT ergibt, allein die für die Tätigkeit in Betracht kommende Vergütungsgruppe maßgebend (vgl. dazu den Beschluß vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 P 3.76 - [a.a.O.]). Da das Landespersonalvertretungsgesetz ausdrücklich vom Tarifrecht ausgeht und die dort verwendeten Begriffe übernommen hat, muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber sie in demselben Sinn und mit demselben Inhalt angewendet wissen will, den sie im Tarifrecht haben.
Aus der vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidung BVerwGE 35, 44 ergibt sich nichts für eine Mitbestimmung des Personalrats bei Wegfall des Bewährungsaufstiegs. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht sich in dieser Entscheidung mit dem Wegfall des Bewährungsaufstiegs befaßt, ihn aber nicht als einen mitbestimmungspflichtigen Vorgang angesehen. Vielmehr war dieser Wegfall deshalb entscheidungserheblich, weil sich aus ihm ergab, daß die Dienststelle aus der dem Angestellten gegenüber erklärten Rückgruppierung trotz Belassung der höheren Vergütung Konsequenzen gezogen hatte.
Der Antragsteller kann zu seinen Gunsten auch nichts daraus herleiten, daß § 72 Abs. 1 Nr. 3 LPVG auch die vorläufige Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit in die Mitbestimmung einbezieht, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt (anders hingegen § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 - BGBl. I S. 693 -, vgl. hierzu BVerwGE 54, 92). Zwar hat diese Maßnahme im Gegensatz zu den anderen in dieser Vorschrift genannten Mitbestimmungstatbeständen keinen Wechsel der Vergütungsgruppe zur Folge (vgl. BVerwGE 15, 216 [BVerwG 14.12.1962 - VII P 5/62] [216]). Das rechtfertigt es jedoch nicht, den Wegfall des Bewährungsaufstiegs ebenso zu behandeln. Auch die vorläufige Übertragung einer anderen Tätigkeit setzt ebenso wie die Rückgruppierung oder Höhergruppierung voraus, daß diese Tätigkeit höher oder niedriger zu bewerten ist. Da dies aber beim Wegfall des Bewährungsaufstiegs nicht der Fall ist, fehlt es an einem rechtlichen Ansatzpunkt für eine entsprechende Anwendung dieses Mitbestimmungstatbestandes.
In diesem Rahmen ist auch folgendes zu berücksichtigen: Die Fallgruppe, der ein Angestellter zuzurechnen ist, gewährt ihm in der Regel keinen Anspruch darauf, eine ihr entsprechende Tätigkeit auszuüben. Vielmehr ist der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts berechtigt, dem Angestellten eine nach seiner Vergütungsgruppe zu bewertende andere Aufgabe zuzuweisen (BAG AP Nr. 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht; AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bisher in eine den Bewährungsaufstieg ermöglichende Fallgruppe eingestuft war, eine spätere - etwa durch eine Änderung des Tarifvertrages notwendig werdende - Bewertung aber ergibt, daß seine Tätigkeit nur die Merkmale einer Fallgruppe erfüllt, aus der ein Bewährungsaufstieg nicht möglich ist. Denn für den Bewährungsaufstieg ist die ausgeübte Tätigkeit maßgebend (s. dazu BAG AP Nr. 3, 8 und 10 zu § 23 a BAT). Dem Beteiligten wäre es auch bei einer "Eingruppierung" in eine den Bewährungsaufstieg zulassende Fallgruppe nicht verwehrt, später bei der Geltendmachung eines Bewährungsaufstiegs zu prüfen, ob die Tätigkeit den Merkmalen entspricht, die einen Bewährungsaufstieg ermöglichen. Wenn auch bei der Subsumierung der Tätigkeit eines Angestellten unter die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen einer Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT) jeweils im einzelnen gesondert zu prüfen ist, welche Merkmale der verschiedenen Fallgruppen innerhalb der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen erfüllt werden (BAG AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT), so ist jedoch eine Feststellungsklage dahin, daß der Angestellte nach einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe zu vergüten sei, unzulässig (BAG AP Nr. 53 zu § 22, 23 BAT). Das alles zeigt, daß von einer anders zu bewertenden Tätigkeit beim Wechsel der Fallgruppe keine Rede sein kann."
Die Ausführungen des Antragstellers geben dem Senat keinen Anlaß, die Frage nunmehr anders zu entscheiden. Es ist zwar richtig, daß diese Entscheidung zum Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) vom 3. Dezember 1974 (GV.NW. S. 1514) ergangen ist, das im Gegensatz zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den Begriff der Eingruppierung nicht besonders aufführt. Indessen war es schon unter der Geltung des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 -, das ebenfalls die Eingruppierung nicht erwähnte, allgemein anerkannt, daß die Beteiligung des Personalrats bei der Einstellung auch die Eingruppierung umfaßte. Die bundesrechtliche Vorschrift hat nur klarstellenden Charakter. Nichts anderes gilt heute für den Bereich des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetzes. Insoweit ergibt sich die Mitbestimmung bei Ersteingruppierungen aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG. Eingruppierungen, die nicht wie bei der Einstellung Ersteingruppierungen sind, werden als Höher- oder Rückgruppierungen von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG erfaßt (s. § 22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages - BAT -). Aus der Nichterwähnung der Eingruppierung in § 72 LPVG läßt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Abweichung vom Bundesrecht und damit auch keine Bedenken zu einer Übernahme der zum Landesrecht ergangenen Entscheidung des Senats vom 30. Januar 1979 auf die sich in gleicher Weise nach dem Bundesrecht stellende Rechtsfrage herleiten.
Die Auffassung, zur Eingruppierung zähle nicht nur die Einreihung in eine Vergütungsgruppe, sondern auch die Zuordnung zu einer Fallgruppe, läßt sich aus § 22 BAT nicht rechtfertigen. In dieser Vorschrift ist ausschließlich von der Vergütungsgruppe die Rede, die durch die Tätigkeitsmerkmale bestimmt wird. Schon vom Wortlaut her besagt der Begriff der "Eingruppierung", daß es sich um die auf Grund eines bestimmten Tätigkeitsmerkmales automatisch vollziehende und vom Arbeitgeber lediglich feststellende Einreihung in eine bestimmte Vergütungsgruppe der Tarifordnung zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (Anlage 1 a BAT) handelt. Daß das Tätigkeitsmerkmal in einer der Fallgruppen aufgeführt ist, hat rechtlich keine selbständige Bedeutung, sondern dient lediglich der Zuordnung zur Vergütungsgruppe, Das ergibt sich auch daraus, daß eine Änderung der Tätigkeitsmerkmale in eine andere Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe auf die bestehende Eingruppierung ohne jeden Einfluß ist. Deshalb kann die Fallgruppe nicht als integrierter Bestandteil der Eingruppierung angesehen werden. Mit Recht wird deshalb im Tarifrecht allgemein angenommen, daß der Wechsel der Fallgruppe keine Eingruppierung im Sinne des § 22 BAT und damit auch kein der Beteiligung der Personalvertretung unterliegender Vorgang ist (Böhm/Spiertz, Die Dienstverhältnisse der Angestellten bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, Bundes-Angestelltentarif, Komm. 2. Aufl., Stand Mai 1979, § 22 BAT Anm. 22 Buchst. c; Clemens/Scheuring/Steingen, Komm, zum Bundes-Angestelltentarifvertrag, Bd. I Stand April 1977, § 22 BAT Anm. 15 unter Hinweis auf die bereits in dem Beschluß des Senats vom 30. Januar 1979 zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
Die Auffassung, der Wechsel der Fallgruppe falle, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen, unter den Begriff der Eingruppierung, läßt den tariflich fest umrissenen Inhalt dieses Begriffes außer acht. Auch ist das Vorbringen des Antragstellers nicht gerechtfertigt, aus der Entscheidung BVerwGE 35, 44 ergebe sich, daß der Fallgruppenwechsel dann von Bedeutung sei, wenn mit ihm ein Wechsel oder eine Änderung des Bewährungsaufstiegs verbunden sei. Dazu hat der Senat bereits in dem genannten Beschluß Stellung genommen. Der Hinweis auf den vom Arbeitgeber ausgesprochenen Wegfall des Bewährungsaufstiegs war lediglich ein Beweisanzeichen dafür, daß der Arbeitgeber trotz Belassung der höheren Vergütung den Beschäftigten in die niedrigere Vergütungsgruppe zurückgestuft hatte und ihn somit übertariflich bezahlte.
Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim