§ 33 LEnteigG - Teileinigung
Bibliographie
- Titel
- Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
- Amtliche Abkürzung
- LEnteigG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 214-20
(1) Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder darüber hinaus nur über einen Teil der Entschädigung, so ist § 32 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
(2) Die Anfechtung eines Enteignungsbeschlusses ist insoweit ausgeschlossen, als ihm eine Teileinigung nach Absatz 1 Satz 1 zu Grunde liegt.
(3) Ist eine Teileinigung nach Absatz 1 beurkundet worden, so kann auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung nach § 39 erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.