Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1994, Az.: I ZR 271/91
„Chargennummer“
Chargennummer; Anbringungsweise; Kosmetika; Angabe der Herstellungsposten; Sittenwidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 271/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15480
- Entscheidungsname
- Chargennummer
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1994, 642-644 (Volltext mit amtl. LS) "Chargennummer"
- LM H. 10 / 1994 KosmetikVO Nr. 3
- MDR 1995, 384 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 1067-1068 (Volltext mit amtl. LS) "Chargennummer"
- WRP 1994, 527-529 (Volltext mit amtl. LS) "Chargennummer"
Amtlicher Leitsatz
1. Aus einer gesetzlichen Regelung, die es wahlweise zuläßt, die Chargennummer auf der Flasche oder auf der Verpackung anzubringen, kann nicht geschlossen werden, daß die Chargennummer in besonders haltbarer Weise, dem die Anbringung mittels Selbstklebeetiketten nicht genügte, anzubringen ist.
2. Die Verpflichtung zur Angabe des Herstellungspostens des Kosmetikums dient dem Schutz der Volksgesundheit; ihre Verletzung erweist sich zugleich als ein Verstoß gegen § 1 UWG.
Tatbestand:
Die drei Klägerinnen stellen her und vertreiben bekannte kosmetische Produkte. Die Beklagte füllt ab und vertreibt Duftwässer der zwischenzeitlich in Konkurs geratenen Firma L. K. V. GmbH, L.. Das von der Beklagten vertriebene Duftwasser - C. - weist auf der Glasflasche und auf der Verpackung ein Selbstklebeetikett mit einer Zahlenkombination auf, welche nach der Behauptung der Beklagten die Nummer des Herstellungspostens im Sinne des § 4 Abs. 1 KosmetikVO (sog. Chargennummer) sein soll.
Die Klägerinnen haben dies als eine den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und 3 KosmetikVO nicht genügende Kennzeichnung beanstandet. An Hand der Zahlenkombination lasse sich nicht der Herstellungsposten, insbesondere nicht der Zeitpunkt der Herstellung des Produkts, feststellen. Des weiteren verstoße die Beklagte mit der Verwendung von Selbstklebeetiketten gegen das Gebot des § 4 Abs. 1 und 3 KosmetikVO, wonach die Nummer des Herstellungspostens u.a. unverwischbar anzubringen sei. Selbstklebeetiketten ließen sich leicht lösen; der Verbraucher neige auch dazu, dies zu tun. Mit der Verwendung von Selbstklebeetiketten könne der Zweck des Gesetzes, auch nach einem langen Zeitraum gesundheitsgefährdende Produkte anhand ihrer Chargennummer zu ermitteln und aus dem Verkehr zu ziehen, nicht erfüllt werden. Der Verstoß gegen die der Volksgesundheit dienende Kennzeichnungsvorschrift des § 4 KosmetikVO begründe zugleich den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbsverhaltens.
Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt, der Beklagten zu verbieten, Duftwässer mit den - durch Ablichtung dargestellten - Selbstklebeetiketten auf der Flasche und der Verpackung zu vertreiben.
Zugleich haben sie den Antrag gestellt, die Beklagte zur Auskunft über die vertriebenen Stückzahlen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte ihnen zum Ersatz des durch die Verletzungshandlungen entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die von der Beklagten verwendete Zahlenkombination ausreiche, eine Identifizierung des Herstellungspostens zu ermöglichen. Die Verwendung von Selbstklebeetiketten genüge dem Kennzeichnungsgebot des § 4 KosmetikVO schon deshalb nicht, weil auf diese Weise die Nummer des Herstellungspostens nicht dauerhaft und unverwischbar im Sinne der Norm angebracht werden könne. Bei der Beurteilung, ob eine Kennzeichnung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 KosmetikVO genüge, sei insbesondere auf die regelmäßige Benutzung und Strapazierung des konkreten kosmetischen Produkts durch den Verbraucher abzustellen. Duftwässer seien viele Monate, bis über ein Jahr und länger in Gebrauch. Entsprechend haltbar müsse deshalb auch die Chargennummer auf der Flasche oder der Verpackung angebracht sein. Etiketten, die von selbst abfielen, genügten diesen Anforderungen nicht, aber auch nicht solche Etiketten, die vom Verbraucher nach dem Kauf des Produkts üblicherweise entfernt würden. Das Etikett der Beklagten entspreche seiner Aufmachung nach einem Preisschild; es sei auch ein störender Fremdkörper auf der Flasche wie auf der Verpackung. Da der Verbraucher die Zahlen auf dem Etikett nicht als Chargennummer erkenne oder jedenfalls nicht deren Bedeutung kenne, neige er dazu, dieses Etikett wie ein Preisschild abzukratzen. Das machten nicht nur Verbraucher, die das Produkt verschenkten, sondern auch solche, welche aus ästhetischen Gründen an dem Etikett als Fremdkörper Anstoß nähmen.
Die Tatsache, daß das Etikett sich mit dem Fingernagel sowohl von der Flasche als auch von der Verpackung leicht entfernen lasse, spreche auch dafür, daß dieses nicht die Anforderung der "unverwischbaren" Anbringung im Sinne des § 4 Abs. 3 KosmetikVO erfülle. Dabei sei zudem zu berücksichtigen, daß die Parfümflasche häufig in Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit stehe, welche die Wirkung des Klebstoffs des dünnen Etiketts beeinträchtige. Auch wenn nur eine Ziffer der Chargennummer unkenntlich geworden sei, verfehle diese ihren Zweck, das Produkt im Falle einer Rückrufaktion zu identifizieren.
Die Anforderungen an die Haltbarkeit der Chargennummer auf der Flasche oder der Verpackung könnten - anders als die Beklagte meint - nicht deshalb vernachlässigt werden, weil es nach § 4 Abs. 1 a.F. KosmetikVO, auf welche sich die Beklagte für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1993 berufen könne, genüge, die Chargennummer lediglich auf der Verpackung anstelle auf der Flasche anzubringen. Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß viele Verbraucher die Verpackung wegwerfen und damit in einer Vielzahl von Fällen auch die Chargennummer verlorengehe, eine Gefahr, der mit der Neufassung des § 4 Abs. 1 KosmetikVO, wonach die Chargennummer auf Verpackung und Flasche anzubringen sei, begegnet worden sei. Doch folge aus der alten Regelung nicht, daß an die Haltbarkeit der Chargennummer auf Flasche oder Verpackung weniger strenge Anforderungen zu stellen seien, da auch damals schon der Gesetzgeber geboten habe, die Chargennummer "unverwischbar" anzubringen.
Die Nichteinhaltung des Kennzeichnungsgebots des § 4 KosmetikVO begründe zugleich den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne des § 1 UWG, da die Verpflichtung, die Chargennummer in der dem Gesetz gemäßen Form anzubringen, dem Gesundheitsschutz diene. Die Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet; die Anbringung der Chargennummer auf Selbstklebeetiketten sei kostengünstiger als das Verfahren, sie unverwischbar aufzudrucken oder einzustanzen. Wegen dieser Kosteneinsparungen könne die Beklagte ihr Produkt günstiger auf den Markt bringen, was zu Umsatzeinbußen bei den Klägerinnen führe.
II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Dem Standpunkt des Berufungsgerichts, die Art der Anbringung der Nummer des Herstellungspostens mittels Selbstklebeetiketten genüge nicht dem Gebot des § 4 KosmetikVO a.F., kann nicht beigetreten werden.
a) Zur Beurteilung der zur Entscheidung gestellten Frage ist von § 4 Abs. 1 und 3 KosmetikVO vom 19. Juni 1985 in der zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung geltenden Fassung auszugehen. Dabei dürfen aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, zwischenzeitliche Verschärfungen der kennzeichnungsrechtlichen Vorschriften nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden, da die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verhaltens anhand der zum Zeitpunkt der Vornahme der Wettbewerbshandlung bestehenden Normen zu prüfen ist.
Maßgebend für die rechtliche Prüfung des Verhaltens der Beklagten ist demnach § 4 KosmetikVO in der Fassung der 16. Verordnung zur Änderung der Kosmetikverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I 2548), wonach entgegen der früheren Regelung die Herstellungsnummer nicht nur alternativ auf dem Behältnis oder der Verpackung, sondern auf beiden anzugeben ist, wobei allerdings die Übergangsregelung des § 6 a Abs. 8 KosmetikVO gestattet, daß kosmetische Mittel, die der zuvor geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 KosmetikVO entsprachen, bis 31. Dezember 1991 hergestellt und eingeführt und bis 31. Dezember 1993 in Verkehr gebracht werden durften.
b) Mit dem Berufungsgericht ist sonach zu fragen, ob die Art der Anbringung der Chargennummern mittels eines Selbstklebeetiketts auf Flasche und/oder Verpackung des von der Beklagten vertriebenen Duftwassers dem Kennzeichnungsgebot des § 4 KosmetikVO a.F. entsprach, das schon die bloße Anbringung auf der Verpackung für genügend erachtete.
Das Berufungsgericht hat dies verneint. Es hat damit, wie die Revision zu Recht rügt, § 4 KosmetikVO a.F. in dem hier streitigen Punkt, wie haltbar die Chargennummer auf dem Behältnis oder der Verpackung angebracht werden müsse, eine gesetzgeberische Intention beigelegt, die der Gesetzgeber erst mit der Neuregelung durch die 16. Änderungsverordnung verfolgt hat.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß erst aus der späteren gesetzlichen Regelung, welche die kumulative Anbringung von Chargennummer auf der Flasche und auf der Verpackung gebietet, auf eine besondere Haltbarkeit der Anbringung der Chargennummer geschlossen werden kann. Solange aber die für den Streitfall maßgebliche gesetzliche Regelung es zuließ, daß die Chargennummer nur auf der Verpackung angebracht wurde und folglich verlorenging, wenn der Verbraucher - wie üblich - die Verpackung wegwarf, fehlt ein Gebot, die Chargennummer müsse außer unverwischbar im Sinne des § 4 Abs. 3 KosmetikVO a.F. auf eine Weise haltbar angebracht werden, die ihre Erkennbarkeit auch noch während der Dauer der Benutzung des Kosmetikums in den Händen des Verbrauchers erlaube. Steht es dem Hersteller oder Vertreiber des Kosmetikums nämlich frei, die Chargennummer entweder auf der Flasche oder der Verpackung anzubringen, so kann für die Art der Anbringung der Chargennummer gemäß § 4 KosmetikVO a.F. nur geschlossen werden, daß die Identifizierung des Herstellungspostens solange möglich sein muß, wie sich das Kosmetikum verpackt im Handel befindet. Diesem Erfordernis genügt die Anbringung der Chargennummer mittels Selbstklebeetiketten. Ein solches Verständnis des § 4 KosmetikVO a.F. wird auch durch Art. 6 in seiner ursprünglichen Fassung der zugrundeliegenden Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel vom 27. Juli 1976 - ABl. Nr. L 262/169 - getragen, wonach die bei einem Kosmetikum erforderlichen Angaben außer auf den Verpackungen und auf Behältnissen auch auf Etiketten angebracht werden konnten. Auf die Frage, wie der Verbraucher mit den Selbstklebeetiketten umgeht, ob er beispielsweise, wie das Berufungsgericht annimmt, dazu neigt, diese abzukratzen, kommt es nicht an. Ausreichend ist es, daß die Selbstklebeetiketten mit der Chargennummer während der Zeit des Handels mit dem Kosmetikum haften bleiben. Eine Haltbarkeit der Chargennummer in diesem Sinne auf den von der Beklagten vertriebenen Kosmetika haben die Klägerinnen nicht in Abrede gestellt.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Unterlassungsgebot sonach keinen Bestand haben.
2. Zu der weiteren Behauptung der Klägerinnen, die von der Beklagten als "Chargennummer" bezeichnete Zahlenkombination lasse es nicht zu, entsprechend § 4 Abs. 1 KosmetikVO a.F. den Herstellungsposten des jeweiligen Kosmetikums zu identifizieren, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben.
Falls das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, daß auf den von der Beklagten vertriebenen Kosmetika der Herstellungsposten unzureichend gekennzeichnet ist, handelt die Beklagte - wie auch das Berufungsgericht bei seiner bisherigen Beurteilung schon ausgeführt hat - wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die Revision beanstandet ohne Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Verstoß gegen das Gebot der Kennzeichnung des Herstellungspostens gemäß § 4 KosmetikVO zugleich einen Wettbewerbsverstoß gegen § 1 UWG begründet.
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Mißachtung eines Gebots zum Schutze der Volksgesundheit tätig wird, handelt sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, ohne daß es des Hinzutretens weiterer Umstände bedarf (BGH, Urt. v. 16. 3. 1989 - I ZR 56/87, GRUR 1989, 673, 674 = WRP 1989, 568 - Zahnpasta; Urt. v. 3. 2. 1994 - I ZR 54/92, Umdr. S. 9 - Prescriptives).
Wie bereits in der Richtlinie 76/768/EWG ausgeführt ist, dient das Gebot der Anbringung der Nummer des Herstellungspostens dazu, bei fehlerhaften Produkten Schaden von der Volksgesundheit abzuwenden. Der Bezug der angezogenen Norm zum Schutz der Volksgesundheit folgt zudem aus der Überschrift dieser Norm "Angaben zum Schutz der Gesundheit" und der der Verordnung zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage des § 26 LMBG.
Die Ansicht der Revision, der angeführten Norm komme eine Wertbezogenheit im Sinne des Gesundheitsschutzes deshalb nicht zu, weil bei ihrer Nichtbeachtung der Hersteller ohnehin verpflichtet sei, die gesamte Produktion aus dem Verkehr zu nehmen, kann nicht beigetreten werden. Die Rückrufaktion einer Ordnungsbehörde wegen gesundheitsgefährdender Stoffe eines Kosmetikums steht unter dem Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsgebots. Der Wahrung dieses Grundsatzes dient die Verwendung einer Chargennummer. Damit soll eine das Unternehmen weit härter treffende Rückrufaktion der gesamten Produktion bei nur einem fehlerhaften Produktionsvorgang ausgeschlossen werden. Die Angabe der Chargennummer hat deshalb nicht die bloße Bedeutung einer kennzeichnungsrechtlichen Förmelei, sondern dient dem essentiellen Schutz der Volksgesundheit auch unter Abwägung der Interessen des Produzenten.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten und gegen deren Verurteilung zur Auskunftserteilung. Dabei kann dahinstehen, ob aus dem vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Vortrag der Klägerinnen, auf den von der Beklagten vertriebenen Produkten sei die Chargennummer nicht dauerhaft haltbar angebracht, auf einen Schaden der Klägerinnen geschlossen werden könnte. Bei dem verbleibenden denkbaren Verstoß der Beklagten, den Herstellungsposten nicht entsprechend § 4 Abs. 1 KosmetikVO zu identifizieren, ist die Feststellung eines Schadens der Klägerinnen jedenfalls ausgeschlossen, weshalb auch ihr Begehren auf Auskunftserteilung keinen Erfolg haben kann.
III. Hinsichtlich des Antrags auf Schadensersatzfeststellung und zur Auskunftserteilung führt die Revision sonach zu einer klageabweisenden Entscheidung. Im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.