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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1951, Az.: 1 StR 43/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1951
Aktenzeichen
1 StR 43/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 12.12.1950

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. März 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... bei der Verhandlung und
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Weiden vom 12. Dezember 1950 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Gründe

1

Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Beschuldigte im Mai 1950 in der Wohnung und zum Nachteil seiner Pflegeeltern in einem seine Einsichtsfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB ausschliessenden psychotischen Erregungszustand Handlungen verübt, die - wie es ausführt - als zwei Vergehen der Sachbeschädigung nach § 303 StGB, ein Verbrechen des schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 247 StGB, ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223 a StGB und ein Vergehen der Bedrohung nach § 241 StGB strafbar wären, wenn der Beschuldigte zurechnungsfähig gewesen wäre. Das Landgericht hat deshalb gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.

2

Die von dem Beschuldigten eingelegte Revision rügt Verletzung des § 42 b StGB; sie ist begründet.

3

1.)

Das angefochtene Urteil unterliegt in seinem gesamten Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Hiernach ist zunächst zu prüfen, ob die festgestellten Handlungen des Beschuldigten sämtlich mit Strafe bedroht sind. Bedenken ergeben sich in dieser Beziehung insoweit, als das Landgericht in der Wegnahme der Papiere der Pflegeeltern den objektiven Tatbestand des schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erblickt hat. Wenn auch der Beschuldigte nach der Überzeugung des Landgerichts zur Zeit der Tat nicht das zur Strafbarkeit erforderliche Einsichtsvermögen besessen hat, so war doch die für den subjektiven Tatbestand des Diebstahls bedeutsame Willensrichtung des Beschuldigten zu erforschen, soweit dies bei seiner Geistesverfassung möglich war (vgl u.a. RGSt 71, 218). Die blosse Feststellung, dass der Beschuldigte die Papiere "entwendet" habe, ergibt nicht, dass die inneren Vorstellungen des Beschuldigten nachgeprüft worden sind. Die Prüfung wäre um so mehr geboten gewesen, als der Beschuldigte die Papiere im Stalle des Anwesens seiner Pflegeeltern versteckt hat und die Tat ein Ausfluss seines Hasses gegen die Pflegeeltern gewesen ist. Es bedurfte trotz der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten einer Prüfung, ob er die Papiere sich zueignen wollte.

4

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung, dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Handlungen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gemäss § 51 Abs. 1 StGB verübt hat. Insoweit die Revision Zweifel gegen diese Feststellung äussert, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

5

2.)

Zu einer Anordnung nach § 42 b StGB gehört, dass die öffentliche Sicherheit eine solche Massregel erfordert. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn

6

a)

von dem Täter weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und

7

b)

zur Aufrechterhaltung des bedrohten Zustandes der Rechtsordnung eine Abhilfe geboten und nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen ist.

8

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bedarf jeweils einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Das Gericht muss neben der Würdigung der den Anlass des Verfahrens gebenden mit Strafe bedrohten Handlungen die Gesamtpersönlichkeit des Täters, besonders die Art seiner Erkrankung, sein Vorleben, seine allgemeinen Lebensbedingungen und alle etwa sonst massgeblichen Umstände feststellen und berücksichtigen (vgl Urteil des 1. Strafsenatsvom 2. März 1950 1 StR 44/50).

9

Der vorliegende Fall hat sein besonderes Gepräge: alle der Entscheidung zugrunde gelegten Handlungen des Beschuldigten haben sich gegen seine Pflegeeltern gerichtet; ebenso sind nach der Überzeugung des Landgerichts nur in Richtung gegen die Pflegeeltern und mir für den Fall, dass er zu diesen zurückkehrt, weitere mit Strafe bedrohte Handlungen des Beschuldigten zu erwarten. Diese Eigenart des Falles hätte Anlass zu einer besonders genauen Prüfung der Frage geben müssen, ob die in das Schicksal des noch recht jungen Beschuldigten tief einschneidende Massnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt unentbehrlich ist.

10

Entgegen der Annahme der Revision können allerdings auch mit Strafe bedrohte Handlungen eines zurechnungsunfähigen Täters gegen die nächsten Angehörigen die öffentliche Sicherheit in einer Weise gefährden, dass seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geboten ist (vgl Schäfer - Wagner - Schafheutle Gewohnheitsverbrechergesetz, S 120). Nur darf es sich in solchen Fällen nicht um eine blosse Belästigung der Angehörigen handeln. Es war daher hier zu untersuchen, ob die mit Strafe bedrohten Handlungen, die sämtlich Antragsdelikte sind und - mit Ausnahme des in der rechtlichen Würdigung noch nachzuprüfenden schweren Diebstahls - bei Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten hätten im Wege der Privatklage verfolgt werden können, in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit seinem sonstigen früheren Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem die öffentliche Sicherheit gefährdenden Maße weitere Ausschreitungen gegen die Pflegeeltern oder sonstige Personen befürchten lassen.

11

Nach der Annahme des Landgerichts sind von dem Beschuldigten weitere Angriffe nur auf Rechtsgüter seiner Pflegeeltern zu erwarten und dies auch nur für den Fall, dass er zu den Pflegeeltern zurückkehrt. Das Landgericht stellt ferner fest, dass der Beschuldigte gegenwärtig kein anderes Unterkommen als bei seinen Pflegeeltern habe. Nicht ersichtlich ist aber, dass das Landgericht dabei auch geprüft hat, ob der unter Vormundschaft stehende Beschuldigte nicht durch Massnabmen des Vormundschaftsgerichts oder des Jugendamtes oder mit Hilfe des Arbeitsamtes oder der Fürsorgebehörde anderwärts Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeiter mit Unterkunft, wie schon früher, finden kann. Dabei war zu berücksichtigen, dass in dem psychotischen Erregungszustand bis zur Hauptverhandlung eine weitgehende Besserung eingetreten war.

12

Da die hiernach gebotene Prüfung noch nicht erschöpfend vorgenommen worden ist, muss das Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

13

In der neuen Hauptverhandlung wird unter Berücksichtigung des oben Dargelegten zu prüfen sein, ob der Beschuldigte ausser gegenüber seinen Pflegeeltern auch noch etwa anderen Personen gegenüber Ausschreitungen begangen hat, vor allen aber, welche Schritte der Vormund und welche Massnahmen das Vormundschaftsgericht bisher unternommen und zu welchem Ergebnis sie geführt haben. Der nach § 429 b Abs. 1 StPO in Verb mit § 33 Abs. 1 RJGG zur Hauptverhandlung zu ladende Vormund wird eingehend über die Persönlichkeit, die Verhältnisse und das Verhalten des Mündels zu hören sein. Nicht zuletzt wird das Landgericht der Feststellung besondere Aufmerksamkeit zu widmen haben, ob und inwieweit in dem Krankheitszustand des Beschuldigten im allgemeinen und in seinem psychotischen Erregungszustand im besonderen eine weitere Besserung eingetreten ist und sich dadurch die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Erregungszustände geändert haben.

14

Wegen der Kostenentscheidung wird noch auf Folgendes hingewiesen: Sollte das Landgericht in der Wegnahme der Papiere der Pflegeeltern nicht den objektiven Tatbestand eines schweren Diebstahls oder einer sonstigen mit Strafe bedrohten Handlung erblicken, so wird es, falls es wiederum die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, insoweit die Kosten in entsprechender Anwendung der §§ 464 ff StPO der Staatskasse aufzuerlegen haben (vgl § 429 b StPO; RGSt 73, 306 und RG in HRR 1939 Nr. 1012).

gez. Richter
gez. Dr. Peetz
gez. Mantel
gez. Dr. Geier
gez. Glanzmann