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§ 33 LEnteigG - Teileinigung

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

(1) Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder darüber hinaus nur über einen Teil der Entschädigung, so ist § 32 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.

(2) Die Anfechtung eines Enteignungsbeschlusses ist insoweit ausgeschlossen, als ihm eine Teileinigung nach Absatz 1 Satz 1 zu Grunde liegt.

(3) Ist eine Teileinigung nach Absatz 1 beurkundet worden, so kann auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung nach § 39 erlassen, wenn der durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.