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§ 40 LDG - Erhebung der Disziplinarklage

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Wird das Disziplinarverfahren nicht durch Einstellung oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen, ist vor dem Verwaltungsgericht Disziplinarklage (§ 61) mit dem Ziel der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.