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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1986, Az.: III ZR 168/86

Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs auch bei von Anfang an ungerechtfertigter Anordnung eines Steuerarrestes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1986
Aktenzeichen
III ZR 168/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 14877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 27.11.1985 - AZ: 4 U 231/85

Prozessführer

Kornilios J., Str. M., T., G.

Prozessgegner

Freistaat B.
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion A., B.straße ..., A.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
am 18. Dezember 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 1985 - 4 U 231/85 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 229.246 DM.

Gründe

1

Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Unter dem Gesichtspunkt des § 945 ZPO hat das Berufungsgericht einen (über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinausgehenden) Schadensersatzanspruch des Klägers ohne Rechtsirrtum verneint.

3

a)

Ob aus § 945 ZPO ein Schadensersatzanspruch auch dann hergeleitet werden kann, wenn die Anordnung eines Steuerarrestes nach § 324 AO 1977 sich als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 = VersR 1986, 289; zum früheren Recht vgl. Senatsurteil BGHZ 30, 123). Diese Grundsatzfrage kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben; denn nach den von der Revision nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger durch die Vollziehung der Arrestanordnung vom 28. Februar 1979 jedenfalls über den ihm vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag hinaus kein Schaden entstanden.

4

b)

Festzuhalten ist an der bisherigen Rechtsprechung, nach der ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO nur den durch die Vollziehung eines Arrestes verursachten Schaden umfassen kann. Davon zu unterscheiden ist der Schaden, der bereits durch die Anordnung des Arrestes verursacht worden ist; er ist nicht nach § 945 ZPO zu ersetzen. Insbesondere kann der Schuldner nicht aus § 945 ZPO den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm daraus entstanden ist, daß die Arrestanordnung bekannt geworden ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 945 Rn. 6).

5

Soweit der Kläger die Erstattung von Gerichts-, Beratungs-, Reise- und Übersetzungskosten in Höhe von 52.446,01 DM verlangt, hat das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang mit der Vollziehung des Arrestes nicht festgestellt. Die Angriffe der Revision hiergegen zeigen keine Rechtsfehler auf (§ 565 a ZPO). Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Arrest und dem Rückgang des Lkw-Geschäfts des Klägers nicht hat feststellen können.

6

Frei von Rechtsirrtum ist das Berufungsurteil schließlich auch insoweit, als es dem Kläger ein hälftiges Mitverschulden an der Entstehung der durch die Vollziehung des Arrestes verursachten Kosten anlastet. Zu Unrecht meint die Revision, hier werde der Kläger dem Art. 3 Abs. 3 GG zuwider nur wegen seiner Ausländereigenschaft benachteiligt. Das Berufungsgericht hat zutreffend nicht darauf abgestellt, daß der Kläger ausländischer Staatsangehöriger ist. Es stützt seine Beurteilung des von dem Kläger beobachteten Verhaltens lediglich darauf, daß ein wesentlicher Teil seines Vermögens sich im Ausland befindet und er deshalb die Möglichkeit hat, sich jederzeit dorthin zu begeben und dort seine Geschäfte fortzusetzen. Ein solcher Sachverhalt könnte auch bei Steuerpflichtigen deutscher Staatsangehörigkeit vorliegen und bei Maßnahmen zur Sicherung von Steueransprüchen berücksichtigt werden.

7

2.

Auch der Gesichtspunkt des § 839 BGB kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

8

Nachdem das Finanzgericht den vom Finanzamt erlassenen Arrest durch Urteil vom 11. April 1979 (V 96/79) teilweise bestätigt hat, kann den mit dem Erlaß des Arrestes befaßten Finanzbeamten, soweit die Bestätigung reicht, kein Schuldvorwurf gemacht werden. Soweit das Finanzgericht den Arrest aufgehoben hat, ist ein Amtshaftungsanspruch wegen seines Erlasses jedenfalls verjährt. Die Amtshaftungsklage ist erst am 25. Mai 1983 erhoben worden.

9

Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Nichtaufhebung des Arrestes kann den zuständigen Finanzbeamten jedenfalls bis zum 11. August 1981 kein Schuldvorwurf gemacht werden; denn noch an diesem Tag hat das Finanzgericht (V 90/80) die Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung durch den Kläger bejaht. Was die Zeit vom Erlaß dieses Beschlusses bis zur endgültigen Aufhebung des Arrestes betrifft, so hat weder der Kläger substantiiert vorgetragen noch die Revision geltend gemacht, daß gerade in dieser Zeit noch zusätzliche Schäden entstanden sind. Im übrigen müßte der Kläger sich insoweit nach § 839 Abs. 3 BGB entgegenhalten lassen, daß er nicht von sich aus das Aufhebungsverfahren bis zum Finanzgericht gebracht hat (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spittaler § 325 AO Rn. 3).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 229.246 DM.

Krohn,
Kröner,
Boujong,
Engelhardt,
Rinne