Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1991, Az.: 3 StR 470/90
Anforderungen an Berechnung der Blutalkoholkonzentration; Anforderungen an eingeschränkte Schuldfähigkeit; BAK; Schuldunfähigkeit; 3 Promille; Alkoholgewohnter Täter; Verhalten des Täters; Fortfall des Hemmungsvermögens; Labiler Täter; Streit mit Opfer; Übermäßiger Alkoholgenuß; Enthemmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 470/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 09.07.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 297
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ist aufgrund einer Blutprobe des Täters eine BAK für die Tatzeit von über 3 Promille errechnet worden, so wird in der Regel die Schuldunfähigkeit des Täters anzunehmen sein.
- 2.
Bei einem alkoholgewohnten Täter wird der Fortfall des Hemmungsvermögens auch nicht ausgeschlossen, wenn dessen Verhalten notorisch kontrolliert und äußerlich geordnet und der Situation angepaßt ist.
- 3.
Kommt es bei einem labilen Täter aufgrund übermäßigen Alkoholeinflusses zu einer unnormalen Enthemmung, die sich in vorwiegend explosiven Reaktionen zeigt und tritt außerdem noch ein Streit mit dem Opfer als auslösendes Moment hinzu, so ist auch die Fähigkeitd des Täters, sich an bestimmte Dinge zu erinnern, kein Indiz für ein fehlendes Hemmungsvermögen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. März 1991
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Juli 1990 mit den Feststellungen, soweit diese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.
Die weitere Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt, ist begründet, soweit das Landgericht das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB verneint hat.
Das Landgericht hat festgestellt, daß eine vierzehn Stunden nach der Tat beim Angeklagten entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,43 Promille ergab (UA S. 9, 10). Sodann geht die Kammer von einer Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von 2,53 Promille aus, 'so wie dies vom Sachverständigen für den Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung des individuellen Abbauwertes des Angeklagten zurückgerechnet wurde' (UA S. 13/14). Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätte bei der Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugrunde gelegt werden müssen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5). Ein niedrigerer, 'individueller' Abbauwert kann nachträglich nicht ermittelt werden. Von einem solchen individuellen Abbauwert darf daher nicht zu Lasten des Angeklagten ausgegangen werden (vgl. Salger, DRiZ 1989, S. 174, 175).
Bei richtiger Berechnung hätte sich somit eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von 3,43 Promille ergeben, was eine andere Bewertung der Frage der Schuldfähigkeit zur Folge haben kann.
Die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit des Angeklagten läßt sich auch nicht ohne weiteres damit begründen, daß der Angeklagte Erinnerung an die Tat habe. Der Erinnerungsfähigkeit kann für sich allein keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage des Hemmungsvermögens zukommen, jedenfalls dann nicht - wenn wie hier - bei einem ohnehin 'labilen Täter', bei dem es 'unter erheblichem Alkoholeinfluß zu einer über das übliche Maß hinausgehenden Enthemmung kommt, die sich in vorwiegend explosiven Reaktionsweisen äußert', (UA S. 14) ein Streit mit dem Opfer als tatauslösendes Moment hinzutritt (vgl. BGH Beschluß vom 14. November 1990 - 2 StR 500/90).
Mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,43 Promille sind auch die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen zum 'folgerichtigen' Verhalten des Angeklagten und der daraus gezogene Schluß er sei (eingeschränkt) schuldfähig gewesen, nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Im Fall einer Blutalkoholkonzentration von über 3,00 Promille liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (BGHR StGB§ 20 Blutalkoholkonzentration 8). Bei einem alkoholgewohnten Täter schließt motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepaßtes Verhalten einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres aus (BGHR StGB§ 20 Blutalkoholkonzentration 3; BGH Beschluß vom 18. Juli 1990 - 3 StR 187/90).
Auf diesen dargelegten Mängeln kann das Urteil beruhen. Den Urteilsgründen kann nicht sicher entnommen werden, ob der Tatrichter auch auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von 3,43 Promille zur Tatzeit zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Angeklagte sei (eingeschränkt) schuldfähig gewesen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von den Beanstandungen nicht betroffen. Sie können aufrechterhalten bleiben."
Dem schließt der Senat sich an. Der neue Tatrichter hat auch Gelegenheit zu prüfen, ob der Angeklagte nach seinen Faustschlägen gegen die Zeugin E. noch Alkohol zu sich genommen hat. Der Senat weist darauf hin, daß der Angeklagte entgegen der Annahme des Landgerichts (UA S. 14) den Besen der Zeugin S. nicht "in den Rücken" warf, sondern daß er sein Ziel verfehlte (UA S. 10).
Zschockelt
Kutzer
Blauth
Miebach