§ 51 LBO - Sonderbauten
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2130-1
An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf
- 1.
die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
- 2.
die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstückes,
- 3.
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
- 4.
die Anlage der Zu- und Abfahrten,
- 5.
die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlags- oder Brauchwasser,
- 6.
die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
- 7.
Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,
- 8.
die Löschwasserrückhaltung,
- 9.
die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,
- 10.
die Beleuchtung und Energieversorgung,
- 11.
die Lüftung und Rauchableitung,
- 12.
die Feuerungsanlagen und Heizräume,
- 13.
die Wasserversorgung,
- 14.
die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen,
- 15.
die Stellplätze und Garagen,
- 16.
die barrierefreie Nutzbarkeit,
- 17.
die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
- 18.
die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,
- 19.
Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes,
- 20.
weitere zu erbringende Bescheinigungen,
- 21.
die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter,
- 22.
den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
- 23.
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind,
- 24.
Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr.