Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.09.2025, Az.: B 7 AS 47/25 B
Anforderungen an die Darlegung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.09.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 47/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090925BB7AS4725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 07.10.2024 - AZ: S 15 AS 221/22
- LSG Bayern - 29.04.2025 - AZ: L 16 AS 70/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht. Denn die Klägerin hat noch nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Insoweit trägt sie nur vor "Das Problem ist § 172 III Nr. 3 SGG". Dabei handelt es sich schon nicht um eine (Rechts-)Frage, geschweige denn wird aus dem sich anschließenden Vortrag deutlich, worin das vermeintliche Problem liegt und weshalb sich daraus Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ableiten lassen.