Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.08.1972, Az.: 2 AZR 437/71
Aufgaben des Geschäftsführers; Übernhme durch Angestellten; Einheitlicher gemischter Vertrag; Trennung der Tätigkeitsbereiche; Wirksamkeit der Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.08.1972
- Aktenzeichen
- 2 AZR 437/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 26.08.1971 - 4 Sa 423/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1973, 91
- DB 1972, 2358-2359 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Übernimmt ein Angestellter zusätzlich die Aufgaben des Geschäftsführers einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Tochterfirma seines Arbeitgebers, dann liegt in der Regel ein einheitlicher gemischter Vertrag nicht vor, wenn die beiden Tätigkeitsbereiche sich funktionell und sachlich voneinander trennen lassen. Dabei sind die folgenden Umstände in Betracht zu ziehen, die für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages mit mehreren unselbständigen Bestandteilen sprechen könnten: Einem gleichzeitigen Vertragsabschluß, einem einheitlichen Inhalt der verschiedenen Vereinbarungen, ihrer gleichen rechtlichen Behandlung und ihrer gegenseitigen Abhängigkeit voneinander.
2. Wenn in einem solchen Fall der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis insgesamt aufkündigt, dann sind zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, das die Grundlage für die Angestelltentätigkeit bildet, die Gerichte für Arbeitssachen sachlich zuständig, sofern der Streitgegenstand hierauf beschränkt ist.