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Art. 25 Verf - Bildung und Schule

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung.

(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(3) Das Nähere regeln die Gesetze.