Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.2012, Az.: 1 StR 199/12
Verwerfung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.2012
- Aktenzeichen
- 1 StR 199/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 16964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 12.12.2011
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft schon nicht bewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Rothfuß
Graf
Jäger