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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.10.1986, Az.: 6 ABR 52/83

Antragsbefugnis; Beteiligungsbefugnis; Beschlußverfahren; Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens; Eigene Rechte; Betriebsverfassung; Gewerkschaft; Gesamtbetriebsrat; Betriebsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.10.1986
Aktenzeichen
6 ABR 52/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 10189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 20.11.1981 - 11 BV 14/81
LAG Frankfurt 10.02.1983 - 4 TaBV 33/82

Fundstellen

  • BAGE 53, 279 - 286
  • BB 1987, 1881-1882
  • NZA 1988, 27

Amtlicher Leitsatz

1. Antragsbefugnis und Beteiligungsbefugnis sind nicht identisch. Dem beteiligungsbefugten Antragsteller kann die Antragsbefugnis fehlen.

2. Die Antragsbefugnis im Beschlußverfahren ist nach den allgemeinen Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen.

3. Zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist derjenige befugt, der eigene Rechte geltend macht. Bei Streitfragen betriebsverfassungsrechtlicher Art ist zu untersuchen, ob die den Streitgegenstand betreffenden Normen des BetrVG dem Antragsteller eine eigene schutzweise Rechtsposition zuordnen.

4. Weder die Bestimmungen des § 47 II, V BetrVG noch allgemein betriebsverfassungsrechtliche Grundsätze vermitteln den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften das Recht, Mängel bei der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats und beim Abschluß von Betriebsvereinbarungen zu rügen noch deren Inhalt gerichtlich überprüfen zu lassen.