Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 30.10.1986, Az.: 6 ABR 52/83
Antragsbefugnis; Beteiligungsbefugnis; Beschlußverfahren; Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens; Eigene Rechte; Betriebsverfassung; Gewerkschaft; Gesamtbetriebsrat; Betriebsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.10.1986
- Aktenzeichen
- 6 ABR 52/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 10189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 20.11.1981 - 11 BV 14/81
- LAG Frankfurt 10.02.1983 - 4 TaBV 33/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 53, 279 - 286
- BB 1987, 1881-1882
- NZA 1988, 27
Amtlicher Leitsatz
1. Antragsbefugnis und Beteiligungsbefugnis sind nicht identisch. Dem beteiligungsbefugten Antragsteller kann die Antragsbefugnis fehlen.
2. Die Antragsbefugnis im Beschlußverfahren ist nach den allgemeinen Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen.
3. Zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist derjenige befugt, der eigene Rechte geltend macht. Bei Streitfragen betriebsverfassungsrechtlicher Art ist zu untersuchen, ob die den Streitgegenstand betreffenden Normen des BetrVG dem Antragsteller eine eigene schutzweise Rechtsposition zuordnen.
4. Weder die Bestimmungen des § 47 II, V BetrVG noch allgemein betriebsverfassungsrechtliche Grundsätze vermitteln den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften das Recht, Mängel bei der Konstituierung des Gesamtbetriebsrats und beim Abschluß von Betriebsvereinbarungen zu rügen noch deren Inhalt gerichtlich überprüfen zu lassen.