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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1993, Az.: XII ZB 141/92

Anwaltszwang; Körperschaft des öffentlichen Rechts; FGG-Folgesache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1993
Aktenzeichen
XII ZB 141/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FuR 1993, 234 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1993, 1088 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1208-1209 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine in einer FGG-Folgesache beteiligte Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt in den höheren Rechtszügen auch dann nicht dem Anwaltszwang, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst einlegt, sondern durch Dritte (hier: beim Gericht nicht zugelassene Rechtsanwälte) einlegen läßt.

Gründe

1

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsteller) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 268, 57 DM, bezogen auf den 30. November 1991, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der "für den Ehemann bei der Senatskommission für das Personalwesen in Bremen" bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,46 DM, bezogen auf den 30. November 1991, begründet.

2

Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Freie Hansestadt Bremen (weitere Beteiligte zu 1) durch nicht beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Freie Hansestadt Bremen mit der weiteren Beschwerde.

3

II. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß die Freie Hansestadt Bremen sie durch nicht beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte eingelegt hat, § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Wie nachstehend ausgeführt, unterliegen beteiligte Dritte in FGG-Folgesachen im Beschwerdeverfahren auch dann nicht dem Anwaltszwang, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst einlegen, sondern durch Dritte einlegen lassen. Für nach § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die weitere Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof vom Anwaltszwang befreite Beteiligte, zu denen die Freie Hansestadt Bremen gehört, gilt das gleiche.

4

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet.

5

Das Beschwerdegericht führt aus, zwar habe die Beschwerdeführerin als beteiligter Versorgungsträger ein eigenes Beschwerderecht. Wenn sie sich jedoch eines Anwalts bediene, müsse dieser beim zuständigen Oberlandesgericht zugelassen sein. Denn dann gelte in Abweichung von der Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO der Anwaltszwang nach Abs. 1 dieser Vorschrift.

6

Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

7

a) Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO müssen sich beteiligte Dritte in Folgesachen nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 ZPO vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies bedeutet, daß für sie im ersten und zweiten Rechtszug kein Anwaltszwang besteht. Zu den beteiligten Dritten im Sinne des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gehört auch die Freie Hansestadt Bremen als Trägerin der Versorgungslast, § 53b Abs. 2 FGG. Für die Einlegung ihrer Beschwerde war deshalb eine Vertretung durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt nicht geboten. Ihr stand es damit frei, die Beschwerde selbst einzulegen oder durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten einlegen zu lassen (§ 79 ZPO). Zum Kreis dieser Personen gehören auch bei dem Gericht nicht zugelassene Rechtsanwälte (Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. § 79 Rdn. 1; Baumbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 79 Rdn. 1).

8

b) Die abweichende Auffassung des Beschwerdegerichts läßt sich auch nicht mit Sinn und Zweck des Anwaltszwangs rechtfertigen. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301), durch das die Bestimmung des Abs. 2 des § 78 ZPO eingefügt worden ist, gibt dafür keinen Anhalt.

9

Während für die Parteien in Familiensachen am Anwaltszwang im bisherigen Umfang festgehalten wurde, erschien es dem Gesetzgeber ausreichend, Drittbeteiligte in FGG-Folgesachen - ebenso wie in entsprechenden isolierten Familiensachen - nur für die weitere Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof dem Anwaltszwang zu unterstellen. Dem liegt die Ansicht zugrunde, ihre Lage sei anders als die der Ehegatten, deren Scheidung nicht rechtskräftig werde, solange das Scheidungsverfahren noch im Wege der Rechtsmittelerweiterung oder durch ein Anschlußrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren über eine Folgesache einbezogen werden könne (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 10/2888 S. 22; Bergerfurth FamRZ 1985, 545, 546). Darüber hinaus wurden durch § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO u.a. Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu denen die Freie Hansestadt Bremen gehört, auch vom Anwaltszwang für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 ZPO vor dem Bundesgerichtshof freigestellt. Der Gesetzgeber führte damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weiter, der in Anlehnung an den Gedanken des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG bestimmte Beteiligte schon für das frühere Recht in den Tatsacheninstanzen vom Anwaltszwang freigestellt hatte (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 23 mit Hinweis auf die Entscheidungen BGH, Beschluß vom 20. September 1988 - IV ZB 97/78 - FamRZ 1978, 889 f sowie Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 628/80 - FamRZ 1980, 990 ff). Der Bestimmung des § 78 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann dabei die Auffassung des Gesetzgebers entnommen werden, daß die dem sog. Behördenprivileg unterliegenden Stellen über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen, um im Verfahren die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen (so MünchKomm/v. Mettenheim, ZPO § 78 Rdn. 56; vgl. auch Johannsen/Sedemund-Treiber, Eherecht 2. Aufl. § 78 ZPO Rdn. 6 sowie BGH, Beschluß vom 20. September 1978 aaO. S. 890 li.Sp. unten). Hielt es mithin der Gesetzgeber weder aus Gründen des wohlverstandenen Parteiinteresses noch einer geordneten Rechtspflege für erforderlich, am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligte Körperschaften des öffentlichen Rechts in den höheren Rechtszügen dem Anwaltszwang zu unterstellen (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 aaO. S. 991 re.Sp. oben), so besteht auch kein Anlaß, die Beauftragung eines beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalts dann zu verlangen, wenn eine solche Körperschaft sich durch einen Anwalt vertreten läßt. Es hat vielmehr bei dem Grundsatz zu verbleiben, daß sich die Frage nach der Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts nur in Verfahren mit Anwaltszwang stellt (vgl. Zöller/Vollkommer aaO. § 78 Rdn. 20; Bergerfurth, Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen 2. Aufl. S. 21 Rdn. 39). Ein Parteiprozeß wird nicht dadurch zum Anwaltsprozeß, daß sich Parteien oder Beteiligte durch Rechtsanwälte vertreten lassen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. Februar 1987 - IVb ZB 33/87 - BGHR ZPO § 519b Abs. 2 Anwaltszwang 1; ständige Rechtsprechung). Maßgebend ist allein, ob die Partei oder der Beteiligte die in Rede stehende Prozeßhandlung selbst vornehmen könnte. Das ist hier der Fall. Deshalb greifen auch die für eine Lokalisation der Anwaltschaft ins Feld geführten Gesichtspunkte (vgl. dazu Bergerfurth, Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen 2. Aufl. S. 14 Rdn. 30; Zöller/Vollkommer aaO. § 78 Rdn. 2) vorliegend nicht. Die von der Freien Hansestadt Bremen eingelegte Beschwerde durfte daher nicht deshalb als unzulässig verworfen werden, weil sie von Rechtsanwälten eingelegt worden ist, die beim Beschwerdegericht nicht zugelassen sind.