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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.04.1996, Az.: VII B 36/96

Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer auf Tabakprodukte

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.04.1996
Aktenzeichen
VII B 36/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 844

Tatbestand

1

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt -- HZA --) mit Steuerbescheid Zoll-EURO, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer festgesetzt. Nachdem die Beteiligten in dem darüber anhängig gemachten Klageverfahren die Hauptsache hinsichtlich des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Finanzgericht (FG) die Sache abgetrennt und dem Kläger mit Beschluß gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich das mit "Revision" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers.

Entscheidungsgründe

2

Das als Beschwerde anzusehende Rechtsmittel ist unzulässig.

3

Die Beschwerde ist bereits nicht statthaft, denn gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten, worauf das FG in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat, die Beschwerde nicht gegeben. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich aber im Streitfall, in dem das FG nach Erledigung der Hauptsache eine sog. isolierte Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557, ergangen zu Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Durch § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG mit Wirkung ab 1. Januar 1993 in Dauerrecht übergeführt worden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 128 Rz. 8).