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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1960, Az.: 4 StR 540/59

Sorgfaltsgemäßes Verhalten gegenüber offensichtlich unachtsamen, verkehrsungewandten, erkennbar hochbetagten oder gebrechlichen Personen in Straßenverkehr; Überraschung von Fußgängern durch das Herannahen eines Kraftfahrzeugs; Reichweite des Vertrauensgrundsatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1960
Aktenzeichen
4 StR 540/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10292
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum
LG Arnsberg - 17.09.1959

Fundstellen

  • BGHSt 14, 97 - 100
  • DAR 1960, 146
  • DB 1960, 722 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 693 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 519 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1069 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1960, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Redaktioneller Leitsatz

Ein Kraftfahrer darf an einem Fußgänger, der auf der Fahrbahn durch das Herannahen eines Fahrzeugs überrascht worden ist, und auch auf ein Warnzeichen des Fahrers hin kurz stehen gebleiben ist und auf das Fahrzeug geschaut hat, erst dann vorbeifahren, wenn er damit rechnen kann, daß der Fußgänger auch nach Überwindung des etwaigen Erschreckens stehenbleiben wird (siehe auch BGH vom 23. 10. 1952, VRS 5, 56; BGH vom 18. 05. 1955, VersR 1955, 627; BGH vom 07. 07. 1959, VersR 1959, 833).

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Januar 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 17. September 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist Mietwagenfahrer in der Stadt S.. Am ... 1958 abends mußte er einen kanadischen Soldaten mit dem Opel-Kapitän-Wagen seines Arbeitgebers zum C. F. Y. bringen, das außerhalb von S. liegt. Er erreichte um 23.20 Uhr die N. Straße, eine 7 bis 7,25 m breite verkehrsreiche Ausfallstraße, in die am Rande des bebauten Stadtgebiets von rechts die K. Straße einmündet. 40 bis 50 m vor dieser Straßeneinmündung liegt eine von zwei großen Standlampen beleuchtete Tankstelle. An der Ecke der K. Straße steht eine Straßenlampe. Als der Angeklagte noch etwa 100 m von dieser Straßeneinmündung entfernt war, sah er zwei Frauen, die 68 Jahre alte Frau A. und Frau H., im Licht der Straßenlampe stehen. Ihnen gegenüber auf der anderen Straßenseite stand der Schauspieler J. am Rande des Bürgersteigs und wartete auf Frau A., um sie ein Stück ihres Weges zu begleiten. Der Angeklagte näherte sich der Einmündung mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/st. Als er 50 m von den beiden Frauen entfernt war, betraten diese plötzlich die Fahrbahn, ohne auf das Fahrzeug des Angeklagten und die Warnrufe J.'s zu achten. Frau A. ging mit schnellen, trippelnden Schritten, ihr folgte Frau H.. Der Angeklagte hupte und bremste sofort. Frau A., die etwa 2 m der Fahrbahn überquert hatte, stutzte, hielt einen Augenblick an, und zwar etwa 1 Sekunde, schaute auf den Wagen des Angeklagten und lief dann, so schnell es ihr Alter zuließ, mit trippelnden Schritten etwas nach rechts ausweichend, in schräger Richtung weiter über die Fahrbahn. Frau H. blieb zurück. Der Angeklagte, der bemerkt hatte, daß die Frauen auf sein Hupzeichen stehenblieben, und deshalb angenommen hatte, sie wollten ihn vorbeifahren lassen, löste die Bremsen sofort wieder und gab Gas. Als Frau A. gleich wieder weiterlief, bremste er nochmals scharf. Gleichwohl wurde die Frau etwa 1 m vor dem - linken - Bürgersteig von dem Opel-Kapitän-Wagen, etwa 5-6 m bevor dieser zum Stehen kam, erfaßt und zu Boden geworfen. Sie starb einige Stunden später.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monat Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

3

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

4

Die Strafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er "die bereits begonnene Bremsung nicht fortgesetzt, sondern die Bremsen wieder gelöst und Gas gegeben hat, als Frau A. auf der Fahrbahn stehen blieb." Sie meint, die Fußgängerin habe durch das grob verkehrswidrige Betreten der Fahrbahn gezeigt, daß sie dem Straßenverkehr entweder nicht die nötige Aufmerksamkeit zugewandt habe oder ihm nicht gewachsen gewesen sei. Deshalb habe sich der Angeklagte flicht darauf verlassen dürfen, daß sie stehen bleiben und ihn vorbeifahren lassen werde. Bevor er die Bremse wieder löste und den Wagen beschleunigte, hätte er sich vergewissern müssen, ob die Frau vernünftigerweise stehen bleiben würde. Dazu habe aber die Zeit von einer Sekunde, während der Frau A. ihren Lauf unterbrochen habe, nicht ausgereicht; denn von bereits sich verkehrswidrig verhaltenden Fußgängern könne man nicht verlangen, daß sie in Sekundenschnelle der Gefahrenlage entsprechende Maßnahmen ergreifen.

5

Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes berufen. Den Ausführungen des Landgerichts ist in vollem Umfang zuzustimmen.

6

Der Bundesgerichtshof hat allerdings - ebenso wie die von der Verteidigung zur Begründung der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte - wiederholt ausgesprochen, ein Kraftfahrer brauche weder damit zu rechnen, daß ein erwachsener Fußgänger versuchen werde, kurz vor seinem Fahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefaßt zu sein, daß ein Fußgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde (vgl. BGHSt 3, 49; VRS 10, 381 = NJW 1956, 800 Nr. 18; VRS 13, 468). Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber nicht, wenn der Kraftfahrer bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu zweifeln. Besonders gegenüber offensichtlich unachtsamen, verkehrsungewandten, erkennbar hochbetagten und gebrechlichen Personen sowie Kindern, die sich am Fahrbahnrand aufhalten oder auf der Fahrbahn befinden, muß er entsprechende Vorsichtsmaßnahmen anwenden, ihre Bewegungen genau beobachten und wenigstens seine Geschwindigkeit herabsetzen, um für den Fall, daß sie plötzlich in seine Fahrbahn geraten, rechtzeitig anhalten zu können (BGH in VRS 11, 225;  13, 468;  17, 204).

7

Diese Verpflichtung hat der Angeklagte zwar zunächst erfüllt. Als er sah, daß Frau A. sich verkehrswidrigerweise anschickte, etwa 50 m vor seinem Wagen die Fahrbahn zu überqueren, obwohl sie bei seiner Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st nicht sicher sein konnte, daß sie die andere Straßenseite noch vor seinem Eintreffen erreichen werde (vgl. BGH in VRS 13, 90, 92), hupte und bremste er sofort. Er ließ dann aber - wie ihm die Strafkammer mit Recht vorwirft - die angesichts des bisherigen Verhaltens der Fußgängerin auch weiterhin gebotene Vorsicht außer acht, indem er die Bremsen gleich wieder löste, sobald Frau A. auf sein Hupen hin stehen blieb und zu ihm hinsah. Das hätte er nur tun dürfen, wenn er sicher sein konnte, daß Frau A. ihn vorbeifahren lassen werde, ehe sie ihren Weg zum gegenüberliegenden Gehsteig fortsetzte (vgl. BGH in VRS 13, 468 f). Zu dieser Annahme reichte aber die Zeit von einer Sekunde nicht aus, die Frau A. nach den Urteilsfeststellungen bis zur Wiederbeschleunigung der Fahrt des Angeklagten nur verblieb, um sich zu überlegen, wie sie sich nunmehr angesichts des unmittelbar auf sie zufahrenden Wagens verhalten solle. Bei Berücksichtigung aller für die Beurteilung der Verkehrslage in Betracht zu ziehenden Umstände, hätte sich der Angeklagte sagen müssen, daß die Frau, wie viele durch das Herannahen eines Kraftfahrzeugs überraschte Fußgänger, durch sein Hupen erschreckt oder verwirrt worden sein könne und dann kopflos handeln werde. Da sie auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, aber schon 2 m vom Fahrbahnrand entfernt, also offensichtlich unmittelbar vor seinem Fahrzeug stehen blieb, mußte er besonders damit rechnen, daß sie nun möglichst rasch weiter zum gegenüberliegenden Gehweg eilen werde, zumal sie wegen der Verlangsamung seiner Fahrt infolge des Bremsens zu der Annahme verleitet worden sein könnte, er wolle ihr den Weg freigeben. Dafür, daß sie sich entschließen würde, die Überquerung der Straße zurückzustellen, bis der Wagen an ihr vorbeigefahren sein werde, lag kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt vor. Die in dieser Hinsicht noch ungeklärte Verkehrslage mußte den Angeklagten dazu veranlassen, noch weiter zu bremsen und mit der Beschleunigung seiner Fahrt zu warten, bis er über die Absichten der Fußgängerin Gewißheit erlangt hatte. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist nach alledem begründet.

8

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann es ihn auch nicht entlasten, daß er, wie er jetzt geltend macht, von dem Betreten der Fahrbahn durch Frau A. überrascht worden ist. Sein Verschulden begann erst in dem Augenblick, als er die Bremsen wieder löste, obwohl er Frau A. schon eine Zeitlang auf der Fahrbahn beobachtet hatte.

9

Die Revision ist mithin als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg
Krumme
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen