Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1950, Az.: I ZR 60/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1950
- Aktenzeichen
- I ZR 60/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1950, 10062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Celle - 20.01.1950
Fundstellen
- BGHZ 1, 23 - 28
- JZ 1951, 151 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Rittergutsbesitzers Albrecht Frhr. von K. in Pa.,
Prozessgegner
die B. Konservenfabrik L. W. in B. (H.),
hat der Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden, und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Januar 1950 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Kläger hat am 1. April 1948 mit der Beklagten, die eine Konservenfabrik betreibt, einen Vertrag über den Anbau und die Lieferung von Erbsen geschlossen. Zum Abschluß wurde das von der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft in der Anordnung Nr. 3/44 vorgeschriebene Formblatt, Reichseinheitsvertrag C, verwendet. In diesem Vertrage verpflichtete sich der Kläger, im laufenden Jahr eine bestimmte Fläche seines Gutes mit Erbsen zu bebauen und den Ernteertrag bis zu gewissen Höchstmengen an die Beklagte abzuliefern. Die Beklagte verpflichtete sich, die Ernte abzunehmen und zu den in der jeweils gültigen Anordnung festgesetzten Preisen abzurechnen. Nach Ziffer 1 der "Allgemeinen Bestimmungen für den Abschluß von Anbau- und Lieferungsverträgen" (Anlage 11 der Anordnung 3/44), die für das Vertragsverhältnis der Parteien bindend waren, ist der Erzeuger u.a. verpflichtet,
"das Saat- und Pflanzgut für die Vertragsfläche auf Verlangen des Verarbeiters ausschließlich von diesem zu beziehen gegen Verrechnung bei der Schlußabrechnung aus dem Vertrag; es in diesem Falle ausschließlich für die Vertragsfläche zu benutzen und keinerlei anderes Saat- oder Pflanzgut, auch nicht zum Nachpflanzen für die Vertragsfläche zu verwenden."
Der Verarbeiter ist verpflichtet, gegebenenfalls das erforderliche Saatgut zu liefern.
Die Beklagte lieferte, wie von Anfang an vorgesehen, die notwendigen Saaterbsen an den Kläger und erteilte ihm noch im April/Mai 1948 hierüber 3 "Lastschriftaufgaben" über insgesamt RM 3.064,50. Nach der Währungsreform lieferte der Kläger der Beklagten die von ihm geernteten Frischerbsen. Die Beklagte kürzte den Betrag, den sie für die gelieferten Frischerbsen schuldete, um DM 3.064,50 für das Saatgut und zahlte nur die sich daraus ergebende Differenz an den Kläger.
Der Kläger ist der Auffassung, daß ihm von seiner Erntepreisforderung nur DM 306,45 abgezogen werden dürften, die der Beklagten für die Lieferung des Saatgutes lediglich eine Reichsmarkforderung zugestanden habe, die nach §16 Umst.G. im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei. Die Differenz zwischen DM 3.064,50 und DM 306,45 = DM 2.758,05 verlangt er mit der Klage. Er macht ferner eine ihm von dem Domänenpächter He. im Einverständnis der Beklagten abgetretene und auf einem gleichartigen Sachverhalt beruhende Forderung von DM 5.116,15 geltend und hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 7.874,55 nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und die Auffassung vertreten, daß die von ihr vorgenommene Verrechnung zu Recht bestehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Vertragsabreden der Parteien dahin gewürdigt, daß die Saatgutlieferung nicht Gegenstand eines selbständigen Vertrages sei, sondern zusammen mit den Vereinbarungen über den Anbau und die Lieferung der Frischerbsen zum Inhalt eines einheitlichen Vertragswerkes geworden sei, wobei der wesentliche Zweck des Vertrages, nämlich die Lieferung der Frischerbsen, durch die Lieferung des Saatgutes habe ermöglicht oder gefördert werden sollen. Dieser Vertrag sei weder Werk- oder Werklieferungsvertrag noch Tauschvertrag, vielmehr seien die Anbau- und Lieferungsverträge Kaufverträge über den Kauf einer zukünftigen Sachgesamtheit. Die Verpflichtung zur Lieferung des Saatgutes sei nur eine Nebenabrede zu diesen Kaufverträgen. Der Anbau- und Lieferungsvertrag sei auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der Ernte, sondern von vornherein unbedingt abgeschlossen worden. Die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Frischerbsen sei daher schon mit Vertragsabschluß entstanden; daran ändere nichts, daß die Höhe der Zahlungsverpflichtung der Beklagten erst nach der Ernte feststellbar gewesen sei. Diese bereits vor der Währungsreform entstandene Zahlungsverpflichtung der Beklagten sei durch die vor dem Währungsstichtag erfolgte Lieferung des Saatgutes zum Teil getilgt worden. Entweder sei die Verrechnungsabrede als eine Hingabe an Erfüllungs Statt aufzufassen, durch die die Kanfpreisforderung des Klägers und seines Zedenten zum Teil getilgt werden sollte, oder aber es liege eine vereinbarte Aufrechnung vor. In letzterem Falle müsse aus den gesamten Umständen entnommen werden, daß die Parteien die Tilgung ohne Rücksicht auf die noch fehlende Fälligkeit schon für den Zeitpunkt erstrebt hätten, in dem beide Forderungen entstanden seien. Der Parteiwille sei dahin von der Beklagten von vornherein nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis für die Frischerbsen und dem Preis für das Saatgut habe geschuldet sein sollen. Hieraus ergebe sich aber, daß die Klageforderungen schon vor dem Währungsstichtag in Höhe des Preises des Saatgutes getilgt gewesen seien.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis, wenn auch nicht durchweg in der Begründung, beizutreten.
Da der Kläger und sein Zedent die Frischerbsen, deren volle Bezahlung sie mit der Klage verlangen, erst nach dem Währungsstichtag geliefert haben, können sie gemäß §18 Abs. 1 Ziff. 2 UmstG. das Lieferungsentgelt in voller Höhe in D-Mark beanspruchen. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Streitig ist nur, ob die Beklagte ihre Gegenforderung aus der Lieferung des Saatgutes ebenfalls in voller D-Markhöhe geltend machen kann oder nur im abgewerteten Betrage von 10 : 1. Betrachtet man die Vereinbarung über die Lieferung des Saatgutes gesondert von den sonstigen Abreden, so war die Beklagte am Währungsstichtag lediglich Gläubigerin einer Geldsummenforderung, die nach der allgemeinen Regel des §16 UmstG, im Verhältnis 10 : 1 umgestellt ist. Das Berufungsgericht kommt auf Grund seiner Auslegung des Vertragsverhältnisses zu einem anderen Ergebnis. Ob diese Auslegung gerechtfertigt ist, unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da es sich um typische Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielheit von bereits bestehenden oder künftigen Rechtsverhältnissen maßgebend sind. Geht man aber davon aus, daß sich zwei selbständige Geldforderungen gegenüberstehen, so erscheint es zweifelhaft, ob die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die Tilgung dieser beiderseitigen Forderungen mit rückwirkender Kraft vereinbart, aus dem Vertrage mit ausreichender Sicherheit hergeleitet werden kann. Im Vertrage selbst ist nur gesagt, daß die Verrechnung bei der Schlußabrechnung stattfinden soll. Für die gesetzliche (einseitige) Aufrechnung ist die Rückwirkung (§389 BGB.) aus der Erwägung heraus bestimmt worden, daß der Inhaber der Aufrechnungsforderung von vornherein sein Verhalten so eingerichtet habe, als sei seine Schuld schon getilgt. Diese Erwägungen werden aber auf die vorliegende Vertragslage nicht ohne weiteres übertragen werden können. Denn da es sich bei der Erntelieferung um einen Kauf über eine künftige Sachgesamtheit handelt, stand nicht von vornherein mit Sicherheit fest, ob eine Verrechnung überhaupt stattfinden könne. Die Möglichkeit des Eintrittes einer Mißernte oder einer Minderernte ergibt sich aus der Natur der Sache und ist außerdem in den Verträgen ausdrücklich erwähnt. Danach war der Fall, daß die Saatgutpreisforderung nicht verrechnet werden konnte, sondern in bar gezahlt werden mußte, nicht ohne weiteres auszuschließen. Angesichts der Bestimmung, daß die Verrechnung der Saatgutlieferung erst bei der Schlußabrechnung stattfinden sollte, kann auch der Auffassung, die Saatgutlieferung sei eine Vorausleistung an Erfüllungsstatt auf den Erntekaufpreis, nicht zugestimmt werden.
Dem Berufungsgericht ist aber insoweit beizutreten, als es das Vertragsverhältnis als ein einheitliches betrachtet, dessen eigentlicher Zweck, nämlich der Anbau und die Lieferung der Ernte, durch die Hingabe des Saatgutes ermöglicht und gefördert werden sollte. Die Lieferung des Saatgutes stellt sich somit als eine Nebenverpflichtung des im übrigen einheitlichen Anbau, und Lieferungsvertrages dar. Daß das Schwergewicht des Vertragsverhältnisses in der Verpflichtung zur Lieferung des Erntertrages und der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme dieser Ernte liegt, hat auch die Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint aber, daß die Verträge auch öffentlich-rechtlichen Charakter hätten und im Interesse einer geregelten und möglichst ertragreichen Anbauplanung lägen. Nur in diesem Zusammenhang sei die Bestimmung von Bedeutung, daß der Kläger auf Verlangen der Beklagten das erforderliche Saatgut von der Beklagten beziehen müsste. Der Beklagten habe es freigestanden, ihren Vertragspartnern die Beschaffung des Saatgutes selbst zu überlassen. Deshalb sei das Abkommen über das Saatgut kein notwendiger Bestandteil des Gesamtvertrages, sondern ein selbständiger Kaufvertrag. Für die Auslegung des Vertrages ist es aber nicht entscheidend, ob die Beklagte ihrem Vertragspartner die Beschaffung des Saatgutes hätte überlassen können, denn tatsächlich hat sie das Saatgut selbst geliefert, also von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit dieser Lieferung sind aber die besonderen Vertragsbeziehungen entstanden, die in der Anordnung Nr. 11 für den Fall der Lieferung des Saatgutes durch den Verarbeiter vorgesehen sind. Daß dem Vertrage auch öffentlich-rechtliche Bestandteile innewohnen, mag zutreffen, dies ändert aber nichts daran, daß die Beklagte auch ein starkes Eigeninteresse an der Lieferung des Saatgutes hatte. Denn diese gab ihr, wie die Revision auch nicht verkennt, die Möglichkeit, durch Lieferung eines bestimmten Saatgutes von vornherein Einfluß auf die Qualität der zu erwartenden Ernte zu nehmen, insbesondere hinsichtlich einer bestimmten und gleichmäßigen Beschaffenheit der Frischerbsen. Mit Recht hat das Berufungsgericht hieraus sowie aus der Vorschrift, daß der Kläger und sein Zedent über das gelieferte Saatgut nicht frei verfügen durften, sondern es ausschließlich für den vereinbarten Anbau der Frischerbsen, also im Interesse der Beklagten, verwenden mußten, den Schluß gezogen, daß ein einheitlicher Vertrag vorliegt, dessen Hauptzweck die Lieferung der Frischerbsen war, während die Lieferung des Saatgutes nur eine Nebenbestimmung darstellte, die der Erreichung dieses Zweckes dienen sollte. Wie die Revisionsbeklagte mit Recht hervorhebt, würde die Beklagte das Saatgut niemals ohne gleichzeitigen Abschluß des Anbau- und Liefervertrages geliefert haben, zumal da sie das Saatgut ihrerseits von einem Saatenhändler beziehen mußte.
Aus dieser Verkoppelung der beiderseitigen Sachleistungspflichten ergibt sich aber, daß die Verrechnungsabrede der Parteien nicht etwa einem Kontokorrentabkommen gleichzusetzen ist, in welchem sich Forderungen aus verschiedenen selbständigen Rechtsgeschäften gegenüberstehen. Wenn auch das Vertragsverhältnis rechtlich weder als Tausch noch als Werkvertrag anzusehen ist, so ist doch nicht zu verkennen, daß ihm Bestandteile beider Vertragstypen innewohnen. Der Landwirt durfte das ihm gelieferte Saatgut nicht anders als zum Anbau der der Konservenfabrik gleichzeitig verkauften Frischerbsen verwenden und gerade mit Hilfe dieses Saatgutes sollte die eigentliche Kaufsache, die Ernte, hervorgebracht werden. Es sollte mithin im Rahmen des Anbau- und Lieferungsvertrages ein zweckgebundener Austausch von zwei Sachwerten stattfinden, wobei in der endgültigen Abrechnung die Sachleistungen mit ihren vertraglich vorgesehenen Geldgrößen eingesetzt wurden. Mit dieser Betrachtung des Vertragsverhältnisses steht es nicht im Widerspruch, dass nach der rechnungsmässigen Abwicklung äußerlich zwei gegenseitige Geldforderungen vorzuliegen scheinen. Denn insoweit handelt es sich nur um die buchtechnische Erfassung des Austausches der Sachwerte, die naturgemäß immer nur durch Einsetzung von bezifferten Währungsbeträgen möglich ist. Bei solcher Sachlage müssen aber die beiderseitigen Sachleistungen - ähnlich wie im Falle der Stofflieferung bei einem Werkvertrag oder wie bei Kompensationsverträgen - in ihrem ursprünglichen Geldwertverhältnis miteinander verrechnet werden (Harmening-Duden, Währungsgesetze, Anm. 38 zu §13 UmstG. mit Nachw., Schnurr NJW, 1948 S. 617). Daraus folgt, daß der Reichsmarkwert der Saatgutlieferung von dem Reichsmarkwert des Erntepreises abzuziehen und nur der Saldo nach den Bestimmungen des Umstellungsgesetzes zu behandeln ist.
Die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung erweist sich danach als zutreffend und die Nachforderung des Klägers als ungerechtfertigt.
Die Revision war somit mit der Kostenfolge aus §97 ZPO. zurückzuweisen.