Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1991, Az.: 2 StR 648/90
Strafschärfende Berücksichtigung des geringen Alters des Opfers bei Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 648/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 03.09.1990
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Haci E. aus B.-H., geboren am ... 1941 in S. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 1. Februar 1991
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. September 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht bewertet an erster Stelle strafschärfend, daß das Tatopfer (die Tochter) bei Tatbeginn noch zwei Jahre von der Schutzgrenze des § 176 StGB entfernt gewesen sei. Das ist fehlerhaft.
Der Umstand allein, daß das Opfer erst zwölf Jahre alt war, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden. Das ist im Urteil aber ohnehin als weiterer Strafschärfungsgrund aufgeführt.
Bedenklich ist auch die strafschärfende Wertung, der Angeklagte habe mit der Tat "im eigenen persönlichen Schutzbereich" des Mädchens - nämlich in ihrem Schlafzimmer - einen "Vertrauensbruch" begangen. Nach den Feststellungen hatte die Wohnung nur ein Schlafzimmer, in dem regelmäßig die Ehefrau des Angeklagten mit den drei Kindern nächtigte und das auch dem Angeklagten, der gewöhnlich im Wohnzimmer schlief, bei Abwesenheit seiner Ehefrau zur Verfügung stand.
Daß der Angeklagte die Tat in Abwesenheit seiner Ehefrau beging, ist ebenfalls kein Strafschärfungsgrund.
Nach allem hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Schäfer