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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 27.07.1971, Az.: 2 BvR 702/68

Tätigkeit der Rundfunkanstalten; Öffentlich-rechtlicher Bereich; Öffentlicher Verantwortung; Aufgaben der öffentlichen Verwaltung; Umdeutung der Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.07.1971
Aktenzeichen
2 BvR 702/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 31, 314 - 357
  • BStBl II 1971, 567
  • DB 1971, 1556 (amtl. Leitsatz)
  • DB (Beilage) 1972, 2 (amtl. Leitsatz)
  • DB-Beilage 1972, 2 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1971, 595-601 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 705-708 (Urteilsbesprechung von Verwaltungsgerichtspräsident Dr. Eugen Buri)
  • VerwRspr 23, 410 - 418

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Tätigkeit der Rundfunkanstalten vollzieht sich im öffentlich-rechtlichen Bereich. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art.

  2. 2.

    Der Bund kann nicht kraft seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Verkehrs- und Verbrauchssteuer durch eine Fiktion die in der Veranstaltung von Rundfunksendungen bestehende Tätigkeit der Rundfunkanstalten für den Bereich des Umsatzsteuerrechts in eine Tätigkeit gewerblicher oder beruflicher Art umdeuten.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 27.07.1971 - AZ: 2 BvF 1/68