Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.2003, Az.: XII ZR 65/01
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Aufstockungsunterhaltsanspruch; Berechnung des eheprägenden Einkommens; Wirtschaftlicher Wert der Haushaltsführung und Kindererziehung; Berücksichtigung einer nach Scheidung eingetretenen Einkommensminderung; Pensionierung eines voll erwerbsfähigen 41-jährigen Berufssoldaten; Obliegenheit zum Halten des bisherigen Einkommensniveaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.2003
- Aktenzeichen
- XII ZR 65/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 10038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Landsberg
- OLG München - 23.01.2001
Rechtsgrundlagen
- § 1572 Nr. 1 BGB
- § 1573 Abs. 2 BGB
- § 1578 BGB
Fundstellen
- BGHR 2004, 381-382
- BGHReport 2004, 381-382
- FPR 2004, 138-139
- FamRB 2004, 75 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2004, 254-256 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 2004, 360 (amtl. Leitsatz)
- JWO-FamR 2004, 36
- JZ 2004, 286 (Kurzinformation)
- MDR 2004, 575-576 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 2004, 505-506 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-RR 2004, 506-508 (Volltext mit red./amtl. LS)
- ZFE 2004, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorgezogener Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflugzeugführers mit 41 Jahren).
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist eine nach der Scheidung eingetretene Minderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte aufgefangen werden können.
Ein voll erwerbsfähiger Unterhaltsverpflichteter verletzt seine Erwerbsobliegenheit, wenn er sich bereits im Alter von 41 Jahren mit seinen Versorgungsbezügen begnügt. Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm, das Niveau seiner während der Ehe erzielten Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine berufliche Tätigkeit zu halten. - 2.
Bei der Bestimmung des bedarfsprägenden Einkommens ist auch ein fiktives Einkommen anzusetzen, das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung der ihm obliegenden Erwerbspflicht hätte erzielen können, wenn er den Haushalt nicht geführt hätte.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt.
Die Antragsgegnerin, geboren am 3. Juli 1956, und der Antragsteller, geboren am 20. Januar 1958, haben am 9. April 1976 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien haben sich im Januar 1994 getrennt. Die Antragsgegnerin war während des Zusammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig. Von Mai 1997 bis August 1999 erzielte sie auf Grund einer Teilzeitarbeit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.936,00 DM. Danach war sie arbeitslos und erhielt ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 307,30 DM.
Der Antragsteller war bis zu seiner Ende März 1999 erfolgten Pensionierung Pilot der Luftwaffe. Sein Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit betrug zuletzt monatlich 5.797,00 DM einschließlich 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. Seit April 1999 erhält er Versorgungsbezüge von monatlich netto 3.424,25 DM. Seit Juli 2000 ist der Antragsteller Lehrer für fliegertheoretische Ausbildung in den USA. Er erhält dafür ein monatliches Bruttogehalt von 6.500,00 DM nebst Zulagen, Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, monatlich werden ihm 14.840,50 DM ausbezahlt. Auf die Schulden aus dem Erwerb eines im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhauses zahlt der Antragsteller monatlich 758,00 DM.
Die Parteien hatten im einem vorausgehenden Rechtsstreit am 30. Januar 1996 einen Vergleich geschlossen, worin sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin einen Getrenntlebensunterhalt von monatlich 1.500,00 DM zu zahlen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Antragsgegnerin, ihren damals anhängigen Scheidungsantrag zurückzunehmen und bis 31. März 1999 keinen neuen Scheidungsantrag zu stellen, um dem Antragsteller Rechtsnachteile zu ersparen, die im Falle einer Scheidung vor seiner Pensionierung entstehen würden.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil seit 21. März 2000 rechtskräftig. Den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.500,00 DM ab Rechtskraft der Scheidung zu verurteilen, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das familiengerichtliche Urteil abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen Unterhalt von monatlich 1.165,00 DM zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg.
I.
1.
Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB wegen Krankheit nicht zustehe, sie vielmehr bei gehöriger Ausnutzung ihrer Arbeitskraft aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000,00 DM erzielen könnte.
2.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts steht der Antragsgegnerin jedoch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von monatlich 1.165,00 DM gegen den Antragsteller zu. Hierzu führt das Berufungsgericht im Wesentlichen aus: Das eheprägende Einkommen des Antragstellers betrage 4.749,00 DM. Dabei sei von seinem Nettoeinkommen als Berufssoldat von 5.797,00 DM und nicht von seinen Versorgungsbezügen von monatlich 3.424,25 DM auszugehen. Denn die Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996, auf Grund derer die Antragsgegnerin ihren ursprünglichen Scheidungsantrag zurücknahm, um dem Antragsteller Versorgungsvorteile zu sichern, dürfe nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin führen. Außerdem treffe den Antragsteller nach seiner Pensionierung im Alter von 41 Jahren die Obliegenheit, wenigstens sein früheres Erwerbseinkommen zu halten. Der Betrag von 5.797,00 DM mindere sich pauschal um 5 % berufsbedingte Aufwendungen (290,00 DM) sowie die monatlichen Raten in Höhe von 758,00 DM zur Darlehensrückzahlung für das gemeinsame Haus auf 4.749,00 DM. Ein Erwerbstätigenbonus sei hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil die Erwerbseinkünfte bereits pauschal um 5 % gekürzt worden seien und ein Arbeitsanreiz für den Antragsteller nicht erforderlich sei.
Das bedarfsprägende Einkommen der Antragsgegnerin betrage 1.000,00 DM. Auch ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung gehöre zum prägenden Einkommen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden auch von der Haushaltsführung geprägt. Deren Wert sei im konkreten Fall auf 1.000,00 DM zu schätzen.
Das die ehelichen Lebensverhältnisse insgesamt prägende Einkommen betrage daher 5.749,00 DM (4.749,00 DM + 1.000,00 DM). Davon stehe der Antragsgegnerin als eheangemessener Unterhaltsbedarf die Hälfte, also 2.875,00 DM, zu. Diesen Bedarf könne sie mit Einkünften in Höhe von 1.710,00 DM (Nettoeinkommen von 2.000,00 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen abzüglich Erwerbstätigenbonus von 1/10) aus eigener Erwerbstätigkeit decken. Wegen ihres Restbedarfs (2.875,00 DM - 1.710,00 DM) könne sie vom Antragsteller Aufstockungsunterhalt von monatlich 1.165,00 DM verlangen.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte - unabhängig von der Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996 - für die Bestimmung der bedarfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB nicht auf das Einkommen des Antragstellers als aktiver Berufssoldat, sondern auf seine im Zeitpunkt der Scheidung ausgezahlten Versorgungsbezüge abstellen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist zwar, dass bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine Minderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen ist, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592 m.N.). Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder erst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 a.a.O., 591 f. und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850). Grundsätzlich hätte daher die Pensionierung des Antragstellers auch dann zu einer Minderung des ehelichen Bedarfs führen können, wenn die Ehe der Parteien - ohne die Vereinbarung vom 30. Januar 1996 - noch in der Zeit des aktiven Dienstes des Antragstellers geschieden worden wäre. Dass dies tatsächlich jedoch nicht der Fall ist, liegt, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts, nicht in erster Linie an der Vereinbarung vom 30. Januar 1996. Entscheidend ist vielmehr, dass der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts voll erwerbsfähige Antragsteller seine Erwerbsobliegenheit verletzen würde, wenn er sich bereits im Alter von 41 Jahren mit seinen Versorgungsbezügen begnügte. Anhaltspunkte dafür, dass er auf Grund seiner Beanspruchung als Strahlflugzeugführer einen besonderen physischen und psychischen Verschleiß erlitten hätte, sodass ihm auch jede andere berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, hat er nicht vorgetragen. Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungen vielmehr, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine berufliche Tätigkeit zu halten. Tatsächlich übt er auch eine Berufstätigkeit aus.
2.
Die Revision rügt weiter, das Oberlandesgericht hätte, wenn es schon die vormaligen Erwerbseinkünfte des Antragstellers als Pilot den ehelichen Lebensverhältnissen zu Grunde legt, diesem den üblichen Erwerbstätigenbonus nicht versagen dürfen. Diese Rüge verhilft der Revision im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muss bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Vergleich zum Unterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben, um dem typischerweise mit der Berufstätigkeit erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret messbare Kosten niederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Die Meinung des Oberlandesgerichts, dass im vorliegenden Fall dem Antragsteller kein Erwerbstätigenbonus zu gewähren sei, weil seine Einkünfte bereits ohne besonderen Nachweis pauschal um 5 % gekürzt worden seien und es eines Erwerbsanreizes für den Antragsteller nicht bedürfe, erscheint bedenklich. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht erforderlich. Denn selbst wenn dem Antragsteller ein Erwerbstätigenbonus von 1/10, den das Oberlandesgericht der Höhe nach bei der Antragsgegnerin angesetzt hat, gewährt wird, führt dies, wie in der Berechnung am Ende des Urteils dargelegt, nicht zum Erfolg der Revision.
3.
Schließlich führen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach abweichend von der früheren Rechtsprechung des Senats für die Haushaltsführung der Antragstellerin ein die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes fiktives Einkommen anzusetzen sei, nicht zur Aufhebung des angegriffenen Urteils.
Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, dass sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der so genannten Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.
Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzusetzen, das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung der ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2001 a.a.O., 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ 2003, 434, 435) [BGH 05.02.2003 - XII ZR 321/00].
Daraus folgt, dass bei der Bestimmung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, 1.000,00 DM für die Haushaltsführung der Antragsgegnerin anzusetzen sind, sondern ihr fiktives Nettoeinkommen von 2.000,00 DM vermindert um 5 % berufsbedingte Aufwendungen sowie einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/10, insgesamt also 1.710,00 DM.
Nach der Additionsmethode ergibt sich daher folgende Unterhaltsberechnung, wobei zu Gunsten des Antragstellers von seinem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich 4.749,00 DM ein Erwerbstätigenbonus von 1/10 (475,00 DM) abgezogen wird, sodass sich ein anzusetzendes Einkommen von 4.274,00 DM errechnet:
prägendes Einkommen des Antragstellers 4.274,00 DM
prägendes Einkommen der Antragsgegnerin 1.710,00 DM
Summe: 5.984,00 DM
Bedarf: 5.984,00 DM : 2 = 2.992,00 DM
darauf anzurechnendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin - 1.710,00 DM
Unterhalt 1.282,00 DM
Da das Oberlandesgericht den Antragsteller lediglich zur Zahlung eines Unterhalts von 1.165,00 DM monatlich verurteilt hat, ist die Revision zurückzuweisen.